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   BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21   

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BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21 (https://dejure.org/2022,6444)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.2022 - 2 WD 4.21 (https://dejure.org/2022,6444)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 (https://dejure.org/2022,6444)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art... . 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; SG § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 6 Satz 1, § 8 Alt. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 6, § 17 Abs. 2 Satz 3, § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1; StGB §§ 130, 185; StPO § 170 Abs. 2; VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; WBO § 17; WDO 2002 § 17 Abs. 2 und 5, §§ 22, 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 und 7, § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 82 Abs. 2 Satz 4, § 108 Abs. 3 Satz 1, § 121 Abs. 2, § 123 Abs. 1 Satz 3, § 126 Abs. 5 Satz 3, § 138 Abs. 3, § 139 Abs. 3, § 140 Abs. 1
    Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten disziplinargerichtlichen Berufungsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten disziplinargerichtlichen Berufungsverfahrens

  • rewis.io

    Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten disziplinargerichtlichen Berufungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarische Relevanz der beleidigenden Äußerungen von Soldaten i.R.v. Chatbeiträgen in privaten WhatsApp-Gruppen; Untergraben des Vertrauens von Untergebenen und der Öffentlichkeit in die Verfassungstreue eines Offiziers durch die zweideutige Verwendung ...

  • datenbank.nwb.de

    Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten disziplinargerichtlichen Berufungsverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 385
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19

    "Hitlergruß"; Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Freiheitliche

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21
    Denn ein Soldat muss sich insbesondere dann in seinem privaten Verhalten mäßigen, wenn dabei ein besonderer Bezug zur Dienstausübung, d.h. zu seinem militärischen Auftrag, zu seinen Kameraden oder zur Bundeswehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 23 m.w.N.).

    Ein solch besonderer Bezug zum Dienstgeschehen besteht hier darin, dass der Soldat die Postings in eine ausschließlich aus 10 bis 20 Offizieranwärtern seines Hörsaals bestehende WhatsApp-Gruppe eingebracht und damit auch auf die weltanschauliche Willensbildung seiner Kameraden Einfluss genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 23).

    Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 37).

    Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 39).

  • BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 32 m.w.N.).

    Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - NStZ 2021, 439 Rn. 34).

  • BVerfG, 21.06.2005 - 2 BvR 957/04

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten - Zum Recht

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21
    Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht zwischen den in § 17 WBO erwähnten Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde einerseits und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung andererseits unterschieden und klargestellt, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerade kein "Beschwerdeverfahren" im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 - juris Rn. 2).

    Denn § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die einer analogen Anwendung auf andere Verfahrensarten nicht zugänglich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192 Rn. 33; Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 77 Rn. 25).

    Die Annahme, dass allein dieser Sachverhalt geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, ist dem Gesetz fremd (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 12.12.1980 - 2 WD 64.78

    Mitwirkung eines Richters - Ehrenamtlicher Richter - Abhilfe einer Beschwerde -

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21
    Die Ausschlussgründe sind in § 77 WDO erschöpfend aufgeführt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 1973 - 2 WD 39.73 - BVerwGE 46, 196 und vom 12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192 Rn. 33, jeweils zu § 71 WDO a.F.).

    Denn § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die einer analogen Anwendung auf andere Verfahrensarten nicht zugänglich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 - juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192 Rn. 33; Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 77 Rn. 25).

    Dies gilt auch, wenn die dem Urteil vorausgehende gerichtliche Entscheidung eine summarische Prüfung des zu erwartenden Verfahrensergebnisses verlangt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 1973 - 2 WD 39.73 - BVerwGE 46, 196 und vom 12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192).

  • BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06

    Verletzung von Art 5 Abs 1 S 1 und Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG durch

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21
    Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat - wie etwa bei einer Briefkontrolle bei Strafgefangenen - Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1689/88 - BVerfGE 90, 255 ; Kammerbeschluss vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - BVerfGK 9, 442 ).

    Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der ehrverletzenden Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. November 2006 - 1 BvR 285/06 - juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 24.08.2018 - 2 WD 3.18

    Beleidigungen von Amtswaltern; Beweiswürdigung; Fußball-Fans;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21
    Zwar hat sich der Soldat mit den Chatbeiträgen nicht strafbar gemacht, so dass die disziplinarische Relevanz nicht bereits aus dem Strafrahmen einer zugleich begangenen Straftat abgeleitet werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 53).

    Solche außerdienstlichen Äußerungen erlangen ungeachtet des niedrigen Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) disziplinarische Relevanz, weil qualifizierende Umstände - wiederholtes Handeln und Amtsträgerschaft der Beteiligten - hinzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 55).

  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21
    Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34).

    Bei ausländer- und judenfeindlichen Äußerungen, die nicht mit einem Verstoß gegen die politische Treuepflicht verbunden sind, aber die Pflichten zur Zurückhaltung und zum Wohlverhalten verletzen, ist je nach Art und Schwere der Dienstpflichtverletzungen allenfalls ein Beförderungsverbot angezeigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 12, S. 20 ff. zu einem Beamten; vom 28. August 2001 - 2 WD 27.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 47, S. 32 und vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 102 und 123).

  • BVerwG, 14.01.2021 - 2 WD 7.20

    Disziplinarische Ahndung der Ausführung eines Hitlergrußes auf einer Feier in

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21
    Sie wird bereits verletzt, wenn ein Soldat sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 89 Rn. 28).

    Eine Nachbewährung setzt in fachlicher Hinsicht eine deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - Buchholz 450.2 § 63 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 31 m.w.N. und vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 37).

  • BVerwG, 20.11.1973 - II WD 39.73

    Aberkennung des Ruhegehalts und Kürzung der Übergangsgebührnisse - Unterschlagung

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21
    Die Ausschlussgründe sind in § 77 WDO erschöpfend aufgeführt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 1973 - 2 WD 39.73 - BVerwGE 46, 196 und vom 12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192 Rn. 33, jeweils zu § 71 WDO a.F.).

    Dies gilt auch, wenn die dem Urteil vorausgehende gerichtliche Entscheidung eine summarische Prüfung des zu erwartenden Verfahrensergebnisses verlangt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 1973 - 2 WD 39.73 - BVerwGE 46, 196 und vom 12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 WD 10.12

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen außerdienstlicher

    Auszug aus BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21
    Zudem muss sich der Soldat während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch seine Vorgesetzten führen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48).
  • BVerwG, 14.02.2019 - 2 WD 18.18

    Belassung eines Dienstgrades; Entfernung; Mannschaftssoldat; Milderungsgründe in

  • BVerwG, 28.08.2001 - 2 WD 27.01
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

  • BVerfG, 27.07.2009 - 2 BvR 2186/07

    Briefüberwachung in der Untersuchungshaft (freie Entfaltung der Persönlichkeit;

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 WD 4.08

    Anschuldigungsschrift (Zweck, notwendiger Inhalt, Auslegung); subjektive

  • BVerfG, 11.11.2021 - 1 BvR 11/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verurteilung zur

  • BVerwG, 23.03.2017 - 2 WD 16.16

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13

    Grundrechtsverstoß durch mangelhafte Berücksichtigung des politischen Kontexts

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    Allein der Umstand, dass die Äußerungen in einer privaten Chatgruppe gefallen sind, führt nicht dazu, ihnen von vornherein eine Vertragspflichtwidrigkeit abzusprechen, da sie auf Vorgesetzte und Kollegen und damit auf betriebliche Umstände bezogen sind (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 44; zur disziplinarrechtlichen Relevanz von Äußerungen in einer außerdienstlichen Chatgruppe vgl. auch BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 40) .

    a) Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 33; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 51) .

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 32; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 50) .

  • VG Wiesbaden, 10.11.2023 - 28 L 1210/23

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

    Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 42).

    Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2021 - 1 BvR 11/20 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteile vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 29 f. und vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 34).

    Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, S. 798; BVerwG Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43).

    Ein auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen in einem Chat kann dazu führen, dass ein Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43).

    Denn in diesen Fällen fordern die auch dem Beamten zustehenden Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 48).

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 50).

    Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn der Staat etwa im Wege einer Durchsuchung eines Mobilfunkgerätes Kenntnis von vertraulichen Äußerungen erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 51; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23 -, juris).

  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 28 E 803/23

    Disziplinarrechtliche Durchsuchungsanordnung wegen Inhalten in einem

    Inhalte, die in einem Einzelchat zwischen freundschaftlich verbundenen Personen geteilt werden, sind disziplinarisch grundsätzlich nicht von Relevanz (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -).

    Zudem muss für eine Verletzung der Treuepflicht eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten gegeben sein (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 - und Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -).

    Denn in diesen Fällen fordern die auch dem Beamten zustehenden Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 48).

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 50).

    Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat etwa im Wege einer Durchsuchung eines Mobilfunkgerätes Kenntnis von vertraulichen Äußerungen erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 51).

    Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der (ehrverletzenden) Äußerung zu berücksichtigen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 52 m. w. N.).

    Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 42).

    Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 34 m. w. N.).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2021 - 1 BvR 11/20 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteile vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 29 f. und vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 34).

    Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, S. 798; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43).

    Da in dem Chat ein auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen Bemerkungen stattfand, ist der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43).

  • VG München, 08.02.2023 - M 19L DK 22.2278

    Disziplinarklage, Zurückstufung um zwei Stufen in das Eingangsamt,

    Unterstützt ein Soldat dagegen entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen und verhält sich objektiv betrachtet illoyal, verletzt er die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG, nicht aber die Pflicht zu deren Anerkennung nach § 8 Alt. 1 SG (BVerwG, U.v. 4.11.2022 - 2 WD 25.20 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 13.1.2021 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 18.6.2020 - 2 WD 17.19 - juris Rn. 33 ff.).

    Dabei ändert die "Unterhaltungskomponente" nichts an dem objektiven ausländerfeindlichen Erklärungsinhalt (BVerwG, U.v. 13.1.2022 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 36).

    Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation ist der Rückschluss auf eine ernsthafte verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend und es nicht auszuschließen, dass der Beamte den Gehalt seiner Posts nicht ernst gemeint hat (BVerwG, U.v. 13.1.2022, a.a.O.; B.v. 10.10.2019, a.a.O.).

    Zudem muss sich ein Polizeibeamter insbesondere dann in seinem privaten Verhalten mäßigen, wenn dabei ein besonderer Bezug zu seiner Dienstausübung, das heißt zu seinem polizeilichen Auftrag, zu seinen Kollegen oder zur Polizei als Institution besteht (ebenso BVerwG, U.v. 13.1.2022 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 40; U.v.18.6.2020 - 2 WD 17.19 - juris Rn. 23 jeweils zum Kontext der Bundeswehr).

    Unerheblich ist dabei, ob vorliegend Strafbarkeit der Äußerungen, etwa wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB oder Beleidigung nach § 185 StGB, vorliegt (BVerwG, U.v. 13.1.2022 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 40) und dass gegen den Beklagten insoweit keine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde.

    Im gleichen Sinn hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa U.v. 13.1.2022 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 57 ff.; U.v. 4.11.2021 - 2 WD 25.20 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 18.6.2020 - 2 WD 17.19 - juris Rn. 43 ff.) in jüngster Zeit auch im Wehrbereich klare Vorgaben für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Fall vorwerfbarer Chat-Beiträge gemacht.

    Bei niedrigschwelligem, bagatellisierendem Verhalten von einigem Gewicht sieht das Bundesverwaltungsgericht im Soldatenbereich ein Beförderungsverbot als angemessene Disziplinarmaßnahme an, wobei allerdings wegen der Bandbreite der möglichen Verfehlungen eine Typisierung nur eingeschränkt möglich sei (vgl. etwa U.v. 13.1.2022 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 57 ff.; U.v. 4.11.2021 - 2 WD 25.20 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 18.6.2020 - 2 WD 17.19 - juris Rn. 43 ff.).

    Zudem liegen die im Schwerpunkt vorwerfbaren Beiträge zu einem beachtlichen Teil über acht Jahre zurück (Okt./Nov. 2014) und fielen diese nur in 1/1 Chats und damit in einem weitgehend geschützten Rahmen, so dass nicht die Gefahr bestand, dass die Äußerungen einem größeren Personenkreis zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2022 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 56).

  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 2 B 298/22

    Recht der Landesbeamten - Anhörung; Bemessung Disziplinarmaßnahme;

    Die Pflicht zum "Eintreten" für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BeamtStG ) ist bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren; er darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 - 2 WD 4/21, juris Rn. 41 ff. m.w.N.; Urt. v. 18.06.2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323 -338, Rn. 39, 40 jeweils zu § 8 SG ; Beschl. v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01, juris Rn. 36; Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE 160, 370 -396, Rn. 83).

    Hat die Vertrauensbeziehung nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Betroffenen die Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (BVerfG, Beschl. v. 23.11.2006 - 1 BvR 285/06 -, BVerfGK 9, 442-447, Rn. 13 ff.; Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v.13.01.2022 - 2 WD 4/21, juris Rn. 52), fordern die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG ), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 - 2 WD 4/21, Rn. 48 ff., juris; BVerfG, Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Sie können daher auch nicht zum Anknüpfungspunkt eines Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemacht werden (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 - 2 WD 4/21, juris Rn. 48).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht eine nach seiner Sicht dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation unterliegende Äußerung daraufhin überprüft, ob sie die Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht überschreitet (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 - 2 WD 4/21, juris Rn. 55 f.).

