Rechtsprechung
   BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,76052
BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08 (https://dejure.org/2009,76052)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.2009 - 2 WD 28.08 (https://dejure.org/2009,76052)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 (https://dejure.org/2009,76052)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,76052) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstgradherabsetzung bei Vermögensdelikt eines Soldaten zum Nachteil der Kollegen; Degradierung vom Stabsunteroffizier zum Unteroffizier der Reserve

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 WD 18.07
    Auszug aus BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08
    Das Truppendienstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der dienstliche wie außerdienstliche Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ("Griff in Kameradenkasse") nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen darstellt, dass grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung - gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad - Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist.

    Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung Untergebener (vgl. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.).

    Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der frühere Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.

    Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. u.a. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N., stRspr).

    Im vorliegenden Fall ist auf dieser ersten Stufe für die Fälle des (vorsätzlichen) Zugriffs auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften - hier "Griff in die Kameradenkasse" - nach der Rechtsprechung des Senats, wie bereits erwähnt, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Degradierung (vgl. zuletzt Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 -).

  • BVerwG, 17.10.2002 - 2 WD 14.02

    Erster Offizier; "Betreuungskasse"; mangelnde Dienstaufsicht; familiäre

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08
    Der frühere Soldat kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen, als der Senat durch Urteil vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - (Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19) einem Berufssoldaten (Korvettenkapitän), der die ihm in einem Umschlag - ohne sonstige Unterlagen - übergebene Betreuungskasse mit 830 DM Bargeld durch drei Tathandlungen unterschlagen hatte, den Tatmilderungsgrund der unterbliebenen Kontrolle bzw. Dienstaufsicht durch den Kommandanten zugebilligt hat; anstelle einer erstinstanzlichen Degradierung hat der Senat damals im Ergebnis ein vierjähriges Beförderungsverbot ausgesprochen.

    Anders als in der vorliegenden Fallkonstellation hat der Senat dem von Anfang an geständigen Soldaten damals zugute gehalten, dass durch die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls seine Hemmschwelle deutlich herabgesetzt war (u.a. subjektive Ausnahmesituation wegen eines Konflikts mit der Ehefrau) und er sich nur vorübergehend - bis zur Ankunft des Schiffes in W. - seiner finanziellen Bedrängnis entziehen wollte, ohne sich dabei persönlich zu bereichern (vgl. dazu Urteil vom 17. Oktober 2002 a.a.O., S. 48 f.).

  • BVerwG, 11.06.2008 - 2 WD 11.07

    Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung; falsche Angaben; Betrug; treues Dienen;

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08
    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.).

    Die von der Disziplinarrechtsprechung bei sogenannten Zugriffsdelikten angenommene Bagatellgrenze von etwa 50 EUR (vgl. dazu z.B. Urteile vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 28, vom 11. Juni 2008 a.a.O. und Beschluss vom 22. September 2006 - BVerwG 2 B 52.06 - DÖD 2007, 187 f.) ist weit überschritten.

  • BVerwG, 11.07.1968 - II WD 13.68

    Ordnungsgemäß eingeleitetes disziplinargerichtliches Verfahren durch den

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08
    Im Rahmen eines anhängigen Straf- und Disziplinarverfahrens war und ist der frühere Soldat als Angeschuldigter nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und insoweit von der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG entbunden (vgl. bereits Urteil vom 11. Juli 1968 - BVerwG 2 WD 13, 14.68 - BVerwGE 33, 168; vgl. dazu auch ZDv 14/3, WDO, B 116 Abs. 5).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03

    Zugriff auf Gemeinschaftskasse; "Griff in die Kameradenkasse"; Verfehlungen eines

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08
    Dieser begann kurz darauf mit seinem Berufsförderungsdienst, sodass ihm keine Möglichkeit der Nachbewährung blieb (vgl. dazu Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 2 WD 7.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 14: Degradierung um eine Stufe wegen Griffs in die Kameradenkasse, aber Nachbewährung).
  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 D 33.02

    Beamter beim BND; Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08
    Zwar hat das Disziplinargericht die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Disziplinarmaßnahme aus objektiver Sicht zu treffen und dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, d.h. im Wesentlichen gleichliegende Dienstvergehen bei im Wesentlichen gleichem Persönlichkeitsbild des Betroffenen disziplinarrechtlich gleich zu behandeln (vgl. zum Beamtendisziplinarrecht, Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 2 WD 14.06

    Kameradschaft; "Griff in die Kameradenkasse"; Dienstgradherabsetzung um zwei

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08
    Dies ist dann aber eine Frage der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Einzelfall auf der zweiten Prüfungsstufe (vgl. z.B. Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 2 WD 14.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 22 Rn. 41), soweit es überhaupt bei einer Degradierung verbleibt und nicht wegen erheblicher Erschwerungs- oder Milderungsgründe der Ausspruch einer der Art nach schwereren oder milderen Disziplinarmaßnahme geboten ist.
  • BVerwG, 11.06.2002 - 1 D 31.01

