Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3041
BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95 (https://dejure.org/1995,3041)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1995 - 2 WD 5.95 (https://dejure.org/1995,3041)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - 2 WD 5.95 (https://dejure.org/1995,3041)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,3041) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarrecht - Maßnahmebemessung - Eigentumszugriff - Fremdes Eigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 233
  • NVwZ 1996, 602 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1996, 214
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 28.09.1994 - 2 WD 22.94

    Kameradschaftspflicht - Zielobjekt des Fehlverhaltens - Gemeinschaft von

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt in vergleichbaren Fällen eines Zugriffs auf Gelder, die einer Kameradengemeinschaft in Form eines rechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zustanden, eine Degradierung jeweils vom Oberfeldwebel zum Stabsunteroffizier als gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens angesehen, und zwar auch dann, wenn keine Milderungsgründe in der Tat gegeben waren, während er die Verhängung der Höchstmaßnahme trotz der im Einzelfall gegebenen Erschwerungsgründe jeweils nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 -).

  • BVerwG, 01.07.1987 - 2 WD 1.87

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Herabsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95
    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt in vergleichbaren Fällen eines Zugriffs auf Gelder, die einer Kameradengemeinschaft in Form eines rechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zustanden, eine Degradierung jeweils vom Oberfeldwebel zum Stabsunteroffizier als gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens angesehen, und zwar auch dann, wenn keine Milderungsgründe in der Tat gegeben waren, während er die Verhängung der Höchstmaßnahme trotz der im Einzelfall gegebenen Erschwerungsgründe jeweils nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 -).
  • BVerwG, 23.06.1981 - 2 WD 2.81

    Bemessung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten aufgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 03.09.1991 - 2 WD 2.91

    Wehrrecht Tatmilderungsgrund - Zugriff auf fremdes Eigentum - Unverschuldete

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203>, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 - <BVerwGE 93, 148 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - m.w.N.) stellt der Zugriff eines Soldaten auf Eigentum und Vermögen von Kameraden ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, für dessen Ahndung grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist und Erschwerungsgründe sogar eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis gebieten können.
  • BVerwG, 22.02.1989 - 2 WD 28.88

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen vorsätzlichen Vollrausches - Entfernung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95
    Die Tatsache der sachgleichen strafgerichtlichen Ahndung kann im übrigen nicht zur disziplinargerichtlichen Milderung führen, weil das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßregelung unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten hinweist (vgl. Urteil vom 22. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 28.88 - m.w.N.).
  • BVerwG, 31.01.1991 - 2 WD 48.90

    Veruntreuung von Kameradengeldern - Zumessungserwägungen - Maßnahmebemessung -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95
    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt in vergleichbaren Fällen eines Zugriffs auf Gelder, die einer Kameradengemeinschaft in Form eines rechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zustanden, eine Degradierung jeweils vom Oberfeldwebel zum Stabsunteroffizier als gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens angesehen, und zwar auch dann, wenn keine Milderungsgründe in der Tat gegeben waren, während er die Verhängung der Höchstmaßnahme trotz der im Einzelfall gegebenen Erschwerungsgründe jeweils nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 - <BVerwGE 93, 34 [f.]> und vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 -).
  • BVerwG, 10.04.1986 - 2 WD 51.85

    Kameradendiebstahl eines Soldaten - Vorgesetztenstellung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95
    Für die disziplinare Würdigung macht es dabei keinen Unterschied, ob der Täter mehrere Kameraden jeweils einmal oder denselben Kameraden bzw. dieselbe Kameradengemeinschaft wiederholt schädigt; insoweit ist vielmehr die Wiederholung der Tat, mithin die Intensität des Fehlverhaltens bestimmend (vgl. Urteil vom 10. April 1986 - BVerwG 2 WD 51.85 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2012 - 3 A 11426/11

    Lehrer wegen sexuellem Missbrauch von Schüler aus Dienst entfernt

    Es unterscheidet sich daher sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme, welche an einen Vertrauensverlust im Rahmen des Beamtenverhältnisses anknüpft und darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 WD 5.95 -, BVerwGE 103, 233 [236]; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 3 A 11064/02.OVG -, juris Rn. 41).
  • BVerwG, 06.07.2000 - 2 WD 9.00

