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   OLG Hamm, 03.02.2009 - 2 Ws 15/09   

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OLG Hamm, 03.02.2009 - 2 Ws 15/09 (https://dejure.org/2009,10506)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.02.2009 - 2 Ws 15/09 (https://dejure.org/2009,10506)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - 2 Ws 15/09 (https://dejure.org/2009,10506)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat

  • Judicialis

    StPO § 154; ; StPO § 311 Abs. 2; ; StPO § 453 Abs. 2 Satz 3; ; StGB § 56f

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 1 Nr. 3
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 1092/07

    Anforderungen an das Verfahren betreffend den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus OLG Hamm, 03.02.2009 - 2 Ws 15/09
    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer begegnet vor diesem Hintergrund rechtlichen Bedenken, denn es ist bei der Entscheidung über einen Bewährungswiderruf regelmäßig naheliegend, sich bei der zu stellenden Sozialprognose der Einschätzung des sachnäheren Tatgerichts anzuschließen (zu vgl. zuletzt OLG Hamm NStZ-RR 08, 26; Senat, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 Ws 253 u. 254/07 -).

    Zwingend ist dies zwar nicht, denn der Umstand, wie das Tatgericht die neuen Straftaten sanktioniert hat, kann nur ein Indiz für ihr Gewicht oder ihr fehlendes Gewicht sein und Anlass bieten, sich mit der Geeignetheit für einen Widerruf näher auseinanderzusetzen (OLG Hamm NStZ 08, 26).

  • OLG Hamm, 06.02.2014 - 1 Ws 36/14

    Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung aufgrund neuer Verurteilung

    Dies gilt jedoch nicht, wenn die neue Entscheidung nicht nachvollziehbar oder nur formelhaft begründet worden ist (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2009 - 2 Ws 15/09 = BeckRS 2009, 23031 m.w.N.).
  • KG, 20.11.2012 - 2 Ws 504/12

    Prozesskostenhilfe in Rehabilitierungsverfahren

    Darüber hinaus darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris; NJW-RR 2003, 1216; Rpfleger 2001, 554; Senat, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 Ws 15/09 Vollz -).

    Die Durchentscheidung derartiger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren ist wegen der damit verbundenen Benachteiligung unbemittelter Rechtsschutzsuchender verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936; Senat, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 Ws 15/09 Vollz -).

  • KG, 16.04.2013 - 2 Ws 175/13

    Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Rahmen der

    Darüber hinaus darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG NZS 2012, 739 - juris; NJW-RR 2003, 1216; Rpfleger 2001, 554; Senat, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 Ws 15/09 Vollz -).

    Die Durchentscheidung derartiger Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren ist wegen der damit verbundenen Benachteiligung unbemittelter Rechtsschutzsuchender verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfG NJW 2000, 1936 ; Senat, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 Ws 15/09 Vollz -).

  • KG, 14.06.2012 - 2 Ws 514/11

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Unterscheidung zwischen

    Vielmehr erscheint es im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit - die eine Benachteiligung unbemittelter Rechtsschutzsuchender verbietet - angezeigt, hinreichende Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens bereits dann anzunehmen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1991, 413; Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - 2 Ws 136/11 REHA -, 30. Mai 2011 - 2 Ws 212/11 REHA - und 4. März 2009 - 2 Ws 15/09 Vollz -).
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