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   BVerwG, 14.04.2011 - 2 WD 7.10   

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https://dejure.org/2011,10356
BVerwG, 14.04.2011 - 2 WD 7.10 (https://dejure.org/2011,10356)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.2011 - 2 WD 7.10 (https://dejure.org/2011,10356)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 2011 - 2 WD 7.10 (https://dejure.org/2011,10356)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 108 Abs 3 S 2 WDO 2002, § 58 Abs 5 WDO 2002
    Unterscheidung fahrlässig und vorsätzlich begangener Dienstvergehen; reduziertes Erhaltungsinteresse bei weitgehend wertlosem Material; uneigennütziges Dienstvergehen; nahendes Dienstzeitende; Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist bei einer nur fahrlässigen Schädigung des Dienstherrn aufgrund der Entsorgung weitgehend wertlosen Materials unverhältnismäßig

  • rewis.io

    Unterscheidung fahrlässig und vorsätzlich begangener Dienstvergehen; reduziertes Erhaltungsinteresse bei weitgehend wertlosem Material; uneigennütziges Dienstvergehen; nahendes Dienstzeitende; Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

  • ra.de
  • rewis.io

    Unterscheidung fahrlässig und vorsätzlich begangener Dienstvergehen; reduziertes Erhaltungsinteresse bei weitgehend wertlosem Material; uneigennütziges Dienstvergehen; nahendes Dienstzeitende; Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme bei einer nur fahrlässigen Schädigung des Dienstherrn durch Entsorgung weitgehend wertlosen Materials

  • datenbank.nwb.de

    Unterscheidung fahrlässig und vorsätzlich begangener Dienstvergehen; reduziertes Erhaltungsinteresse bei weitgehend wertlosem Material; uneigennütziges Dienstvergehen; nahendes Dienstzeitende; Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 37
  • DÖV 2011, 743
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.02.2007 - 2 B 9.07

    Umfang der berufungsgerichtlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht im

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 2 WD 7.10
    Dazu gehört, dass es sich um schadhafte und weitgehend wertlose Monitore handelte, die an sich ohnehin hätten entsorgt werden müssen und bei denen deshalb ein jedenfalls erheblich reduziertes Erhaltungsinteresse bestand (vgl. Beschluss vom 8. Februar 2007 - BVerwG 2 B 9.07 - juris).
  • BVerwG, 27.05.1997 - 1 D 70.96

    Disziplinarrechtliche Folgen bei unbefugtem Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 2 WD 7.10
    Für die Rechtschaffenheit des bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getretenen Soldaten spricht zudem nicht nur, dass er sich die ordnungsgemäße Entsorgung der Monitore quittieren ließ, sondern er bereits am nächsten Tag seinen Vorgesetzten sein Verhalten freiwillig gemeldet und damit Einsicht und Reue gezeigt hat (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 70.96 - juris).
  • BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06

    Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 2 WD 7.10
    Angesichts der nur fahrlässigen Schädigung des Dienstherrn, der Entsorgung weitgehend wertlosen Materials und der uneigennützigen Motive des unbescholtenen Soldaten wäre es auch im Vergleich mit anderen fahrlässig begangenen Dienstvergehen, bei denen zahlreiche Dienstverletzungen mit gravierenden finanziellen Schäden im Raum standen (vgl. Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79), unangemessen, das Fehlverhalten des Soldaten gleichwohl mit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden.
  • BVerwG, 16.03.2011 - 2 WD 40.09

    Dienstpflichtverletzung; private Nutzung von Material der Bundeswehr;

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 2 WD 7.10
    Soweit der Soldat mit seinem Verhalten auch gegen Vorschriften des Dienstherrn verstoßen haben sollte (Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 -), hat das Truppendienstgericht dies nicht verbindlich festgestellt.
  • BVerwG, 13.02.2008 - 2 WD 5.07

    Reisekostenbetrug; Gehaltskürzung; Einstellung des Verfahrens; Vermögen des

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 2 WD 7.10
    b) Zudem liegen auf der zweiten Stufe der Maßnahmebemessung, mit der den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen wird (Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3 m.w.N.), zahlreiche Umstände vor, die das Dienstvergehen als ausgesprochen leicht ausweisen.
  • BVerwG, 17.01.2013 - 2 WD 25.11