    Zuständigkeit eines Gerichts im Wehrdisziplinarrecht - Bindung eines

    Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient und sich damit nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integeren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstvorschriften verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßnahme unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtmäßiges Verhalten hinweist (Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165>).
  • BVerwG, 28.10.2003 - 2 WD 8.03

    Griff in die Kameradenkasse; Unteroffizierskasse; Unterschlagung; Mitverschulden

    Allerdings können im Einzelfall besondere Umstände eine mildere Maßnahme rechtfertigen, gewichtige Erschwerungsgründe andererseits aber auch eine noch schärfere disziplinare Reaktion erfordern (vgl. Urteile vom 17. Mai 1995 BVerwG 2 WD 5.95, vom 7. März 1991 BVerwG 2 WD 51.90, vom 9. April 1991 BVerwG 2 WD 6.91 und vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02).

    In den Fällen eines Zugriffs durch einen Oberfeldwebel auf Gelder, die einer Kameradengemeinschaft zustanden, hat der Senat eine Degradierung jeweils zum Stabsunteroffizier als gebotene und angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen, und zwar auch dann, wenn keine Milderungsgründe in der Tat gegeben waren, während er die Verhängung der Höchstmaßnahme trotz im Einzelfall gegebener Erschwerungsgründe jeweils nicht in Betracht gezogen hat (vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 BVerwG 2 WD 48.90 und vom 17. Mai 1995 BVerwG 2 WD 5.95 m. w. N.).

    Wie der Zeuge Major W. als Disziplinarvorgesetzter in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft bekundet hat, haben bis auf wenige Ausnahmen die Angehörigen der Kompanie, der der Soldat während seines Fehlverhaltens angehörte, ihm, dem Soldaten, dieses relativ "schnell verziehen" und es ihm nicht nachgetragen, womit sich der vorliegende Fall schon deshalb deutlich von demjenigen unterscheidet, der dem Urteil des Senats vom 17. Mai 1995 BVerwG 2 WD 5.95 - zugrunde lag.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2016 - 3 A 10861/15

    Lehrer nach sexuellem Missbrauch einer Schülerin aus dem Dienst entfernt

    Es unterscheidet sich daher sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme, welche an einen Vertrauensverlust im Rahmen des Beamtenverhältnisses anknüpft und darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 WD 5.95 -, BVerwGE 103, 233 [236]; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 3 A 11064/02.OVG -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 33/10

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

    Die Befugnis der Behörde zur Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist nach überwiegender Auffassung unverjährbar (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 -, Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2000 - 1 S 1245/99 -, NVwZ-RR 2000, 589 und Beschluss vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 -, NVwZ-RR 1996, 214; Hess. VGH, Urteil vom 24. September 1986 - 5 UE 704/85 -, NVwZ 1987, 993; Ramsauer, a.a.O., § 53 Rdnr. 15; Sachs, a.a.O. § 53 Rdnr. 12; Ziekow, a.a.O., § 53 Rdnr. 4; Schäfer, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 53 Rdnr. 6; ).
  • BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01

    Unbefugte Entnahme von Geldern aus einem dienstlich betriebenen Freizeitbüro für

    Zu den sonstigen Rechten, die zu achten sind, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die materiellen Rechte eines Kameraden wie Eigentum, Besitz sowie alle durch die Rechtsordnung geschützten Interessen, damit auch das Vermögen eines Kameraden (Urteile vom 2. Februar 1979 - BVerwG 2 WD 98.78 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 -, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 -) bzw. einer Gemeinschaft von Kameraden (Urteile vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 -).

    Ob es sich dabei um Gelder handelte, an denen dem Freizeitbüro zumindest ein Miteigentumsanteil zustand, kann daher vorliegend ebenso offen bleiben wie die Fragen, ob diese nach der "Richtlinie für die Einrichtung und den Betrieb von Freizeitbüros" vom 3. Januar 1994 (VMBl. S. 82) in der Fassung vom 13. September 2000 (VMBl. S. 290) eingerichtete Betreuungseinrichtung als Gemeinschaftseinrichtung von Soldaten im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 -) zu qualifizieren ist, ob sich überhaupt Gelder des Freizeitbüros in der Kasse befanden und wie sich die Eigentumsverhältnisse an den Einnahmen aus der Vermietung der Fahrräder gestalteten.

