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   BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20   

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BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20 (https://dejure.org/2020,44723)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2020 - 2 WNB 8.20 (https://dejure.org/2020,44723)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 (https://dejure.org/2020,44723)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verhängung eines Disziplinararrests wegen der Verweigerung einer befohlenen Impfung; Auferlegen gesetzlich einer weitergehenden Impfpflicht der Soldaten als anderen Staatsbürgern

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhängung eines Disziplinararrests wegen der Verweigerung einer befohlenen Impfung; Auferlegen gesetzlich einer weitergehenden Impfpflicht der Soldaten als anderen Staatsbürgern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bundeswehr: Klassische Impfungen sind für Soldaten Pflicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Impfpflicht bei Soldaten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Impfverweigerung eines Soldaten kann ein Dienstvergehen sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Impfpflicht bei Soldaten?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Impfpflicht bei Soldaten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Soldaten unterliegen einer Impfpflicht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verweigerung der Impfung ist Befehlsverweigerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Impfbefehl für Soldaten ist zu befolgen

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Impfpflicht für Soldaten verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18

    Verhängung einer Disziplinarbuße wegen einer subjektiv vorsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20
    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5).

    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 30.03.2020 - 2 WNB 1.20

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde gegen Durchsuchung eines Dienstlaptops

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nur, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 WNB 1.20 - juris Rn. 10).

    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 WNB 1.20 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.11.2018 - 2 WRB 1.18

    Disziplinararrest; Disziplinarmaß; Generalprävention; Maßnahmebemessung;

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20
    Die Maßnahmebemessung anhand der in § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO vorgegebenen Richtlinien ist grundsätzlich Sache der Tatgerichte, denen dabei ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2018 - 2 WRB 1.18 - BVerwGE 163, 345 Rn. 22).

    Es bedarf jedoch einer tragfähigen Begründung dafür, dass die mit der sichtbaren Maßnahme eines Disziplinararrestes verbundene abschreckende Wirkung geboten ist, um andere von vergleichbaren Entgleisungen abzuhalten oder Nachahmungseffekte zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2018 - 2 WRB 1.18 - BVerwGE 163, 345 Rn. 25).

  • BVerwG, 29.10.2012 - 2 WNB 3.12

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Gehörsverstoß; Entscheidung über die

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, den angefochtenen Beschluss tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2012 - 2 WNB 3.12 - juris Rn. 17 und vom 7. Juni 2019 - 1 WNB 5.18 - juris Rn. 3).

    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 2 WNB 3.12 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20
    a) Die Beschwerde geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG im Bereich des Disziplinarrechts die Gerichte zur Aufklärung aller für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Umstände verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - DVBl 2001, 118 f. und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 Rn. 35).
  • BVerwG, 11.01.2012 - 2 WNB 9.11

    Angriffe gegen die Beweiswürdigung als Verfahrensmangel i.S.d. § 22a Abs. 2 Nr. 3

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20
    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 2 WNB 9.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 11.90

    Ablehnung eines Sachverständigen - Musterungsstreit - Befangenheit

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20
    Aus dieser durch Diensteid bzw. Gelöbnis zu bekräftigenden Pflicht (§ 9 SG) können vernünftigerweise keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des in einem Rechtsstreit beigezogenen Sachverständigen hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 11.90 - Buchholz 310 § 98 Nr. 40 S. 13 ).
  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20
    a) Die Beschwerde geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG im Bereich des Disziplinarrechts die Gerichte zur Aufklärung aller für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Umstände verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - DVBl 2001, 118 f. und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 Rn. 35).
  • BVerwG, 26.06.2020 - 7 BN 3.19

    Normenkontrollstreit um eine Rechtsverordnung über die Neufestsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20
    Ebenso wie im Verwaltungsprozess allein die Zugehörigkeit eines Gutachters zu einer Verwaltungsbehörde nicht die Annahme der Parteilichkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 5), kann auch ein Wehrdienstverhältnis zwischen einem Arzt und dem Bund nicht schon die Besorgnis der Befangenheit begründen.
  • BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 3.18

    Rechtmäßige Verhängung einer Disziplinarbuße gegenüber einem Soldaten wegen

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20
    Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze in einem Einzelfall genügt jedoch den Darlegungsanforderungen an eine Divergenz nicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 3.18 - juris Rn. 3 f.).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 WD 13.03

    Stabsarzt; Personalratsvorsitzender; Befehl; Zeitpunkt der Ausführung des

  • BVerwG, 08.04.2020 - 2 WNB 2.20

    Zurückhaltung bei Äußerungen innerhalb des Dienstes; Grenzen der Meinungsfreiheit

  • BVerwG, 17.09.2003 - 2 WD 49.02

    S 3-Feldwebel; Zugriff auf Vermögen oder Eigentum des Dienstherrn; Alkoholfahrt;