    Fahrkartenverkäuferin der Bahn; unrechtmäßige Belastung eines Bahnkunden mit 98

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08
    Die von der Disziplinarrechtsprechung bei sogenannten Zugriffsdelikten angenommene Bagatellgrenze von etwa 50 EUR (vgl. dazu z.B. Urteile vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 28, vom 11. Juni 2008 a.a.O. und Beschluss vom 22. September 2006 - BVerwG 2 B 52.06 - DÖD 2007, 187 f.) ist weit überschritten.
  • BVerwG, 13.03.2003 - 1 WD 4.03

    Dienstgradherabsetzung; Milderungsgründe; Mitverschulden von Vorgesetzten;

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08
    Dieser Milderungsgrund kommt einem Soldaten nur dann zugute, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2).
  • BVerwG, 22.09.2006 - 2 B 52.06

    Überprüfung der grundsätzlichen Bedeutung der Berücksichtigung der individuellen

    Auszug aus BVerwG, 10.09.2009 - 2 WD 28.08
    Die von der Disziplinarrechtsprechung bei sogenannten Zugriffsdelikten angenommene Bagatellgrenze von etwa 50 EUR (vgl. dazu z.B. Urteile vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 28, vom 11. Juni 2008 a.a.O. und Beschluss vom 22. September 2006 - BVerwG 2 B 52.06 - DÖD 2007, 187 f.) ist weit überschritten.
  • BVerwG, 19.04.2007 - 2 WD 7.06

    Pflicht zum treuen Dienen; Fürsorgepflicht; Erteilung eines Befehls zu nicht

  • BVerwG, 02.04.2008 - 2 WD 13.07

    Außerdienstliches Fehlverhalten; sexuelle Belästigung; Achtungs- und

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 WD 7.08

    S 4-Versorgungsoffizier im Beschaffungswesen; Betrügereien gegenüber der

  • BVerwG, 13.02.2008 - 2 WD 9.07

    Diebstahl; Vermögen des Dienstherrn; Bagatellgrenze; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 14.10.2009 - 2 WD 16.08

    Anspruch eines Berufssoldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche

    Im Rahmen eines anhängigen Straf- und Disziplinarverfahrens ist ein Soldat als Angeschuldigter nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und ist insoweit von der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG entbunden (vgl. zuletzt Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - m.w.N.).

    Bei dieser ersten Einstufung der Verfehlung lässt sich der Senat von der Überlegung leiten, dass es sich hier nicht um einen innerdienstlichen Zugriff auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn oder eines Kameraden handelt, bei dem wegen des besonderen Gewichts des Dienstvergehens regelmäßig eine Degradierung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (vgl. z.B. Urteile vom 25. Juni 2009 a.a.O. und vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 -, jeweils m.w.N.).

    Dies ist dann aber eine Frage der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Einzelfall auf der zweiten Prüfungsstufe, soweit es überhaupt bei einem Beförderungsverbot verbleibt und nicht wegen erheblicher Erschwerungs- oder Milderungsgründe der Ausspruch einer der Art nach schwereren oder milderen Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. dazu Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 -).

    Die von der Disziplinarrechtsprechung bei sogenannten Zugriffsdelikten angenommene Bagatellgrenze von etwa 50 EUR (vgl. dazu Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - m.w.N.) ist nicht überschritten.

  • BVerwG, 27.09.2012 - 2 WD 22.11

    Offizierheimgesellschaft; OHG; Geschäftsführer; Kameradendiebstahl; Griff in die

    Der dienstliche wie außerdienstliche Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ("Griff in Kameradenkasse") stellt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N., vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 18 und vom 8. März 2011 - BVerwG 2 WD 15.09 - juris Rn. 33) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung - gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad - Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist.

    Ein solcher Vorgesetzter versagt in dieser Eigenschaft und erweist sich grundsätzlich als ungeeignet zur Führung und Erziehung Untergebener (vgl. Urteile vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - Rn. 54 m.w.N. und vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 20).

    Fehlt es hieran, ist die Schuld des Soldaten nicht allein dadurch gemildert, dass eine fehlende Kontrolle das Dienstvergehen begünstigte (Urteile vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 31 und vom 15. März 2012 - BVerwG 2 WD 9.11 - juris Rn. 23).

    Beim vorsätzlichen Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften - "Griff in die Kameradenkasse" - ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Degradierung (vgl. Urteile vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 -, vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 41 und vom 8. März 2011 - BVerwG 2 WD 15.09 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

    Bei dieser ersten Einstufung der Verfehlung lässt sich der Senat von der Überlegung leiten, dass es sich hier nicht um einen innerdienstlichen Zugriff auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn oder eines Kameraden handelt, bei dem wegen des besonderen Gewichts des Dienstvergehens regelmäßig eine Degradierung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (vgl. z.B. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - juris und vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - jeweils m.w.N.).

