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   BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19   

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BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19 (https://dejure.org/2019,37608)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.2019 - 2 WDB 3.19 (https://dejure.org/2019,37608)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3.19 (https://dejure.org/2019,37608)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Vorläufige Dienstenthebung wegen Verletzung der Mäßigungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Politische Treupflicht; Mäßigungspflicht; vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehalt der Bezüge

  • rechtsportal.de

    Dienstgradherabsetzung als zweitschwerste Disziplinarmaßnahme i.R.d. Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und eines Uniformtrageverbots; Störung oder Gefährdung des Dienstbetriebs in besonderem Maße bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten - wegen Verletzung der Mäßigungspflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 172
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19
    Die Äußerungen sind auch bei Berücksichtigung des Hintergrunds, vor dem sie gefallen sind, ihrem Inhalt nach nationalistisch, rassistisch und antisemitisch; insbesondere die "Unterhaltungskomponente" ändert nichts an dem objektiven Sinn und Gehalt der Äußerungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34).

    Mit der in § 10 Abs. 6 SG normierten Mäßigungspflicht ist insbesondere ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 54).

    Dabei handelte es sich auch um Äußerungen, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit dringen" können (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34), weil sie in einer Online-Spielgruppe mit sieben und einer WhatsApp-Gruppe getätigt wurden, denen bis zu 35 Soldaten angehörten.

  • BVerwG, 23.03.2017 - 2 WD 16.16

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19
    Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO folglich regelmäßig dann in Betracht, wenn nach der vom Senat entwickelten Zweistufentheorie (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 91 m.w.N.) auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung - als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 WDO zweitschwerste Disziplinarmaßnahme - im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde.

    Die nach dieser Norm jedem Offizier und Unteroffizier bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen auferlegten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der gesetzlichen Entscheidung unerlässlich, um seine dienstlichen Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können (BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 79).

  • BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19
    Dies gilt auch und gerade für Offizieranwärter, die während ihrer Ausbildung aufgrund ihres Dienstgrades Vorgesetzte sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2007 - 2 WD 9.06 - BVerwGE 128, 319 Rn. 38).
  • BVerwG, 28.08.2001 - 2 WD 27.01
    Auszug aus BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19
    Äußerungen, die auf eine Bagatellisierung der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft abzielen, laufen dem Bestreben der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die Hypothek abzutragen, die aufgrund der nationalsozialistischen Verbrechen noch auf ihr lastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2001 - 2 WD 27.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 47 S. 31 f.).
  • BVerwG, 13.06.1989 - 2 WD 2.89

    Versuch einer Straftat - Vollendetes Dienstvergehen - Soldat -

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19
    Im Mittelpunkt des gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht die Tat als solche, sondern die durch sie zum Ausdruck kommenden Charakter- und Persönlichkeitsmängel (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 WD 2.89 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 18.07.2019 - 2 WD 19.18

    Eigenmächtige Abwesenheit; Heranwachsender; Jugendverfehlung; überlange

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19
    Da der Soldat zur Tatzeit Heranwachsender war, kann sein Verhalten auch auf jugendlicher Unreife (vgl. § 105 JGG) beruhen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - juris Rn. 36 ff.).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-216/14

    Covaci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19
    Ein wesentlicher Mangel, der zur Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung führt, könnte darin allenfalls liegen, wenn der Beschuldigte ohne die Übersetzung nicht gewusst hätte, was ihm zur Last gelegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-216/14 - NJW 2016, 303 Rn. 46).
  • BVerwG, 17.01.2013 - 2 WD 25.11

    Maßnahmebemessung; Alkoholmissbrauch; verminderte Schuldfähigkeit; Absehen von

    Auszug aus BVerwG, 09.10.2019 - 2 WDB 3.19
    Dies folgt namentlich aus § 99 Abs. 2 WDO, der die Einbeziehung neuer Pflichtverletzungen im bereits anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren unter gänzlichem Verzicht auf eine insoweit neue Einleitungsverfügung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 - Rn. 28 m.w.N., Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 92 Rn. 1).
  • TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Disziplinarmaßnahmen (vorläufige

    Liegen diese Voraussetzungen vor, muss dd) das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 11, juris).

    Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO folglich regelmäßig vor allem dann in Betracht, wenn nach der vom Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Zweistufentheorie auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung - als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 WDO zweitschwerste Disziplinarmaßnahme - im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 11, juris).

