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   BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10   

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BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10 (https://dejure.org/2011,26991)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 WD 26.10 (https://dejure.org/2011,26991)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 2 WD 26.10 (https://dejure.org/2011,26991)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Pflichtverteidigers i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen Fernbleibens eines Soldaten von einer Maßnahme der Berufsförderung

  • rewis.io

    Unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers; unterbliebene Aufforderung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO 2002; schwere Verfahrensmängel; Zurückverweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WDO § 120 Abs. 1 Nr. 2; WDO § 90 Abs. 1 S. 1, 2
    Bestellung eines Pflichtverteidigers i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen Fernbleibens eines Soldaten von einer Maßnahme der Berufsförderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.11.2007 - 2 WD 1.07

    Zurückverweisung; schwerer Verfahrensmangel; Pflichtverteidiger; Bestellung eines

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10
    Ein schwerer Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt bereits darin, dass das Truppendienstgericht dem früheren Soldaten, der im gerichtlichen Disziplinarverfahren einschließlich der Hauptverhandlung nicht durch einen Wahlverteidiger vertreten war, entgegen § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO keinen Pflichtverteidiger bestellt hat und dies für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein kann (vgl. hierzu Urteil vom 7. November 2007 - BVerwG 2 WD 1.07 - BVerwGE 130, 12 Rn. 16 m.w.N.).

    Ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist, beurteilt sich nach der Schwierigkeit der Rechts- und Sachlage (Urteil vom 7. November 2007 - a.a.O. - BVerwGE 130, 12, Rn. 17 m.w.N.).

    Dieser Mangel ist auch im Rahmen einer maßnahmebeschränkten Berufung für den Senat beachtlich (Urteil vom 7. November 2007 - a.a.O.).

    Vor allem aber litt das Verfahren vor der Truppendienstkammer an einem gravierenden strukturellen Defizit, weil dem beschuldigten Soldaten durch die Verletzung von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO die Möglichkeit sachgerechter Verteidigung genommen war (vgl. Urteil vom 7. November 2007 - a.a.O - BVerwGE 130, 12 Rn. 27 f.).

  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 WD 31.08

    Aufhebung eines Urteils; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10
    Die Verhängung der Höchstmaßnahme war hier in Anbetracht der vom Truppendienstgericht zutreffend im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den disziplinarrechtlichen Folgen eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe bzw. einer unterbliebenen Rückmeldung zum Truppendienst beim Fernbleiben von einer genehmigten und mit einer Freistellung vom Truppendienst verbundenen Bildungsmaßnahme (vgl. insbesondere Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - juris Rn. 110 und Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 = juris, jeweils Rn. 28 f. m.w.N.) bereits mit Einreichung der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht hinreichend wahrscheinlich.

    Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. Urteile vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Rn. 12, 17 und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - Rn. 12, 15, 17).

  • BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09

    Anhörungspflicht; Disziplinarverfahren; Einleitung; gerichtlich;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10
    Das Unterbleiben einer Aufforderung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 2. Alt WDO zur Beseitigung eines vorgerichtlichen Verfahrensmangels in der Form einer unterbliebenen Beteiligung der Vertrauensperson nach § 27 SBG begründet einen schweren Mangel des gerichtlichen Verfahrens, der in Ermangelung einer Aufforderungsmöglichkeit durch den Senat gemäß § 121 Abs. 2 WDO bzw. § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO zwingend zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts führt (Urteil vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 Rn. 20).

    Da eine Mängelbeseitigung von Gesetzes wegen nur im ersten Rechtszug vorgesehen ist, ist die Sache zurückzuverweisen, damit der Vorsitzende der nun zuständigen Truppendienstkammer gemäß § 99 Abs. 3 WDO verfährt (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 - a.a.O. Rn. 22).

  • BVerwG, 04.09.2009 - 2 WD 17.08

    Unrichtige Besetzung der Richterbank; Zentraler Sanitätsdienst;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10
    Die Verhängung der Höchstmaßnahme war hier in Anbetracht der vom Truppendienstgericht zutreffend im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den disziplinarrechtlichen Folgen eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe bzw. einer unterbliebenen Rückmeldung zum Truppendienst beim Fernbleiben von einer genehmigten und mit einer Freistellung vom Truppendienst verbundenen Bildungsmaßnahme (vgl. insbesondere Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - juris Rn. 110 und Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 = juris, jeweils Rn. 28 f. m.w.N.) bereits mit Einreichung der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht hinreichend wahrscheinlich.
  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10
    Das Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) steht einer Zurückverweisung hier schon deshalb nicht entgegen, weil diese zur Sicherstellung des Anspruchs auf ein faires rechtsstaatliches Disziplinarverfahren (speziell zum gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208) unvermeidbar ist und sich vor allem die Verfahrensbeteiligten, deren Interessen das Beschleunigungsgebot dient, für eine Zurückverweisung ausgesprochen haben.
  • BVerwG, 04.05.1988 - 2 WD 64.87

