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   OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14   

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https://dejure.org/2014,26963
OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14 (https://dejure.org/2014,26963)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.08.2014 - 2 Ws 130/14 (https://dejure.org/2014,26963)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. August 2014 - 2 Ws 130/14 (https://dejure.org/2014,26963)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 462a Abs. 1 S. 1, 2 StPO; GVGEG § 23; StPO § 456a Abs. 2 S. 3; StPO § 457 Abs. 2; StPO § 458 Abs. 2; StPO § 462; StPO § 462a Abs. 1
    Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls im Justizverwaltungsstreitverfahren; Anwendbarkeit der §§ 23 ff EGGVGV zur Überprüfung eines bei Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls im Justizverwaltungsstreitverfahren; Anwendbarkeit der §§ 23 ff EGGVGV zur Überprüfung eines bei Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg gegen einen bei Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit der §§ 23 ff EGGVGV zur Überprüfung eines bei Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz gegen den bei der Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 04.06.2009 - 1 VAs 22/09

    Rechtsweg für die Überprüfung eines Justizverwaltungsaktes: Ablehnung der

    Auszug aus OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
    Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).

    Nach anderer Auffassung, der der Senat zuneigt, ist auch bei gleichzeitigen Einwendungen gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung und gegen den nach § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehl für die letztere Entscheidung allein der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Auszug aus OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
    Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).

    Nach anderer Auffassung, der der Senat zuneigt, ist auch bei gleichzeitigen Einwendungen gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung und gegen den nach § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehl für die letztere Entscheidung allein der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 29.11.2011 - 2 VAs 21/11

    Strafvollstreckung: Rechtsweg bei Ablehnung eines Antrags auf zeitweise

    Auszug aus OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
    Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).

    Nach anderer Auffassung, der der Senat zuneigt, ist auch bei gleichzeitigen Einwendungen gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung und gegen den nach § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehl für die letztere Entscheidung allein der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris).

  • OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10

    Strafvollstreckung: Auslegung des Antrags eines abgeschobenen Verurteilten in

    Auszug aus OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
    Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).

    Im Ergebnis kann dafür letztlich dahinstehen, ob der (von der Kammer vertretenen) Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach das gemäß § 458 Abs. 2 StPO für gerichtliche Entscheidungen über Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde zuständige Gericht jedenfalls dann auch zur Entscheidung über einen nach Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl berufen ist, wenn der Verurteilte damit auch die Ablehnung einer Aussetzung der Vollstreckung angreifen will (so OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 56. Aufl., § 456a Rn. 9 a. E.).

  • BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO;

    Auszug aus OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
    Dies gilt auch dann, wenn von der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO abgesehen wurde (vgl. dazu BGH, NStZ 2000, 111).
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