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   OLG Hamburg, 26.10.2018 - 2 Ws 183/18, 2 Ws 183/18 - 1 OBL 94/18   

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https://dejure.org/2018,40335
OLG Hamburg, 26.10.2018 - 2 Ws 183/18, 2 Ws 183/18 - 1 OBL 94/18 (https://dejure.org/2018,40335)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2018 - 2 Ws 183/18, 2 Ws 183/18 - 1 OBL 94/18 (https://dejure.org/2018,40335)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Januar 2018 - 2 Ws 183/18, 2 Ws 183/18 - 1 OBL 94/18 (https://dejure.org/2018,40335)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 111e StPO, § 15 Abs 1 S 1 UStG, § 18 Abs 3 S 1 UStG, § 324 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO
    Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrestes

  • IWW

    § 111e Abs. 1 S. 1 StPO

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 05.07.2022 - StB 7/22

    BGH entscheidet zur Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung von

    Sowohl im Hinblick auf den für die Anordnung eines Vermögensarrestes gemäß § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO notwendigen einfachen Tatverdacht (zum gesetzlich vorausgesetzten Verdachtsgrad s. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18, NZWiSt 2019, 106, 107 f.; SSWStPO/Heine, 4. Aufl., § 111e Rn. 5) als auch im Hinblick auf den für Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO maßgebenden dringenden Tatverdacht ist nach den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen, dass sich mit dem jeweils erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad folgender Sachverhalt zutrug:.
  • OLG Saarbrücken, 26.05.2021 - 4 Ws 53/21

    Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind kein taugliches Tatobjekt im

    Die Anordnung des Vermögensarrestes setzt danach - neben einem erforderlichen Sicherungsbedürfnis (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111e Rn. 5) - voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme (im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit) begründen, dass die Voraussetzungen für eine spätere gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorliegen (vgl. Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4), mithin, dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Einziehung von Wertersatz in dem Urteil wegen der Tat oder im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76a StGB, §§ 435, 436 StPO) angeordnet werden wird (Köhler, a.a.O., § 111e Rn. 4; Hanseat. OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2018 - 2 Ws 183/18, juris; KG Berlin, Beschl. v. 02.06.2020 - 4 Ws 21/20 -, juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2022 - 12 Qs 65/22

    Beschwerde, Arzt, Verteidiger, Versorgung, Leistungen, Arzneimittel, Vollziehung,

    Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich den Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO einer rechtswidrigen Straftat voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz bejaht werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 29.07.2020 - 14 Qs 9/20
    Vielmehr fordern auch eine Reihe von Oberlandesgerichten auf Grundlage des neuen Rechts ohne inhaltliche Abstriche in den seither veröffentlichten Entscheidungen weiterhin zu Recht das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses als eigenständige Arrestvoraussetzung (siehe nur: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018, Az.: 2 Ws 183/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2019, Az.: 2 Ws 68/19; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2020, Az.: 5 Ws 59/20).

    In diesem Sinn sei auch - so das HansOLG Hamburg (Beschluss vom 26.10.2018, Az.: 2 Ws 183/18) - eine einfache Steuerhinterziehung für die Anordnung bereits ausreichend, da es sich um eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat handelt und dies die Gefahr einer Vollstreckungserschwerung bzw. Vereitelung indiziert.

    Gleiches gilt im Grunde auch für die zitierte Entscheidung des HansOLG Hamburg vom 26.10.2018 (Az.: 2 Ws 183/18), da es hier gerade um den Verdacht der Steuerhinterziehung durch vielfache Verwendung von Scheinrechnungen ging.

    So wird in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur mit Blick auf das Sicherungsbedürfnis wiederholt darauf abgestellt, dass es sich bei der Straftat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, um eine " gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat " handelt (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.20118, Az.: 2 Ws 183/18; Spiellecke, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 111e Rn. 7).

  • OLG Hamburg, 05.05.2020 - 2 Ws 44/20

    Anordnung eines Vermögensarrests bei zu erwartender Einziehung des Wertersatzes;

    Dies erfordert das Vorliegen einer wahrscheinlichen Arrestforderung im Sinne des zumindest einfachen Verdachts einer Straftat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2019, Az.: 2 Ws 88/19 und vom 26. Oktober 2018, Az.: 2 Ws 183/18, NZWiSt 2019, 106; Meyer-Goßner/Schmidt/Köhler, § 111e Rn. 4; KK/Spillecke, § 111e Rn. 2, § 111b Rn. 9) und diesbezüglich des Vorliegens von Gründen für die Annahme, dass in einem Urteil die Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB angeordnet werden wird (Arrestanspruch).

    a) Gemäß § 111e Abs. 1 StPO kann der Arrest in das Vermögen eines Beschuldigten dann angeordnet werden, wenn er der Sicherung der Vollstreckung dient, mithin erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2018, Az.: 2 Ws 183/18, NZWiSt 2019, 106).

    Dies ist gegeben, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls eine Verschlechterung der Vermögenslage oder wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des Betroffenen droht (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2018, Az.: 2 Ws 183/18, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, § 111e Rn. 6).

    Schon wenn sich der Täter durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden kann (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2018, Az.: 2 Ws 183/18, a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Hamm, 23.06.2022 - 5 Ws 94/22

    Zeitliche Dauer eines Arrestvollzugs; Keine gesetzliche Höchstfrist für

    Dies setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht dafür besteht, dass eine Straftat begangen wurde, Gründe für die Annahme bestehen, dass in einem späteren Verfahren die Einziehung angeordnet wird, ein Sicherungsbedürfnis gegeben und die Anordnung des Arrestes verhältnismäßig ist (vgl. u.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018 - 2 Ws 183/18 - beck online; Köhler in: Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 111e Rn. 4ff).
  • OLG Hamburg, 06.04.2022 - 1 Ws 21/22

    Anordnung eines Vermögensarrests gemäß § 111e StPO zur Sicherung des

    Ausreichend ist der einfache Verdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung einer Wertersatzeinziehung vorliegen (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2018 - 2 Ws 183/18 -), mithin dass ein einfacher Tatverdacht der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (Arrestanspruch).

    Diese können sich aus der Person des Beschuldigten, seinen Lebensumständen, seinem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise seiner Tatbegehung ergeben (HansOLG Hamburg v. 05.05.2020 - 2 Ws 44/20 - Beschl. v. 26.10.2018 - 2 Ws 183/18 -).

    In diesem Sinne ist auch eine einfache Steuerhinterziehung für die Anordnung bereits ausreichend, da es sich um eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat handelt und dies die Gefahr einer Vollstreckungserschwerung bzw. -vereitelung indiziert (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2018 - 2 Ws 183/18 -, juris, Rn. 59).

  • LG Erfurt, 27.07.2022 - 10 KLs 350 Js 5277/19
    Es besteht des Weiteren auch ein Sicherungsbedürfnis für die Anordnung des Arrests (zum Erfordernis eines Sicherungsbedürfnis nach neuer Rechtslage: OLG Stuttgart NJW 2017, 3731; OLG Hamburg NZWiSt 2019, 106).

    Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls eine Verschlechterung der Vermögenslage oder eine wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des Betroffenen droht (BGH NJW 2014, 3258; OLG Hamburg NZWiSt 2019, 106).

  • LG Nürnberg-Fürth, 09.07.2021 - 12 Qs 26/21

    Prüfungsgrundlage für den begründeten Verdacht bei beschränkter Beschwerde gegen

    Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich den Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO einer rechtswidrigen Straftat voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz bejaht werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18, juris Rn. 29 m.w.N.; Bittmann, NStZ 2021, 149, 150).
  • LG Hamburg, 02.05.2019 - 618 Qs 9/19

    Vermögensarrest: Sicherungsbedürfnis

    Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes fehlt es dem verletzten Steuerfiskus nicht an einem Sicherungsbedürfnis, da er über eigene, den Sicherungsmöglichkeiten des Strafrechts nicht unterlegene Sicherungsmöglichkeiten verfüge (ausführlich dazu: Beschluss vom 16.05.2018, a.a.O. (juris) Rz. 18f. m.w.N.; LG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2018, 632 Qs 28/18; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.10.2018, 2 Ws 183/18).
  • OLG Köln, 13.06.2019 - 2 Ws 244/19

    Vermögensarrest bei voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens

  • OLG Celle, 08.07.2020 - 2 Ws 200/20
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