    Maßnahmebemessung; Alkoholmissbrauch; verminderte Schuldfähigkeit; Absehen von

    Das Maß der Schuld wird dadurch bestimmt, dass der Soldat zwar überwiegend vorsätzlich, zum Teil aber nur fahrlässig handelte, wodurch sich die Schwere des Dienstvergehens reduziert, da sich jede pauschale Gleichstellung fahrlässiger Pflichtverletzungen mit vorsätzlich begangenen verbietet (Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 2 WD 7.10 - NZWehrr 2012, 35 = juris Rn. 14).
  • BVerwG, 28.08.2019 - 2 WD 28.18

    Afghanistan; Auslandseinsatz; Besitzdiener; Betreuungsmaterial; Bezügekürzung;

    Denn die Rechtsordnung bewertet den Unrechtsgehalt zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln regelmäßig unterschiedlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 2 WD 7.10 - NZWehrr 2012, 35).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 WD 14.13

    Bemessungsentscheidung; Dienstpflichtverletzung; Dienstvergehen; fahrlässige

    Fahrlässige Pflichtverletzungen sind grundsätzlich milder zu ahnden als vorsätzliche (vgl. Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 2 WD 7.10 - juris Rn. 14 = NZWehrr 2012, 35).
  • VG Stuttgart, 18.11.2021 - 10 K 3806/21

    Verstoß eines Polizeibeamten gegen seine Wohlverhaltenspflicht; achtloser Umgang

    Dennoch ist anerkannt, dass ein vorsätzliches Dienstvergehen schwerer zu ahnden ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer pauschalen Gleichstellung von vorsätzlicher Tatbegehung mit einem fahrlässig begangenen Dienstvergehen BVerwG , Urteil vom 14.04.2011 - 2 WD 7.10 -, juris Rn. 14), da der Unrechtsgehalt der vorsätzlichen Tat grundsätzlich schwerer wiegt.
  • BVerwG, 21.05.2014 - 2 WD 7.13

    Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts eines Zeitsoldaten wegen Verstoßes

    Dass er bis zum 7. Juli 2011 nicht grob fahrlässig gehandelt haben mag, ist zwar mit in den Blick zu nehmen, weil sich jede Gleichsetzung von vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten verbietet (vgl. Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 2 WD 7.10 - NZWehrr 2012, 35 = juris Rn. 14); da sich dem jedoch eine - mindestens - einjährige Phase anschloss, in der er mit Wissen und Wollen um die bereits eingetretenen Gesundheitsschäden "Crystal Meth" konsumierte, tritt der schuldabschwächende Umstand einer zeitweise nur fahrlässigen Pflichtverletzung dahinter weitgehend zurück.
  • BVerwG, 25.03.2021 - 2 WD 13.20

    Disziplinarbuße; Nachteile des disziplinargerichtlichen Verfahrens;

    Die nur fahrlässig verursachte Körperverletzung verlangt eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Dienstgradherabsetzung, weil die Rechtsordnung den Unrechtsgehalt zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschiedlich bewertet (BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1998 - 2 WD 16.97 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 19, vom 14. April 2011 - 2 WD 7.10 - NZWehrr 2012, 35, vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - juris Rn. 28 und vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 2 WD 1.12

    Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Soldaten aufgrund des Fernbleibens vom

    bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die im Fall des Soldaten eine Milderung gegenüber dem in Ansatz gebrachten Beförderungsverbot verlangen (Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 2 WD 7.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 2 WD 19.11

    Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Soldaten bei Errichtung

    Damit wird den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen (Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 56 f. m.w.N., sowie vom 14. April 2011 - BVerwG 2 WD 7.10 - juris Rn. 15 = NZWehrr 2012, 35 S. 36).
  • BVerwG, 12.07.2012 - 2 WD 31.11

    Ordnungsgemäße Bemessung der Disziplinarmaßnahme eines Soldaten bei Begehung

    bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die im Fall des Soldaten eine Milderung gegenüber der in Ansatz gebrachten Höchstmaßnahme verlangen (Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 3 m.w.N. sowie vom 14. April 2011 - BVerwG 2 WD 7.10 - Rn. 15).
  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 WD 23.12

    Beförderungsverbot als zu schwere Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Hauptmann

    Dem Verteidiger des Soldaten wurde das Urteil des Truppendienstgerichts zwar bereits am 27. März 2012 zugestellt; maßgeblich ist jedoch die Zustellung an den Soldaten (§ 111 Abs. 2 WDO), welche erst am 18. April 2012 erfolgte, wodurch die Berufung innerhalb eines Monats eingelegt wurde (Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 2 WDB 3, 00, 2 WDB 4, 00 - Buchholz 235.0 § 111 WDO Nr. 3 und Urteil vom 14. April 2011 - BVerwG 2 WD 7.10 - NZWehrr 2012, 35-37).
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