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   OLG Karlsruhe, 26.10.2000 - 2 WF 70/00   

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OLG Karlsruhe, 26.10.2000 - 2 WF 70/00 (https://dejure.org/2000,31551)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.10.2000 - 2 WF 70/00 (https://dejure.org/2000,31551)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - 2 WF 70/00 (https://dejure.org/2000,31551)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 782
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 23.07.2003 - 4 WF 74/03

    Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Großeltern; Gerichtsstand bei

    Hierbei ist allerdings davon auszugehen, dass der Bedarf des Antragstellers sich nach seiner Lebensstellung (§ 1610 Abs. 1 BGB) richtet, die auch im Rahmen des Anspruchs nach § 1607 Abs. 1 BGB ganz überwiegender Auffassung zu Folge von der Lebensstellung der Eltern und nicht von den möglicherweise deutlich besseren Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Großeltern abgeleitet wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 782, 783; Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 273; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 3078; Eschenbruch/Wohlgemuth a. a. O.; Staudinger/Engler a. a. O. Rdn. 8; Finger FamRZ 1999, 1298).

    Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2001, 782) hat die Ersatzhaftung eines Großelternteils gemäss § 1607 Abs. 1 BGB jedenfalls für den Fall abgelehnt, dass die minderjährigen Kinder vom unterhaltsverpflichteten Elternteil Unterhalt nach der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle erhalten.

  • AG Ludwigslust, 17.02.2005 - 5 F 316/02

    Verpflichtung der Großeltern zur Leistung von Kindesunterhalt für ihren Enkel;

    Auch wenn diese Beträge das Existenzminimum der Kläger nicht erreichen sollten, kommt eine Ersatzhaftung der Großeltern bis zu dessen Höhe nicht in Betracht, weil der Mindestbedarf unterhaltsrechtlich nicht mit dem Existenzminimum gleichgesetzt werden kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 782).Nach Wegfall des kodifizierten Mindestbedarfs mit Aufhebung des § 1610 III BGB lässt sich ein Mindestbedarf eines barunterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes auch nicht in Anlehnung an die Regelbeträge der Regelbetrag-Verordnung in Höhe ihres 1, 35-fachen Wertes gemäß § 1612b V BGB oder ihres 1, 5-fachen Betrages gemäß § 645 ZPO oder in Höhe des von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelten steuerfrei zu stellenden Existenzminimums unter Umrechnung für die drei Altersstufen gemäß § 1612a III BGB in Verbindung im Wege der Interpolation mit der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle oder entsprechend dem verfassungsrechtlichen Existenzminimum nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Familienleistungsausgleich bestimmen (mit ausführlicher Begründung BGH FamRZ 2002, 536;offenbar nicht berücksichtigt bei OLG Köln FamRZ 2005, 58 [OLG Köln 23.07.2003 - 4 WF 74/03] ).
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