    Drogenhandel als Dienstvergehen - Unterschlagung von Bundeswehrmunition als

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10
    Verfahrensmängel werden bei einer beschränkten Berufung zwar regelmäßig gegenstandslos, soweit sie nicht das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen (so Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 64/87 - S. 10 des Urteilsabdrucks).
  • BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; beschränkte Berufung; Bindung an Tat- und

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10
    Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. Urteile vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Rn. 12, 17 und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - Rn. 12, 15, 17).
  • BVerwG, 19.01.2012 - 2 WD 5.11

    Fahren ohne Fahrerlaubnis im Dienst; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen;

    Wird einem Soldaten erstinstanzlich kein Pflichtverteidiger bestellt, obwohl die Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlich ist, begründet dies einen schweren, zur Zurückverweisung an das Truppendienstgericht führenden Verfahrensfehler, wenn dies für den Ausgang des Verfahrens erheblich gewesen sein kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 -).

    Ein schwerer Mangel des gerichtlichen Verfahrens liegt bereits darin, dass das Truppendienstgericht dem Soldaten, der im gerichtlichen Disziplinarverfahren einschließlich der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, entgegen § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO keinen Pflichtverteidiger bestellt hat und dies für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein kann (vgl. Urteil vom 7. November 2007 - BVerwG 2 WD 1.07 - BVerwGE 130, 12 Rn. 16 = Buchholz 450.2 § 120 WDO 2002 Nr. 2 sowie Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 - Rn. 18 m.w.N.).

    Von einer hinreichenden Schwierigkeit der Rechts- und Sachlage ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Verhängung der Höchstmaßnahme wahrscheinlich ist (Beschluss vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 20).

    Angesichts der schwerwiegenden Mängel macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückzuverweisen (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 - m.w.N. und vom 24. März 2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 WD 33.11

    Trennungsgeldbetrug; Maßnahmebemessung; besonders schwerer Fall; unterbliebene

    Dies wäre der Fall, wenn nach den angeschuldigten Pflichtverletzungen die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10).

    Das stellt eine Ausprägung des Grundsatzes dar, dass der Soldat nicht zum bloßen Objekt des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemacht werden darf (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 - juris Rn. 27, 29).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 WD 10.12

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen außerdienstlicher

    Besondere Schwierigkeiten ergaben sich hier nicht dadurch, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme ernsthaft im Raum gestanden hätte (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 - und Urteil vom 19. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 5.11).
  • BVerwG, 16.05.2012 - 2 WD 8.11

    Aufhebung; Zurückverweisung; Pflichtverteidiger; schwierige rechtliche Fragen;

    Wenn eine qualifizierte Belehrung durch den Vorsitzenden der Truppendienstkammer unterbleibt, liegt ein schwerer Verfahrensfehler jedenfalls darin, dass das Truppendienstgericht dem im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt verteidigten früheren Soldaten entgegen § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO keinen Pflichtverteidiger bestellt hat, und diese Unterlassung für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein kann (vgl. hierzu Urteil vom 19. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 5.11 - und Beschlüsse vom 7. November 2007 - BVerwG 2 WD 1.07 - BVerwGE 130, 12 = Buchholz 450.2 § 120 WDO 2002 Nr. 2, jeweils Rn. 16 m.w.N. und vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 -).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 WD 8.12

    Recht auf Gewährung der Schlussgehörs im vorgerichtlichen Verfahren; Unterbleiben

    Das Unterbleiben einer Aufforderung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO zur Beseitigung eines vorgerichtlichen Verfahrensmangels in der Form eines den Anforderungen des § 97 Abs. 3 WDO nicht genügenden abschließenden Gehörs begründet einen schweren Mangel des gerichtlichen Verfahrens, der in Ermangelung einer Aufforderungsmöglichkeit durch den Senat gemäß § 121 Abs. 2 WDO bzw. § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO zwingend zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts führt (Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 - juris Rn. 27 m.w.N.).
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   BVerwG, 06.09.2011 - 2 WD 26.10   

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