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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.08.2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 109/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24530
OLG Hamm, 18.08.2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 109/20 (https://dejure.org/2020,24530)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.08.2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 109/20 (https://dejure.org/2020,24530)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. August 2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 109/20 (https://dejure.org/2020,24530)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - Einziehung/Beschlagnahme der (Tat)Fahrzeuge?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2020 - 2 Ws 107/20
    Gleiches gelte für die gefahrene Strecke, die Dauer des Rennens sowie die gefahrene Höchstgeschwindigkeit von 137 km/h. Ergänzend werde auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Az. 4 StR 482/19 Bezug genommen.

    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft schließlich einen Vergleich zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020, Az. 4 StR 482/19, BeckRs 2020, 15647 zieht, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, da diese Entscheidung für die Frage der Einziehung aus Sicht des Senats nichts hergibt.

  • BGH, 12.07.2007 - StB 5/07

    Beschlagnahme zur Sicherung einer etwaigen Einziehung (Anfangsverdacht;

    Auszug aus OLG Hamm, 18.08.2020 - 2 Ws 107/20
    Die Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 111b StPO setzt lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme voraus, dass der zu beschlagnahmende Gegenstand der Einziehung unterliegt (BGH, Beschl. v. 12.07.2007, Az. StB 5/07, NStZ 2008, 419).
  • LG Berlin, 20.12.2021 - 526 Qs 26/21

    Einziehung von Banknoten bei Verdacht der Geldwäsche

    Die Beschlagnahme ist dementsprechend möglich, wenn ein einfacher Tatverdacht dahingehend besteht, dass der betroffene Gegenstand der Einziehung unterliegt, wobei sich der Tatverdacht (vgl. § 152 Absatz 2 StPO) aus den dem Verfahren immanenten Gründen nicht gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2020 - 2 Ws 107/20, 2 Ws 108/20, 2 Ws 109/20, BeckRS 2020, 21050).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.08.2020 - 2 Ws 107/20 - 1 OBL 59/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,23574
OLG Hamburg, 17.08.2020 - 2 Ws 107/20 - 1 OBL 59/20 (https://dejure.org/2020,23574)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2020 - 2 Ws 107/20 - 1 OBL 59/20 (https://dejure.org/2020,23574)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. August 2020 - 2 Ws 107/20 - 1 OBL 59/20 (https://dejure.org/2020,23574)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 63
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19

    Recht des letzten Wortes (Grundsätze zur nachträglichen Protokollberichtigung)

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2020 - 2 Ws 107/20
    Denn in diesen Fällen unterliegt die Beachtlichkeit des Berichtigungsbeschlusses nach den dafür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstäben umfassender Prüfung durch das Revisionsgericht (grundlegend: BGHSt 51, 298 ff.; Senat, Beschl. v. 21. November 2018, Az.: 2 Rev 18/19; vgl. BGH Beschl. v. 4. Februar 2020, Az.: 3 StR 313/19 (juris); vgl. BGH Beschl. v. 5. Juni 2019, Az.: 4 StR 130/19 (juris)).
  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2020 - 2 Ws 107/20
    Denn in diesen Fällen unterliegt die Beachtlichkeit des Berichtigungsbeschlusses nach den dafür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstäben umfassender Prüfung durch das Revisionsgericht (grundlegend: BGHSt 51, 298 ff.; Senat, Beschl. v. 21. November 2018, Az.: 2 Rev 18/19; vgl. BGH Beschl. v. 4. Februar 2020, Az.: 3 StR 313/19 (juris); vgl. BGH Beschl. v. 5. Juni 2019, Az.: 4 StR 130/19 (juris)).
  • OLG Brandenburg, 20.08.2018 - 1 Ws 125/18

    Ablehnung eines erkennenden Richters nach dem letzten Wort des Angeklagten

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2020 - 2 Ws 107/20
    Gegen eine Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung oder die Ablehnung eines hierauf gerichteten Antrags ist grundsätzlich die Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (KK-StPO/Greger § 271 Rn. 21; HK-Julius/Beckemper § 271 Rn. 13; OLG Brandenburg Beschl. v. 20. August 2018, BeckRS 2018, 31372; OLG Celle NStZ 2011, 237 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt § 271 Rn. 28; LR-Stuckenberg § 271 Rn. 70).
  • OLG Celle, 08.09.2010 - 1 Ws 439/10

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Protokollberichtigungsantrags i.S.d. §

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2020 - 2 Ws 107/20
    Gegen eine Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung oder die Ablehnung eines hierauf gerichteten Antrags ist grundsätzlich die Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (KK-StPO/Greger § 271 Rn. 21; HK-Julius/Beckemper § 271 Rn. 13; OLG Brandenburg Beschl. v. 20. August 2018, BeckRS 2018, 31372; OLG Celle NStZ 2011, 237 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt § 271 Rn. 28; LR-Stuckenberg § 271 Rn. 70).
  • BGH, 10.12.2018 - 5 StR 270/18

    Rügeverkümmerung (Auslegung der Verhandlungsniederschrift; Protokollberichtigung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2020 - 2 Ws 107/20
    Da mithin die Überprüfung der Protokollberichtigung, soweit letztere für den Erfolg der Revision beachtlich sein kann, dem Revisionsgericht zugewiesen ist, fehlt es für eine ebenfalls allein revisionsrechtliche Ziele verfolgende Beschwerde an einem Rechtsschutzbedürfnis (BGH Beschl. v. 10. Dezember 2018, Az.: 5 StR 270/18 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 271 Rn. 26b).
  • BGH, 04.02.2020 - 3 StR 313/19

    Schätzung des Tatertrages bei der Einziehungsanordnung; Mittäterschaft bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.08.2020 - 2 Ws 107/20
    Denn in diesen Fällen unterliegt die Beachtlichkeit des Berichtigungsbeschlusses nach den dafür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstäben umfassender Prüfung durch das Revisionsgericht (grundlegend: BGHSt 51, 298 ff.; Senat, Beschl. v. 21. November 2018, Az.: 2 Rev 18/19; vgl. BGH Beschl. v. 4. Februar 2020, Az.: 3 StR 313/19 (juris); vgl. BGH Beschl. v. 5. Juni 2019, Az.: 4 StR 130/19 (juris)).
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