  • BVerwG, 23.05.2019 - 5 PB 7.18

    Personalvertretungssachen - und der übergangene Beweisantrag

  • BVerwG, 19.07.2016 - 2 WNB 1.16

    Belehrung eines Soldaten über sein Beschwerderecht bei gleichzeitiger Vorlage der

  • BVerwG, 24.09.1969 - I WDB 11.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.08.2007 - 2 WD 27.06

    Befehl; Gehorsam; treues Dienen; Treue; Disziplin; Ansehen der Bundeswehr;

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 WB 149.78

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.09.2018 - 2 WD 14.17

    Schwere Beschädigung des Vertrauens in die Integrität und Zuverlässigkeit eines

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

  • BVerwG, 07.06.2019 - 1 WNB 5.18

    Begründung der Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Aus der Ausgestaltung der soldatenrechtlichen Impfpflicht als Dienstpflicht folgt, dass eine vorsätzliche Verweigerung eines entsprechenden Befehls als Dienstvergehen geahndet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 14).

    (1) Dass die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr einer weitgehenden Impfpflicht unterworfen werden, dient in erster Linie der in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzten Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 1 WB 170.84 - BVerwGE 83, 191 und vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 7).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn beim Einzelnen eine medizinische Kontraindikation vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 14).

    Soldaten müssen von Berufs wegen bei militärischen Einsätzen - insbesondere bei Auslandsmissionen und im Fall der Landesverteidigung - erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 6).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

    Aus der Ausgestaltung der soldatenrechtlichen Impfpflicht als Dienstpflicht folgt, dass eine vorsätzliche Verweigerung eines entsprechenden Befehls als Dienstvergehen geahndet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 14).

    (1) Dass die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr einer weitgehenden Impfpflicht unterworfen werden, dient in erster Linie der in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzten Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 1 WB 170.84 - BVerwGE 83, 191 und vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 7).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn beim Einzelnen eine medizinische Kontraindikation vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 14).

    Soldaten müssen von Berufs wegen bei militärischen Einsätzen - insbesondere bei Auslandsmissionen und im Fall der Landesverteidigung - erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 6).

  • VG Aachen, 18.03.2024 - 1 K 1117/22

    Zeitsoldat durfte wegen Verweigerung einer COVID-19-Impfung entlassen werden

    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 (2 WNB 8.20) entschieden.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 -, juris.

  • TDG Süd, 10.06.2021 - S 4 RL 4/20

    Nichtzulassungsbeschwerde, Nichtzulassung, Beschwerdesache, Verteidiger,

    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20, Rn. 10 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18, Rn. 5).

    In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 22b Absatz 2 Satz 2 WBO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20, Rn. 10 und vom 29. Oktober 2012 - 2 WNB 3.12, Rn. 12).

    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20, Rn. 10 und vom 8. April 2020 - 2 WNB 2.20, Rn. 5).

    a) Nach der Rechtsprechung setzt die ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, den angefochtenen Beschluss tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer genau bezeichneten Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20, Rn. 6 und vom 29. Oktober 2012 - 2 WNB 3.12, Rn. 17).

  • BVerwG, 21.09.2023 - 2 WD 5.23

    Dienstgradherabsetzung wegen Missachtung zweier Befehle zur Wahrnehmung von

    Denn die in Art. 87a Abs. 1 GG vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wäre gefährdet, wenn die Frage der Zumutbarkeit von mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Befehlen von der individuellen Risikoeinschätzung der einzelnen Soldaten abhängig wäre (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - ZBR 2021, 129 Rn. 7 ).

    Vielmehr kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17a Abs. 4 Satz 2 SG auf das objektive Bestehen einer solchen Gefahr bei Durchführung der ärztlichen Maßnahme an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 14).

  • OLG Celle, 29.09.2022 - 1 Ss 14/22

    Strafbare Gehorsamsverweigerung eines Soldaten, der sich nicht gegen Corona

    Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 SG muss der Soldat ärztliche Eingriffe, zu denen u.a. Impfungen gehören, auch gegen seinen Willen dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, 2 WNB 8.20, Rn. 13; zitiert nach juris).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 1 WNB 14.22
    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - DÖD 2021, 194 Rn. 25 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.10.2021 - 2 WNB 1.21

    Erfolglose Grundsatzrüge bei Disziplinarbuße wegen mangelnder Erreichbarkeit

    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - Buchholz 449 § 17a SG Nr. 1 Rn. 10).
  • BVerwG, 12.10.2022 - 2 WNB 3.22

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die truppendienstgerichtliche Bestätigung einer

    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15, vom 8. April 2020 - 2 WNB 2.20 - juris Rn. 5 und vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20 - ZBR 2021, 129 Rn. 11).
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