Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 06.05.2021

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 Ws 132/20   

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https://dejure.org/2021,4868
OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 Ws 132/20 (https://dejure.org/2021,4868)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.03.2021 - 2 Ws 132/20 (https://dejure.org/2021,4868)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. März 2021 - 2 Ws 132/20 (https://dejure.org/2021,4868)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 370 Abs 3 Nr 1 AO, § 263 Abs 5 StGB
    Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 370 Abs 3 Nr 1 AO ; § 263 Abs 5 StGB
    Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Tatvorwürfe im sog. Cum-Ex-Skandal auch als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gewertet

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Cum-Ex-Skandal ist gewerbsmäßiger Bandenbetrug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftbeschwerde abgewiesen: Cum-Ex-Geschäfte sind auch Bandenbetrug

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Cum-Ex-Skandal: Kein Erfolg gegen Erlass eines Haftbefehls - Angeklagter auf der Flucht

  • handelszeitung.ch (Pressebericht, 22.03.2021)

    Deutschland fordert Auslieferung von Cum-Ex Anwalt Hanno Berger

Besprechungen u.ä. (2)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Wenn der Populismus an die Tür der Justiz klopft

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Der Cum/-Ex-Beschluss des OLG Frankfurt: Ein übereifriger Beschwerdesenat?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • linkedin.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
  • nzz.ch (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 09.07.2021)

    Cum-Ex-Skandal: Steueranwalt Hanno Berger in der Schweiz festgenommen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 10.07.2021)

    Steuerskandal: Mr. Cum-Ex will Auslieferung aus der Schweiz verhindern

  • focus.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 14.08.2021)

    Hanno Berger vor Auslieferung - 400 Millionen abkassiert: Staatsanwälte greifen möglichen Architekten des Mega-Steuerraubs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1969
  • NZG 2021, 1412
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 Ws 132/20
    Insofern der Angeklagte A die vermeintliche steuerrechtliche Richtigkeit des Vorgehens im Grundsatz aus der Entscheidung des BFH (Urteil vom 15.12.1999 - I R 29/97) und weiteren Entscheidungen der Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit sowie der Kommentarliteratur herleitet, verschweigt er dabei bewusst, dass dem gerade nicht die hier vorliegende Fallgestaltung zugrunde lag.

    Soweit der Angeklagte A aufgreift, dass die in der Entscheidung des BFH (Urteil vom 15.12.1999 - Az. I R 29/97) aufgezeigte steuerrechtliche Betrachtungsweise in der Entscheidung des BFH (Urteil vom 16.04.2014 - Az. I R 2/12) in einer Bewertung möglichen wirtschaftlichen Eigentums bei Leerverkäufen mündet, geht dies fehl, da der entschiedenen Fallgestaltung gerade keine Betrügereien zugrunde lagen.

  • BFH, 20.11.2007 - I R 85/05

    Bestätigung der Rechtsprechung zum Dividendenstripping - Wirtschaftliches

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 Ws 132/20
    Überdies liegen den von dem Angeklagten A zur Begründung seines Beschwerdevorbringens herangezogenen Entscheidungen teilweise andere Sachverhalte zugrunde, so etwa den Beschlüssen des BFH vom 22.11.2007 (Az. I R 85/05 und I R 102/05) zum Dividendenstripping kein Leerverkaufsmodell und dem Urteil des BFH vom 27.10.2009 (Az. VII R 51/08) ein Luftgeschäft mit nichtexistierenden Aktien.
  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 Ws 132/20
    Soweit der Angeklagte A aufgreift, dass die in der Entscheidung des BFH (Urteil vom 15.12.1999 - Az. I R 29/97) aufgezeigte steuerrechtliche Betrachtungsweise in der Entscheidung des BFH (Urteil vom 16.04.2014 - Az. I R 2/12) in einer Bewertung möglichen wirtschaftlichen Eigentums bei Leerverkäufen mündet, geht dies fehl, da der entschiedenen Fallgestaltung gerade keine Betrügereien zugrunde lagen.
  • BFH, 20.11.2007 - I R 102/05
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 Ws 132/20
    Überdies liegen den von dem Angeklagten A zur Begründung seines Beschwerdevorbringens herangezogenen Entscheidungen teilweise andere Sachverhalte zugrunde, so etwa den Beschlüssen des BFH vom 22.11.2007 (Az. I R 85/05 und I R 102/05) zum Dividendenstripping kein Leerverkaufsmodell und dem Urteil des BFH vom 27.10.2009 (Az. VII R 51/08) ein Luftgeschäft mit nichtexistierenden Aktien.
  • BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08

    Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 Ws 132/20
    Überdies liegen den von dem Angeklagten A zur Begründung seines Beschwerdevorbringens herangezogenen Entscheidungen teilweise andere Sachverhalte zugrunde, so etwa den Beschlüssen des BFH vom 22.11.2007 (Az. I R 85/05 und I R 102/05) zum Dividendenstripping kein Leerverkaufsmodell und dem Urteil des BFH vom 27.10.2009 (Az. VII R 51/08) ein Luftgeschäft mit nichtexistierenden Aktien.
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2021 - 2 Ws 132/20
    Diese Argumentation offenbart die besondere kriminelle Energie der Tätergruppierung um die flüchtigen Angeklagten A und C. Diese formalisierte Grundstruktur des Steuersystems (vgl. BFH Urteile vom 12.02.2008 - VII R 33/106 und vom 29.04.2008 - VIII R 28/07), das dem Angeklagten u.a. als Steuerberater bekannt war und auf die er sich vorliegend beruft, war ein ganz wesentlicher Baustein des von ihm entwickelten und durchgeführten Betrugssystems, weil es die Täuschung des auszahlenden Finanzamts, wenn nicht erst ermöglichte, so doch wesentlich erleichterte.
  • OLG Hamm, 26.04.2022 - 1 VAs 120/21

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Rechtsweg; Pressearbeit der

    Die Betroffenen monieren u.a. die in der Fernsehberichterstattung wiedergegebenen (nach Bewertung des Senats allerdings auch zutreffenden, vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. März 2021 - 2 Ws 132/20 -, juris) Äußerungen der Antragsgegner, Cum-Ex-Geschäfte zeigten die "Merkmale der Organisierten Kriminalität", es handele sich um "industriell begangene Steuerhinterziehung" bzw. "organisierte Kriminalität", die "sich vom Kriminalitätsgehalt in nichts von Rauschgiftbanden, Clan-Kriminalität, Sprengung von Geldautomaten - das ist alles derselbe kriminelle Gehalt" unterscheide.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20   

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https://dejure.org/2021,14676
OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20 (https://dejure.org/2021,14676)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.05.2021 - 2 Ws 132/20 (https://dejure.org/2021,14676)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 2 Ws 132/20 (https://dejure.org/2021,14676)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 263 Abs 5 StGB, § 370 Abs 3 Nr 1 AO, § 33a StPO
    Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug

  • IWW

    § 263 Abs. 5 StGB, § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO, § 33a StPO
    StGB, AO, StPO

  • rechtsportal.de

    Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug

  • rechtsportal.de

    Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften; Cum-/Ex-Leerverkaufsmodell als Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB ; Erfolglose Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Angeklagter Sachverhalt im Zusammenhang mit dem sog. Cum-Ex-Skandal erfüllt sowohl den Tatbestand der Steuerhinterziehung als auch den Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Angeklagter Sachverhalt im Zusammenhang mit dem sog. Cum-Ex-Skandal erfüllt sowohl den Tatbestand der Steuerhinterziehung als auch den Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs - Kein Erfolg gegen Erlass eines Haftbefehls

Besprechungen u.ä. (2)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Wenn der Populismus an die Tür der Justiz klopft

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Der Cum/-Ex-Beschluss des OLG Frankfurt: Ein übereifriger Beschwerdesenat?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • nzz.ch (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 09.07.2021)

    Cum-Ex-Skandal: Steueranwalt Hanno Berger in der Schweiz festgenommen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 10.07.2021)

    Steuerskandal: Mr. Cum-Ex will Auslieferung aus der Schweiz verhindern

  • focus.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 14.08.2021)

    Hanno Berger vor Auslieferung - 400 Millionen abkassiert: Staatsanwälte greifen möglichen Architekten des Mega-Steuerraubs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2669
  • NStZ-RR 2021, 247
  • WM 2021, 1742
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
    Der Straftatbestand des § 370 AO schützt das öffentliche Interesse des Staates am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen bestimmter einzelner Steuern (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 1989 - 3 StR 179/88 -, NJW 1989, 1619; Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 370 Rn. 2, beck-online, jeweils mwN.).

    Erst in der Entscheidung des BGH (Urteil vom 01. Februar 1989 - 3 StR 179/88 -, NJW 1989, 1619) wurde in dieser Allgemeinheit an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten und in Erkennung der Parallelität des § 263 StGB und 370 AO eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 370 AO gegenüber dem klassischen Betrugstatbestand gemäß § 263 StGB bezogen auf indirekte Steuern vorgenommen.