    Zwar soll gegen die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung sprechen, wenn in einem Chat ein auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand und es deswegen nicht auszuschließen sei, dass der Betreffende den Gehalt seiner Postings nicht ernst gemeint habe und er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung durch seine Kameraden zu besonders schlechten vermeintlichen Witzen habe hinreißen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019 - 2 WDB 2, 19, juris Rn. 27; Urt. v. 13.01.2022 - 2 WD 4/21, juris Rn. 43).

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    Allein der Umstand, dass die Äußerungen in einer privaten Chatgruppe gefallen sind, führt nicht dazu, ihnen von vornherein eine Vertragspflichtwidrigkeit abzusprechen, da sie auf Vorgesetzte und Kollegen und damit auf betriebliche Umstände bezogen sind (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 44; zur disziplinarrechtlichen Relevanz von Äußerungen in einer außerdienstlichen Chatgruppe vgl. auch BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 40) .

    a) Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 33; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 51) .

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 32; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 50) .

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

    Allein der Umstand, dass die Äußerungen in einer privaten Chatgruppe gefallen sind, führt nicht dazu, ihnen von vornherein eine Vertragspflichtwidrigkeit abzusprechen, da sie auf Vorgesetzte und Kollegen und damit auf betriebliche Umstände bezogen sind (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 44; zur disziplinarrechtlichen Relevanz von Äußerungen in einer außerdienstlichen Chatgruppe vgl. auch BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 40) .

    a) Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 33; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 51) .

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 - Rn. 32; BVerwG 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Rn. 50) .

  • BVerwG, 14.03.2024 - 2 WDB 12.23
    ff) Die genannten Kommunikationsinhalte genießen auch keinen verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation (dazu BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - NVwZ-RR 2022, 385 Rn. 48 ff.).
  • VG Düsseldorf, 28.08.2023 - 35 K 3126/22
    vgl. zu ehrverletzenden Äußerungen BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, juris, Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 48; BAG, Urteil vom 24. August 2023 - 2 AZR 17/23 -, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris, Rn. 45 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 50 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 52 m.w.N.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 535; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris, Rn. 37.

  • VGH Hessen, 12.02.2024 - 28 A 1445/22
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar z. B. bei ehrverletzenden Äußerungen, welche einer disziplinarrechtlichen Verfolgung unterlagen, angenommen, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt, wenn es sich um Äußerungen handelt, die nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und bzgl. derer der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 48).

    Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 50).

    Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der (ehrverletzenden) Äußerung zu berücksichtigen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 52 m. w. N. sowie Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 45 ff. und vom selben Tag - 28 A 1647/22.D -, n. v.).

    Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7, 21 -, juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, S. 798; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 53 f. und vom selben Tag - 28 A 1647/22.D -, n. v.).

  • VG München, 28.02.2024 - M 19L DK 22.4372

    Disziplinarklage, Besitz kinderpornographischer Bild- und jugendpornographischer

  • BVerwG, 08.05.2023 - 2 WDB 13.22

    Leugnung und Verharmlosung des Holocaust

  • BVerwG, 14.06.2023 - 2 WD 11.22

    Die verfassungsfeindliche Betätigung eines Ex-Soldaten

  • BVerwG, 01.12.2022 - 2 WD 1.22

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Verletzung der

  • BVerwG, 11.05.2023 - 2 WD 12.22

    Beförderungsverbot mit Bezügekürzung wegen fahrlässig unterlassener Meldung eines

  • VG Sigmaringen, 27.07.2023 - DL 12 K 1086/23

    Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens bei Aussetzung aufgrund eines

  • BVerwG, 15.08.2023 - 2 WDB 1.23

    Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den Beschluss des

  • BVerwG, 18.08.2023 - 2 WDB 5.23

    Vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten durch die Einleitungsbehörde bei

  • BVerwG, 29.03.2023 - 2 WDB 16.21

    Nachweis des Handelns eines Soldaten aus verfassungsfeindlicher Gesinnung (hier:

  • BVerwG, 10.11.2022 - 2 WD 20.21

    Kürzung der Dienstbezüge wegen verbaler sexueller Belästigung einer Kameradin

  • VGH Bayern, 22.07.2022 - 16b DC 22.1484

    Beschlagnahmeanordnung gegen Polizisten wegen rechtsradikalen Gedankengutes

  • BVerwG, 07.03.2023 - 2 WNB 1.23

    Disziplinarbuße gegen einen Soldaten wegen ausländerfeindlicher Äußerungen;

  • VG Potsdam, 24.07.2023 - 18 I 7/23
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