    Mit der in § 10 Abs. 6 SG normierten Mäßigungspflicht ist insbesondere ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen (BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 20, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 54, zitiert nach juris).

    Mit dem in Vorwurf 1 genannten Posting hat er sich im Kontext einer politischen Diskussion in der WhatsApp-Gruppe über den Inhalt eines von ihm wenige Minuten zuvor geposteten Artikels über die Richtigkeit der von der damaligen Verteidigungsministerin getätigten Aussage zum "Haltungsproblem in der Bundeswehr" über diese im ironischen Unterton herabwürdigend geäußert, indem er ihre gewaltsame Absetzung als begrüßenswert dargestellt hat (vgl. zur Bewertung der bestätigenden Antworten auf dieses Posting: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 2 a.E., 19, juris).

    Die manchen Postings innewohnende "Unterhaltungskomponente", auf die sich der Antragsteller über seinen Verteidiger beruft, indem er sie überwiegend als "schlechte Scherze" bezeichnet, ändert nichts am dem objektiven Sinn und Gehalt der Äußerungen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 20, juris) und der damit verbundenen Verletzung der Zurückhaltungspflicht.

    Zwar handelte es sich bei ihnen als Hörsaalteilnehmer nach derzeitigem Erkenntnisstand wohl überwiegend um gleichrangige Offiziere, somit nicht um Untergebene; dies schloss jedoch nicht die Gefahr aus, dass die Äußerungen Untergebenen bekannt werden oder in die Öffentlichkeit dringen konnten (BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 21, juris).

    Zwar braucht ein solcher Verstoß im Verfahren nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO noch nicht feststehen; erforderlich ist aber ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 23, juris).

    Das Wehrdienstgericht ist insoweit auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt und trifft - im Gegensatz zur späteren Disziplinarmaßnahme - keine originäre gerichtliche Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 37, juris) BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 26, juris).

    Auch der Dienstbetrieb würde ansonsten erheblich gefährdet oder sogar Schaden nehmen, weil ansonsten der Eindruck der Bagatellisierung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe entstünde (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 45, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 38, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 27, juris).

    Dies gilt auch dann, wenn die Verhängung der Höchstmaßnahme noch nicht wahrscheinlich ist, denn dieser Bewertungsmaßstab ist nur für die Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 126 Abs. 2 WDO, nicht aber für die Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 27, juris).

  • VG Wiesbaden, 10.11.2023 - 28 L 1210/23

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

    In dem Fall, dass die Annahme des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht ausschließlich aus einer (privaten) Kommunikation in Chatgruppen abgeleitet werde, sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2019 (2 WDB 3/19) darauf hingewiesen habe, dass allein aufgrund einer Kommunikation in Chats und Foren, in denen regelmäßig ein auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegter Überbietungswettbewerb stattfinde, nicht auf die tatsächliche Gesinnung einer an dieser Kommunikation teilnehmenden Person geschlossen werden könne, sondern dass es einer Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen bedürfe.
  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 2 B 298/22

    Recht der Landesbeamten - Anhörung; Bemessung Disziplinarmaßnahme;

    Jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sich die Sanktionierung des vorgeworfenen Dienstvergehens im Bereich der disziplinarischen Zurückstufung bis hin zur Höchstmaßnahme bewegen wird, ist eine Gefährdung des Dienstbetriebs durch den Beamten und damit ein zwingender Grund im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG anzunehmen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.04.2010 - 5 ME 282/09, juris Rn. 18; Herrmann, in: Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 839; vgl. zu § 126 Abs. 1 und 2 WDO auch BVerwG, Beschl. v. 09.10.2019 - 2 WDB 3/19, juris Rn. 17 und Beschl. v. 27.07.2020 - 2 WDB 5/20, juris Rn. 24).
  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2023 - 6 KLs 1/22

    Kein Verbreiten bei Versenden von Textnachrichten in geschlossenen Chatgruppen

    Auch in anderen Verfahren wurde das Posten menschenverachtender, volksverhetzender, nationalsozialistischer und verfassungsfeindlicher Inhalte in WhatsApp-Gruppen der Polizei oder Feuerwehr dementsprechend durch andere Staatsanwaltschaften eingestellt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 09.10.2019, Az. 2 WDB 3/19, VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.12.2021, Az. 35 L 2020/21 oder VG Bremen, Beschl. v. 09.11.2022, Az. 6 V 1313/22).
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