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   OLG Hamm, 14.10.2020 - 2 WF 138/20   

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https://dejure.org/2020,36567
OLG Hamm, 14.10.2020 - 2 WF 138/20 (https://dejure.org/2020,36567)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.10.2020 - 2 WF 138/20 (https://dejure.org/2020,36567)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 2 WF 138/20 (https://dejure.org/2020,36567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vereinfachtes Verfahren im Unterhaltsrecht

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vereinfachtes Verfahren zum Unterhalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einwendung fehlender Vaterschaft im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 10
  • MDR 2021, 102
  • FamRZ 2021, 616
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 30.04.2012 - 4 WF 46/12

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe mangels

    Auszug aus OLG Hamm, 14.10.2020 - 2 WF 138/20
    Andernfalls ist der Antragsgegner mit diesem Vorbringen im Beschwerdeverfahren gem. § 256 Satz 2 FamFG ausgeschlossen (im Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 - 4 WF 46/12 -, FamRZ 2012, 1822).

    Diese Einwendung unterfällt entgegen der Ansicht des Antragsgegners § 252 Abs. 2 FamFG ("andere Einwendungen", vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, 5. Aufl. 2020, § 252 FamFG, Rdnr. 19; OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2012 - 4 WF 46/12 -, Tz. 3, FamRZ 2012, 1822, zit. nach juris) und wäre daher nach der am 03.03.2020 erfolgten Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen gewesen, was indes nicht erfolgt ist.

  • AG Gelsenkirchen, 30.04.2020 - 520 FH 1/20

    Unterhaltsfestsetzung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.10.2020 - 2 WF 138/20
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30.04.2020 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen (Az. 520 FH 1/20) wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 7.294,00 EUR als unzulässig verworfen.
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