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   BVerwG, 07.04.2011 - 2 WNB 2.11   

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https://dejure.org/2011,12716
BVerwG, 07.04.2011 - 2 WNB 2.11 (https://dejure.org/2011,12716)
BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2011 - 2 WNB 2.11 (https://dejure.org/2011,12716)
BVerwG, Entscheidung vom 07. April 2011 - 2 WNB 2.11 (https://dejure.org/2011,12716)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 WDO 2002
    Verhängungsverbot für einfache Disziplinarmaßnahmen, Fristbeginn bei Dauerdelikten

  • Wolters Kluwer

    Die Frist des § 17 Abs. 2 WDO beginnt bei einem Dauerdelikt (hier: Speicherung privater Daten auf dienstlichem PC) erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes

  • rewis.io

    Verhängungsverbot für einfache Disziplinarmaßnahmen, Fristbeginn bei Dauerdelikten

  • ra.de
  • rewis.io

    Verhängungsverbot für einfache Disziplinarmaßnahmen, Fristbeginn bei Dauerdelikten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WDO § 17 Abs. 2; § 17 Abs. 2 WDO
    Fristbeginn gem. § 17 Abs.2 WDO für die Speicherung privater Daten auf dienstlichem PC des § 17 Abs. 2 WDO ist die Beendigung des rechtswidrigen Zustandes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Private Daten auf dem Dienst-PC der Bundeswehr

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.01.2011 - 2 WNB 9.10

    Einfache Disziplinarmaßnahme; Anhörung der Vertrauensperson

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 WNB 2.11
    Dabei ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerde- oder Revisionsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2, vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 und vom 26. Januar 2011 - BVerwG 2 WNB 9.10 - ; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 132 Rn. 37).
  • BVerwG, 27.11.1969 - III D 26.68
    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 WNB 2.11
    Im Unterschied zu einem sogenannten Zustandsdelikt (z.B. Körperverletzung; vgl. Fischer a.a.O. Rn. 58 vor § 52), bei dem der vom Täter geschaffene Zustand möglicherweise über einen längeren Zeitraum andauert, von ihm aber nicht mehr beseitigt werden kann, kann bei einem Dauerdelikt (z.B. unerlaubte Abwesenheit vom Dienst, Freiheitsberaubung) der rechtswidrige Zustand regelmäßig durch den Täter selbst beendet werden (Rückkehr zum Dienst, Freilassung der festgehaltenen Person; vgl. Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG 3 D 26.68 - BVerwGE 43, 30; OLG München, Urteil vom 22. Februar 2006 - 5St RR 012/06 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 01.07.2009 - 1 WNB 1.09

    Rechtsbeschwerde; Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung.

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 WNB 2.11
    Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22a Abs. 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und zuletzt vom 31. März 2011 - BVerwG 2 WNB 1.11 -).
  • BVerwG, 22.12.1994 - 4 B 114.94

    Landesgesetzgeber - Eingriffsbefugnisse - Selbstverwaltung - Örtliche

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 WNB 2.11
    Dabei ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerde- oder Revisionsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2, vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 und vom 26. Januar 2011 - BVerwG 2 WNB 9.10 - ; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 132 Rn. 37).
  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 WNB 2.11
    Dabei ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerde- oder Revisionsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2, vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 102 und vom 26. Januar 2011 - BVerwG 2 WNB 9.10 - ; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 132 Rn. 37).
  • OLG München, 22.02.2006 - 5St RR 12/06

    Verjährungsbeginn beim Subventionsbetrug

    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 WNB 2.11
    Im Unterschied zu einem sogenannten Zustandsdelikt (z.B. Körperverletzung; vgl. Fischer a.a.O. Rn. 58 vor § 52), bei dem der vom Täter geschaffene Zustand möglicherweise über einen längeren Zeitraum andauert, von ihm aber nicht mehr beseitigt werden kann, kann bei einem Dauerdelikt (z.B. unerlaubte Abwesenheit vom Dienst, Freiheitsberaubung) der rechtswidrige Zustand regelmäßig durch den Täter selbst beendet werden (Rückkehr zum Dienst, Freilassung der festgehaltenen Person; vgl. Urteil vom 27. November 1969 - BVerwG 3 D 26.68 - BVerwGE 43, 30; OLG München, Urteil vom 22. Februar 2006 - 5St RR 012/06 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 WNB 1.11
    Auszug aus BVerwG, 07.04.2011 - 2 WNB 2.11
    Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22a Abs. 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und zuletzt vom 31. März 2011 - BVerwG 2 WNB 1.11 -).
  • BVerwG, 09.05.2017 - 1 WNB 3.16

    Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Divergenz

    Der Antragsteller macht eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2011 - 2 WNB 2.11 - (Buchholz 450.2 § 17 WDO 2002 Nr. 1) geltend.
  • BVerwG, 26.05.2011 - 1 WNB 2.11
    Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22a Abs. 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258 und zuletzt vom 7. April 2011 - BVerwG 2 WNB 2.11 -).

    Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerde- oder Revisionsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 a.a.O. m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 28.03.2014 - D 6 A 456/11
    Denn anders als beim Zustandsdelikt, bei dem der vom Täter geschaffene Zustand längere Zeit andauern, aber von ihm typischerweise nicht selbst wieder beseitigt werden kann (z. B. Körperverletzung), ist der Täter beim Dauerdelikt regelmäßig in der Lage, den rechtswidrigen Zustand selbst zu beenden (vgl. zur rechtswidrige Datenspeicherung als Dauerdelikt: BVerwG, Beschl. v. 7. April 2011 - 2 WNB 2/11 -, juris Rn. 7, m. w. N.).
  • BVerwG, 23.11.2011 - 1 WNB 5.11
    Dabei ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerde- oder Revisionsverfahrens auf der Grundlage des maßgeblichen Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - BVerwG 2 WNB 9.10 und vom 7. April 2011 - BVerwG 2 WNB 2.11 - jeweils m.w.N.).
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