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   KG, 07.07.2011 - 2 Ws 136/11 REHA   

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https://dejure.org/2011,41342
KG, 07.07.2011 - 2 Ws 136/11 REHA (https://dejure.org/2011,41342)
KG, Entscheidung vom 07.07.2011 - 2 Ws 136/11 REHA (https://dejure.org/2011,41342)
KG, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA (https://dejure.org/2011,41342)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozesskostenhilfe für Rehabilitierungsverfahren bei Unterbringung in einem Kinder- und Jugendheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 20.11.2012 - 2 Ws 504/12

    Prozesskostenhilfe in Rehabilitierungsverfahren

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die als sofortige Beschwerde auszulegen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -), ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG) und hat auch in der Sache Erfolg.

    Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (vgl. BVerfG NJW-RR 2003, 1216; Rpfleger 2001, 554; NJW 2000, 1936; 1991, 413; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - L 11 SB 287/09 B - juris; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

    Daher setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht voraus, dass der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens gewiss ist; vielmehr ist hinreichende Aussicht auf Erfolg nur dann zu verneinen, wenn ein Erfolg in der Sache schlechthin ausgeschlossen oder die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 413; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

    a) Daher muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936; 1991, 413; std. Rspr.; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris; Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA -, 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

    Es verstößt daher gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 BvR 3069/11 - juris) und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris Rdn. 18; NJW-RR 2003, 1216, std. Rspr.; OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

  • KG, 16.04.2013 - 2 Ws 175/13

    Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Rahmen der

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die als sofortige Beschwerde auszulegen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -), ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG ) und hat auch in der Sache Erfolg.

    Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (vgl. BVerfG NJW-RR 2003, 1216; Rpfleger 2001, 554; NJW 2000, 1936 ; 1991, 413; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 - L 11 SB 287/09 B - juris; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

    Daher setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht voraus, dass der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens gewiss ist; vielmehr ist hinreichende Aussicht auf Erfolg nur dann zu verneinen, wenn ein Erfolg in der Sache schlechthin ausgeschlossen oder die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 413; LSG Berlin-Brandenburg aaO.; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

    a) Daher muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936 ; 1991, 413; std. Rspr.; LSG Berlin-Brandenburg aaO.; OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris; Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 2011 - 2 Ws 177/11 REHA -, 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

    Es verstößt daher gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 BvR 3069/11 - juris) und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris Rdn. 18; NJW-RR 2003, 1216, std. Rspr.; OLG München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 1 W 2878/05 - juris; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

  • KG, 14.06.2012 - 2 Ws 514/11

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Unterscheidung zwischen

    Vielmehr erscheint es im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit - die eine Benachteiligung unbemittelter Rechtsschutzsuchender verbietet - angezeigt, hinreichende Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens bereits dann anzunehmen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1991, 413; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA -, 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA - und 4. März 2009 - 2 Ws 15/09 Vollz -).

    Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts gegeben; denn die mit der Unterbringung in Kinderheimen der DDR zusammenhängenden Fragen waren seinerzeit - vor dem Beschluss des Senats - 2 Ws 641/10 REHA - vom 30. September 2011 - obergerichtlich noch nicht vollständig geklärt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA - und 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA -).

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