    Dies ist dann aber eine Frage der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Einzelfall auf der zweiten Prüfungsstufe, soweit es überhaupt bei einem Beförderungsverbot verbleibt und nicht wegen erheblicher Erschwerungs- oder Milderungsgründe der Ausspruch einer der Art nach schwereren oder milderen Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. dazu Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 -).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 WD 29.11

    Dienstvergehen; Kameradendiebstahl; Griff in die Kameradenkasse; geringwertige

    Der dienstliche wie außerdienstliche Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ("Griff in Kameradenkasse") stellt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N., vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 18 und vom 8. März 2011 - BVerwG 2 WD 15.09 - juris Rn. 33) ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung - gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad - Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist.

    Beim vorsätzlichen Zugriff auf Eigentum oder Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften - "Griff in die Kameradenkasse" - ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich - und so auch hier - eine Dienstgradherabsetzung (vgl. Urteile vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 -, vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 41 und vom 8. März 2011 - BVerwG 2 WD 15.09 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 13.01.2011 - 2 WD 20.09

    Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung;

    Durch sein Dienstvergehen war der Bundeswehr vorübergehend ein deutlich über dem Bagatellbereich von ca. 50 EUR (vgl. dazu z.B. Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - Rn. 21 m.w.N.) liegender Vermögensschaden von insgesamt 1 568, 60 EUR entstanden.
  • BVerwG, 21.06.2011 - 2 WD 10.10

    Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel;

    Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.

    Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, von denen hier allenfalls ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, in Betracht käme (vgl. dazu u.a. Urteil vom 10. September 2009 a.a.O. m.w.N., ständige Rechtsprechung).

  • BVerwG, 23.04.2015 - 2 WD 7.14

    Maßnahmebeschränkte Berufung; Lösung von bindenden Tatsachen-; feststellungen des

    Das Berufungsgericht trifft zwar bei einer maßnahmebeschränkten Berufung nach Maßgabe des § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Abs. 7, § 38 Abs. 1 WDO eine neue, selbstständige Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme; auch dann ist es ihm jedoch nur gestattet, Lücken in den tatsächlichen Feststellungen zu schließen und zusätzliche, eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht noch dadurch dessen rechtliche Würdigung infrage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 - Rn. 14).

    Soweit der Soldat die Pflichtverletzungen jedenfalls zeitweise in Abrede gestellt hat, ist sein Aussageverhalten nicht maßnahmeerschwerend zu bewerten, weil für ihn keine Verpflichtung besteht, sich selbst zu belasten, und er insoweit von der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 SG entbunden ist (BVerwG, Urteile vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 - Rn. 38 m.w.N. und vom 14. Oktober 2009 - 2 WD 16.08 - juris Rn. 73).

  • BVerwG, 12.10.2010 - 2 WD 44.09

    Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Denn er darf bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 m.w.N.) nicht mehr überprüfen, ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden sind.

    Der Senat ist allerdings nicht gehindert, Lücken in den tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts zu schließen und zusätzlich eigene, für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, soweit dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer steht, noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 10. September 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.05.2019 - 2 WD 15.18

    Aberkennung des Ruhegehalts; Disziplinarmaßnahme; außerdienstliche

    Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt (BVerwG, Urteil vom 10. September 2009 - 2 WD 28.08 juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.2011 - 2 WD 40.09

    Dienstpflichtverletzung; private Nutzung von Material der Bundeswehr;

    Die Dienstgradherabsetzung wäre aber auch dann die angemessene Disziplinarmaßnahme, wenn der Serverschrank zur Tatzeit unter die allgemeine Bagatellwertgrenze von etwa 50 EUR gefallen wäre, sodass dem Soldaten dieser Umstand mildernd zugute gehalten werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 25.11.2010 - 2 WD 28.09

    Kostenentscheidung; Widerspruch gegen Ankündigung eines

  • BVerwG, 20.05.2010 - 2 WD 12.09

    Achtungswürdiges Verhalten; Bagatellschaden; Befehlsbefugnis; Beförderungsverbot;

  • BVerwG, 15.03.2012 - 2 WD 9.11

    Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder; wirtschaftliche Notlage; zeitlich

  • BVerwG, 27.07.2010 - 2 WD 5.09

    Regelmaßnahme bei Kindesmissbrauch/sexueller Nötigung eines Jugendlichen;

  • BVerwG, 12.03.2015 - 2 WD 3.14

    Bemessung der Schwere des Dienstvergehens eines Zeitsoldaten

  • BVerwG, 21.06.2018 - 2 WD 4.18

    Ausspruch eines Beförderungsverbotes gegenüber einem Soldaten nach dessen

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 WD 41.09

    Dienstgradherabsetzung eines Soldaten aufgrund eines Dienstvergehens durch

  • BVerwG, 31.05.2011 - 2 WD 4.10

    Militärischer Vorgesetzter; wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die

  • BVerwG, 06.10.2010 - 2 WD 33.09

    Zweck des Wehrdisziplinarrechts zur Bereitstellung einer Bemessungsgrundlage für

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 WD 32.11

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Maßnahmebemessung; Beförderungsverbot

  • BVerwG, 08.03.2011 - 2 WD 15.09

    Beschränkte Berufung; abweichende Tatfeststellungen; Zweck des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht