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   OLG Brandenburg, 25.10.2012 - 2 Ws 176/12   

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OLG Brandenburg, 25.10.2012 - 2 Ws 176/12 (https://dejure.org/2012,38909)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2012 - 2 Ws 176/12 (https://dejure.org/2012,38909)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - 2 Ws 176/12 (https://dejure.org/2012,38909)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 95
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Celle, 10.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Erstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten im Falle der Beiordnung

    b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen - wie etwa zur Sicherung des Fortgangs des Verfahrens - erfolgt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. September 2011 - 1 Ws 417/11 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 1 Ws 206/06 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 09. August 2002 - 2 Ws 191/02 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 - III-3 Ws 62/05 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III-1 Ws 305/14 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 - III-3 Ws 62/05 -, juris; KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 13, beck-online; aA Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. November 1993 - 1b Ws 255/93 -, juris).
  • KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

    8 Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (std. Rspr. des KG, vgl. Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz -, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; OLG Jena, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 334-336/07 - juris; KG ZfStrVo 2004, 307; ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - m.w.N.).

    Für verfahrensgegenständliche Bescheide gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die tragenden Erwägungen einer ablehnenden Entscheidung wiederzugeben sind (vgl. OLG Hamburg Forum Strafvollzug 2010, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; OLG Celle a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 30. März 2012 - 4 Ws 60/12 - juris; KG, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - zur ergänzenden Verweisung nach § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 - juris Rdn. 6).

  • KG, 18.08.2016 - 5 Ws 97/16

    Antragsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeit der

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage nahe liegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (std. Rspr. des KG, vgl. Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz -, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    6 Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; OLG Jena, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 334-336/07 - juris; KG ZfStrVo 2004, 307; ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - m.w.N.).

    Der Tatbestand muss für die Beteiligten ebenso wie für Dritte eine (aus sich selbst heraus) verständliche, klare, vollständige und richtige Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325; KG, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 Ws 115/14 Vollz - und 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - Schuler/Laubenthal a.a.O.; Kamann/Spaniol a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 14.10.2019 - 1 Ws 105/19

    Umfang der zu erstattenden Verteidigerkosten im Falle eines Anwaltswechsels

    Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend angesichts der Verhinderung des zunächst bestellten Pflichtverteidigers an der geplanten Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots notwendig und vom früheren Angeklagten nicht zu vertreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 1 Ws 25/17 - m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 2 Ws 529/88 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 2 Ws 176/12 -).
  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - und 16. Juli 2009 - 2 Ws 171/09 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, § 119 StVollzG Rdn. 6).
  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    aa) Allerdings genügt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer entgegen dem Beschwerdevorbringen den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, so dass der auf eine mangelhafte Begründung gestützte Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde (dazu vgl. im Einzelnen KG, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz -) hier nicht gegeben ist.
  • KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20

    Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Strafgefangene

    c) Schließlich genügt der angefochtene Beschluss auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, so dass der auf eine mangelhafte Begründung gestützte Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - mwN) hier nicht gegeben ist.
  • KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache:

    Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - und 16. Juli 2009 - 2 Ws 171/09 Vollz -).
  • KG, 15.04.2016 - 2 Ws 81/16

    Sicherungsverwahrung: Kostenerstattungsanspruch eines Sicherungsverwahrten für

    Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Überprüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 StVollzG vorliegen, steht damit auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - und 16. Juli 2009 - 2 Ws 171/09 Vollz -).
  • KG, 20.04.2020 - 2 Ws 35/20

    Rückverlegung in andere Teilanstalt

    cc) Schließlich genügt der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer - soweit er den Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Verlegung des Beschwerdeführers betrifft - auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, so dass der auf eine mangelhafte Begründung gestützte Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - mwN) hier nicht gegeben ist.
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