  • BVerwG, 13.07.1999 - 2 WD 4.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten zur See wegen illegalen Handels mit Kokain

    Ferner rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten keine disziplinargerichtliche Milderung, weil das strafgerichtliche und disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßregelung unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten hinweist (Urteile vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - m.w.N. und vom 2. Jun 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -).
  • BVerwG, 27.02.2002 - 2 WD 18.01

    Vielfache Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Vereinbarkeit der

    Strafgerichtliche und gerichtliche Disziplinarverfahren haben unterschiedliche Intentionen, und die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der disziplinaren Maßregelung; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßnahme unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten hinweist (vgl. dazu Urteile vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 - jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 2 WD 31.96

    Rechts der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei entwürdigender Behandlung

    Diese Bemühungen gehen zwar nach wie vor dahin, die Zusammengehörigkeit und das gegenseitige Vertrauen von Soldaten aus den alten und neuen Bundesländern, soweit wie möglich, zu fördern (vgl. Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165>), können aber keinen optimalen Erfolg haben, sondern werden erschwert und gefährdet, wenn innerhalb der Bundeswehr Vorbehalte und Vorurteile generell gegenüber Ostdeutschen oder konkret gegenüber einzelnen Bundeswehrangehörigen aus den neuen Bundesländern bzw. ostdeutschen Städten wie Berlin und Bernau ausgesprochen, geschürt oder verbreitet werden.
  • BVerwG, 22.03.2006 - 2 WD 7.05

    Anschuldigungsschrift; Bestimmtheit; Befehl; Generalprävention;

    Auch insoweit ist jedoch der Zweck des Disziplinarrechts, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - BVerwGE 103, 233 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 165 [insoweit nicht veröffentlicht]), zu beachten.
  • OVG Hamburg, 10.08.2012 - 12 Bf 125/11

    Schriftlichkeit der Einleitungsverfügung wegen Disziplinarvergehen

  • BVerwG, 27.11.1996 - 2 WD 33.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Diebstahl zum Nachteil der Ehefrau

  • BVerwG, 10.12.1997 - 2 WD 1.97

    Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen eines Soldaten durch unbefugten Besitz

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 27/10

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2012 - 10 LB 162/08

    Erzeugervereinigung i.S.d. Art. 1 Buchst. d VO Nr. 97/95/EG als eine auf gewisse

  • BVerwG, 28.05.1997 - 2 WD 52.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Betrug durch unrichtige

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2012 - 10 LB 188/08

    § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung als entgegenstehende

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2012 - 10 LB 160/08

    Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2012 - 10 LB 161/08

    Erzeugervereinigung i.S.d. Art. 1 Buchst. d VO Nr. 97/95/EG als eine auf gewisse

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2012 - 10 LB 157/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

  • BVerwG, 23.06.1998 - 2 WD 38.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen wiederholtem Computerbetrug zu Lasten

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2012 - 10 LB 155/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

  • BVerwG, 24.03.1998 - 2 WD 28.97

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Zugriff auf Munition und

  • VG Trier, 15.03.2016 - 3 K 2176/15

    Lehrer; Disziplinarverfahren nach sexuellen Handlungen gegenüber Schülerinnen

  • BVerwG, 05.12.2000 - 2 WD 38.00

    Disziplinarmaßnahme gegen Soldaten wegen Veruntreuung von Verpflegungsgeldern von

  • VG Berlin, 02.03.2006 - 80 A 29.04

    Aberkennung der Lehrerpension beim Besitz von Kinderpornos

  • VG Berlin, 24.05.2007 - 80 A 35.06
  • BVerwG, 19.10.2000 - 2 WD 16.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Diebstahls von Kameradeneigentum -

  • BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05

    Gesetzlicher Richter; Kameradenbeisitzer; früherer Soldat; Besetzung des

  • BVerwG, 05.04.2001 - 2 WD 49.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Herstellung und Gebrauch einer unechten

  • BVerwG, 19.07.2001 - 2 WD 48.00

    Unterschlagung bzw. Entwendung von Ausrüstungsgegenständen und Bekleidungsstücken

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 28.03.2012 - KGH.EKD I-0124/T55
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht