Rechtsprechung
   BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97   

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BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97 (https://dejure.org/1998,3729)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.1998 - 2 WD 42.97 (https://dejure.org/1998,3729)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 1998 - 2 WD 42.97 (https://dejure.org/1998,3729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Hauptmann wegen dienstlicher Vergehen - Auswirkungen auf die Einhaltung der soldatischen Pflichten bei unzutreffenden Angaben in Anträgen auf Mietzuschuss und auf Auslandsschulbeihilfe - Art der disziplinaren Reaktion, wenn ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Betrug zu Lasten des Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 113, 235
  • NVwZ 1999, 192
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 27.04.1994 - 2 WD 38.93

    Wehrrecht - Dienstgradherabsetzung - Eigennützige Schädigung des Dienstherrn -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213> und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - <NZWehrr 1997, 210> sowie Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27>, jeweils m.w.N.).

    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zu Schulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254 [256]>, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - und vom 4. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 35.94 - <BVerwGE 103, 226 = NZWehrr 1995, 252>).

  • BVerwG, 09.07.1991 - 2 WD 41.90

    Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten - Zugriff auf fremdes Eigentum -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97
    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zu Schulden kommen läßt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254 [256]>, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - und vom 4. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 35.94 - <BVerwGE 103, 226 = NZWehrr 1995, 252>).

    Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handein verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation des Dienstherrn aufs Spiel setzt (Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - und vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -).

  • BVerwG, 28.05.1997 - 2 WD 52.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Betrug durch unrichtige

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213> und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - <NZWehrr 1997, 210> sowie Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27>, jeweils m.w.N.).

    Gibt ein Soldat gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen ab, so büßt er hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteile vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76> und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - ).

  • BVerwG, 07.10.1993 - 2 WD 8.93

    Vollendeter oder versuchter Betrug eines Soldaten zulasten des Dienstherrn durch

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213> und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - <NZWehrr 1997, 210> sowie Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27>, jeweils m.w.N.).

    Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handein verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation des Dienstherrn aufs Spiel setzt (Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - und vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -).

  • BVerwG, 24.06.1992 - 2 WD 62.91

    Wehrrecht - Dienstvergehen - Wahrheitswidrige Aussage

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97
    Gibt ein Soldat gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen ab, so büßt er hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteile vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76> und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - ).
  • BVerwG, 12.10.1993 - 2 WDB 15.92

    Wehrrecht - Pflichtverletzung - Delegation - Letztverantwortung -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als versuchter oder vollendeter Betrug zu wertende Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - <BVerwGE 83, 339>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213> und vom 28. Mai 1997 - BVerwG 2 WD 52.96 - <NZWehrr 1997, 210> sowie Beschluß vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - <BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27>, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.03.1991 - 2 WD 50.90

    Bundeswehrfahrlehrer - Militärkraftfahrlehrer - Disziplinare Würdigung -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97
    Die Wahrheitspflicht bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlichen militärischen Bereich, für den sie natürlich besondere Bedeutung hat, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation (Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - <BVerwGE 76, 54 [59]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] [222]> und vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54]>).
  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97
    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln (1) in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, (2) unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder (3) unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [275]> und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344] = NZWehrr 1991, 79 [81]> m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.1989 - 2 WD 50.86

    Offizier - Überschreitung dienstlicher Kompetenzen - Private Zwecke -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97
    Die Wahrheitspflicht bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 SG auf "dienstliche Angelegenheiten" schlechthin, also nicht nur auf den eigentlichen militärischen Bereich, für den sie natürlich besondere Bedeutung hat, sondern auch auf alle mit dem Dienst zusammenhängenden Vorgänge, beispielsweise Zahlungsvorgänge im Rahmen der besoldungsrechtlichen Nebenalimentation (Urteile vom 27. Januar 1983 - BVerwG 2 WD 25.82 - <BVerwGE 76, 54 [59]>, vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] [222]> und vom 19. März 1991 - BVerwG 2 WD 50.90 - <BVerwGE 93, 52 [54]>).
  • BVerwG, 14.03.1989 - 2 WD 41.88

    Soldatendisziplinarrecht - Versicherungsbetrug - Stabsoffizier - Herabsetzung im

    Auszug aus BVerwG, 08.07.1998 - 2 WD 42.97
    Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handein verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation des Dienstherrn aufs Spiel setzt (Urteile vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [136]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - und vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -).
  • BVerwG, 10.11.1987 - 2 WD 6.87

    Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für die Durchführung eines Umzugs

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 11.86

    Soldat - Veruntreuung von Versorgungsgut - Entfernung aus Dienstverhältnis -

  • BVerwG, 27.01.1983 - 2 WD 25.82

    Dienststellenleiter - Mißbrauch der Befugnisse - Dienstvergehen - Dienstvergehen

  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

  • BVerwG, 04.05.1995 - 2 WD 35.94

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

    Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz;

    Für die disziplinarrechtlichen Folgen seines Dienstvergehens trägt zwar letztlich der Soldat die Verantwortung (vgl. dazu u.a. Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - BVerwGE 113, 235 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 21).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 2 WD 13.07

    Außerdienstliches Fehlverhalten; sexuelle Belästigung; Achtungs- und

    Für die disziplinarrechtlichen Folgen seines Dienstvergehens trägt zwar letztlich der Soldat die Verantwortung (vgl. dazu u.a. Urteile vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - BVerwGE 113, 235 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 21 und vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 -).
  • BVerwG, 12.03.2015 - 2 WD 3.14

    Bemessung der Schwere des Dienstvergehens eines Zeitsoldaten

    Dazu käme es indes, wenn trotz des vollständigen Vertrauensverlustes nur deshalb nicht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ausgesprochen werden dürfte, weil sich der Soldat Folgen für ein Verhalten ausgesetzt sieht, für das letztlich er die Verantwortung trägt (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 1998 - 2 WD 42.97 - BVerwGE 113, 235 und vom 13. März 2008 - 2 WD 6.07 - juris Rn. 116).
  • BVerwG, 18.06.2003 - 2 WD 50.02

    Ungenehmigte Nebentätigkeit gegen Entgelt; nicht genehmigte betriebsärztliche

    Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - <BVerwGE 113, 235 [240] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 21 = NVwZ 1999, 192>).
  • BVerwG, 21.02.2001 - 2 WD 45.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine empfindliche disziplinare Reaktion geboten, wenn sich ein Soldat durch eine strafrechtlich als Betrug oder Betrugsversuch zu wertende Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn eines schweren Vertrauensbruchs schuldig macht (vgl. Urteile vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6.87 - < BVerwGE 83, 339 [344 f.]>, vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 8.93 -, vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - < BVerwGE 103, 104 = NZWehrr 1994, 213 >, vom 20. Juli 1994 - BVerwG 2 WD 1.94, 4.94 - < BVerwGE 103, 140 = NZWehrr 1995, 78 >, vom 24. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 15.97 - und vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - < BVerwGE 113, 235 = NVwZ 1999, 192>; Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - < BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27 [f.]>).

    Da sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, regelmäßig durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter disqualifiziert, ist als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine reinigende Maßnahme, jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme, in Betracht zu ziehen (vgl. Urteile vom 24. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 15.97 - und vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - ).

  • BVerwG, 19.04.2007 - 2 WD 7.06

    Pflicht zum treuen Dienen; Fürsorgepflicht; Erteilung eines Befehls zu nicht

    Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - BVerwGE 113, 235 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 21).
  • BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11

    Folgen der Disziplinarmaßnahme; Nebeneinander von Beförderungsverbot und

    Für die disziplinarrechtlichen Folgen seines Dienstvergehens trägt letztlich der Soldat die Verantwortung (vgl. Urteile vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - BVerwGE 113, 235 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 21 und vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 59 = NZWehrr 2009, 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2000 - D 17 S 14/99

    Disziplinarmaßnahme wegen Täuschung über Reisekosten

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 8.7.1998 - 2 WD 42.97 -, NVwZ 1999, 192), wonach eine Bereicherung zum Nachteil des Dienstherrn wie auch schon der bloße Versuch einer Bereicherung eine höchst verwerfliche Tat und einen schweren Vertrauensbruch darstellen.
  • BVerwG, 18.07.2000 - 1 WB 24.00

    Fristen für die Einlegung einer Wehrbeschwerde - Entziehung einer

    Die Berufung des Antragstellers wies der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 42.97 - mit der Maßgabe zurück, dass die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.
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