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
    Soweit der Angeklagte erneut für seine falsche Behauptung die steuerrechtliche Betrachtungsweise des BFH (Urteil vom 15. Dezember 1999 - Az. I R 29/97 -) zu sog. "Cum-/Ex"-Geschäften mit Aktien, welche in der späteren Entscheidung des BFH (Urteil vom 16. April 2014 - Az. I R 2/12 -) in einer Bewertung möglichen wirtschaftlichen Eigentums bei Leerverkäufen mündet, anfügt, lagen den Entscheidungen gerade gänzlich andere Fallgestaltungen zugrunde, die hier vom Angeklagten in missbräuchlicher Weise verkürzt dargestellt werden.
  • BGH, 28.01.1986 - 1 StR 611/85

    Änderung eines Schuldspruchs in einem Steuerstrafverfahren - Bestand eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
    So hat der BGH die Anwendung des § 370 AO in mehreren Entscheidungen dann abgelehnt, wenn der gesamte Steuervorgang zum Zwecke der Täuschung erfunden worden und Gegenstand einer Vorspiegelung im Sinne des § 263 StGB war (vgl. BGH, NJW 1972, 1287; Urteil vom 28. Januar 1986 - 1 StR 611/85 - juris).
  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
    In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des BGH (Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96 - NJW 1998, 1568), dass eine Abwendung der Betreibung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie Zwangsgeldern als steuerlichen Nebenleistungen durch Täuschung wegen des im Vordergrund stehenden Beuge- und Sanktionscharakter nicht vom wirtschaftlichen Vermögensbegriff erfasst wird und damit weder einer Strafbarkeit nach § 370 AO noch nach § 263 StGB unterfällt, zu sehen.
  • BGH, 11.04.1972 - 1 StR 45/72

    Anwendungsbereich von § 392 Abgabenordnung (AbgO) - Zum Zwecke der Täuschung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
    So hat der BGH die Anwendung des § 370 AO in mehreren Entscheidungen dann abgelehnt, wenn der gesamte Steuervorgang zum Zwecke der Täuschung erfunden worden und Gegenstand einer Vorspiegelung im Sinne des § 263 StGB war (vgl. BGH, NJW 1972, 1287; Urteil vom 28. Januar 1986 - 1 StR 611/85 - juris).
  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 85/04

    Verfassungswidrigkeit der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (Merkmal "in großem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
    Der BGH (vgl. u.a. Beschluss vom 22. Juli 2004 - 5 StR 85/04) äußerte in der Folgezeit wiederholt Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
    Soweit der Angeklagte erneut für seine falsche Behauptung die steuerrechtliche Betrachtungsweise des BFH (Urteil vom 15. Dezember 1999 - Az. I R 29/97 -) zu sog. "Cum-/Ex"-Geschäften mit Aktien, welche in der späteren Entscheidung des BFH (Urteil vom 16. April 2014 - Az. I R 2/12 -) in einer Bewertung möglichen wirtschaftlichen Eigentums bei Leerverkäufen mündet, anfügt, lagen den Entscheidungen gerade gänzlich andere Fallgestaltungen zugrunde, die hier vom Angeklagten in missbräuchlicher Weise verkürzt dargestellt werden.
  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
    In Fortführung dieser Rechtsprechung sind nach der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 23. März 1994 - 5 StR 91/94 -) Fälle, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, nicht als Betrug, sondern "nur" als Steuerhinterziehung zu beurteilen.
  • BGH, 21.04.1978 - 2 StR 686/77

    Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde sowie wegen vollendeter und versuchter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20
    Liegen hingegen - wie vorliegend - auch die Voraussetzungen eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 5 StGB vor, ist ein Verbrechen gegeben, das von einem Vergehen wie dem der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO grundsätzlich nicht verdrängt werden kann (so bereits BGH, NJW 1978, 2040 zur Tateinheit zwischen § 218 StGB und § 226 StGB).
  • LG Wiesbaden, 01.09.2021 - 6 KLs 1111 Js 18753/21

    Zur Konkurrenz zwischen § 370 Abs.3 AO und § 263 Abs.5 StGB

    Die Beschlüsse vom 17.03.2021, 17.06.2021 und 23.06.2021 basieren auf der rechtlichen Wertung in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 09.03.2021 und 06.05.2021 in vorliegender Sache (Haftbeschwerde), welcher sich die Kammer zunächst angeschlossen hat.

    Der 2. Senat des Oberlandesgerichts hat im Beschluss vom 06.05.2021 zur Begründung seiner Rechtsauffassung vom 09.03.2021 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:.

  • LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18

    Geldwäsche: Gericht beerdigt Anklage in riesigem Steuerskandal

    Die vom OLG Frankfurt a.M. vertretene Auffassung vom 6. Mai 2021 (Az. 2 Ws 132/20), dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 5 StGB der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO keine verdrängende Wirkung zugesprochen werden könne, vermag die Kammer nicht zu überzeugen.

    Danach könne aus konkurrenzrechtlicher Sicht ein Vergehen (§ 370 AO) einen Verbrechenstatbestand (§ 263 Abs. 5 StGB) nicht verdrängen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2021 - 2 Ws 132/20, NStZ-RR 2021, 247, Rn. 11).

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