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BVerwG, 04.12.2009 - 2 WDB 4.09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge und Ausspruch eines Uniformtrageverbots durch eine Anordnung des Amtschefs des Personalamts der Bundeswehr - Herabsetzung in den Dienstgrad des Gefreiten wegen eines Dienstvergehens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WDO § 114 Abs. 2; WDO § 126 Abs. 5 S. 3
Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge und Ausspruch eines Uniformtrageverbots durch eine Anordnung des Amtschefs des Personalamts der Bundeswehr; Herabsetzung in den Dienstgrad des Gefreiten wegen eines Dienstvergehens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2010, 930 (Ls.)
- DÖV 2010, 663
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 21.09.1984 - 1 DB 31.84
Disziplinarverfahren - Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung - Einbehaltung …
Auszug aus BVerwG, 04.12.2009 - 2 WDB 4.09
a) Zwar ist die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen, d.h. unanfechtbaren Beschlusses, der im Rahmen und auf der Grundlage des § 126 Abs. 1, 2 und 5 WDO erlassen worden ist, nur begrenzt, weil er - dem vorläufigen Charakter von Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO und dem sie ggf. überprüfenden summarischen Verfahren entsprechend - materieller Rechtskraft nicht fähig ist (…vgl. z.B. Beschluss vom 22. Juli 1969 - BVerwG 2 WDB 20.68 - Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 126 Rn. 33; zum Beamtendisziplinarrecht z.B. Beschluss vom 21. September 1984 - BVerwG 1 DB 31.84 - BVerwGE 76, 201 m.w.N.). - BVerwG, 16.06.1982 - 2 WDB 6.82
Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte - Einbehaltung von Dienstbezügen - …
Auszug aus BVerwG, 04.12.2009 - 2 WDB 4.09
Nach dieser Vorschrift wird anstelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache für Entscheidungen über Anträge gemäß § 126 Abs. 5 WDO zuständig, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren durch Vorlage der Akten (§ 119 WDO) - wie hier - bei ihm anhängig geworden ist (vgl. dazu auch Beschluss vom 16. Juni 1982 - BVerwG 2 WDB 6, 82 - BVerwGE 76, 1 ff.). - BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09
Anhörungspflicht; Disziplinarverfahren; Einleitung; gerichtlich; …
Auszug aus BVerwG, 04.12.2009 - 2 WDB 4.09
Hiergegen haben die Soldatin unbeschränkt, die Wehrdisziplinaranwaltschaft "auf das Disziplinarmaß beschränkt" Berufung eingelegt (BVerwG 2 WD 24.09), über die noch nicht entschieden ist. - BVerwG, 24.03.1994 - 1 B 134.93
Auszug aus BVerwG, 04.12.2009 - 2 WDB 4.09
Die Einlegung der Berufung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft besagt als Tatsache an sich nichts über die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, sondern bewirkt lediglich, dass derselbe, vom Truppendienstgericht festgestellte Disziplinarsachverhalt - es handelt sich insoweit um eine maßnahmebeschränkte Berufung - einer erneuten Prüfung durch die nächste Instanz zugeführt wird (vgl. dazu Beschluss vom 24. März 1994 - BVerwG 1 B 134.93 - InfAuslR 1994, 395 f.). - BVerwG, 22.07.1969 - II WDB 20.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.12.2009 - 2 WDB 4.09
a) Zwar ist die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen, d.h. unanfechtbaren Beschlusses, der im Rahmen und auf der Grundlage des § 126 Abs. 1, 2 und 5 WDO erlassen worden ist, nur begrenzt, weil er - dem vorläufigen Charakter von Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO und dem sie ggf. überprüfenden summarischen Verfahren entsprechend - materieller Rechtskraft nicht fähig ist (vgl. z.B. Beschluss vom 22. Juli 1969 - BVerwG 2 WDB 20.68 - Dau, WDO, 5. Auflage 2009, § 126 Rn. 33; zum Beamtendisziplinarrecht z.B. Beschluss vom 21. September 1984 - BVerwG 1 DB 31.84 - BVerwGE 76, 201 m.w.N.).