Weitere Entscheidungen unten: OLG Hamburg, 25.02.2013 | OLG Bamberg, 12.03.2013

Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17 - 21/13, 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13   

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https://dejure.org/2013,8434
OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17 - 21/13, 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13 (https://dejure.org/2013,8434)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.01.2013 - 2 Ws 17 - 21/13, 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13 (https://dejure.org/2013,8434)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Januar 2013 - 2 Ws 17 - 21/13, 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13 (https://dejure.org/2013,8434)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 StGB; § 33 StGB; § 212 StGB
    Wertung der entlastenden Einlassungen eines Angeklagten durch einen Tatrichter i.R.e. Eröffnungsentscheidung; Strafbarkeit wegen Versuchs bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Notwehr ohne subjektive Voraussetzungen des Notwehrtatbestandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wertung der entlastenden Einlassungen eines Angeklagten durch einen Tatrichter i.R.e. Eröffnungsentscheidung; Strafbarkeit wegen Versuchs bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Notwehr ohne subjektive Voraussetzungen des Notwehrtatbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versuchsstrafbarkeit bei fehlenden subjektiven Rechtfertigungselementen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Eröffnungsbeschluss und die Einlassung des Angeklagten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versuchsstrafbarkeit bei fehlenden subjektiven Rechtfertigungselementen

  • stern.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.07.2011)

    77-Jähriger tötete jugendlichen Räuber aus Notwehr // Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.04.2012)

    Überfall-Tragödie in Sittensen: Staatsanwaltschaft klagt Rentner an

Besprechungen u.ä.

  • lawblog.de (Anmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung - und Diskussion, 28.07.2011)

    Leben gegen Eigentum

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Auch bei der Eröffnungsentscheidung ist der Tatrichter nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne weiteres zugrunde zu legen (so auch BGHSt 54, 275).

    Auch bei der Eröffnungsentscheidung ist der Tatrichter dabei nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl. dazu BGHSt 54, 275 ff., Rdnr. 78, zitiert nach juris; BGHSt 51, 324 ff.).

  • OLG Koblenz, 18.09.2012 - 2 Ws 712/12

    Eröffnung der Hauptverhandlung: Hinreichender Tatverdacht unter Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn eine Verurteilung des Angeschuldigten überwiegend wahrscheinlich erscheint oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 318; NStZ-RR 2012, 117; OLG Koblenz, NJW 2013, 98; KG, Beschluss vom 1. Februar 2002, 1 AR 19/02, zitiert nach juris).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO entsprechend (vgl. dazu OLG Koblenz, NJW 2013, 98).

  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Wenn der Getötete aber stehengeblieben ist, dann bot er ein leichtes Ziel für den Angeschuldigten, sodass es diesem zuzumuten gewesen wäre, auf die Beine zu schießen, die eine kaum geringere Trefferfläche bieten, als der Oberkörper und damit auch kein höheres Fehlschlagrisiko, das der Angeschuldigte grundsätzlich nicht eingehen muss (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 3200).
  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52

    Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß,

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Auch § 33 StGB setzt nämlich voraus, dass der Verteidiger bei tatsächlich bestehender Notwehrlage im Exzess mit Verteidigungsabsicht handelt (LK-Zieschang, § 33 Rdnr. 48; BGHSt 3, 194, 198).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90

    Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Liegen die objektiven Voraussetzungen der Notwehr vor und fehlt es allein an den subjektiven Voraussetzungen des Notwehrtatbestandes, so entfällt das Erfolgsunrecht der begangenen Tat und bleibt es bei einer Strafbarkeit wegen Versuchs (Roxin, AT 1, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 104; LK-Rönnau/Hohn, § 32 Rdnr. 268; BGHSt 38, 144).
  • BGH, 27.06.2001 - 3 StR 134/01

    Notwehr; Putativnotwehr; Erlaubnisirrtum; Erlaubnistatbestandsirrtum;

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    In dieser Situation hätten die Täter bei einem Warnschuss ihre Flucht fortsetzen und daher "im Dunkel der Nacht verschwinden können", wie der BGH dies in einer ähnlichen Konstellation bereits ausgeführt hat, NStZ 2001, 590.
  • BGH, 24.07.2001 - 4 StR 256/01

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung; Kampflage; Messereinsatz)

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung beim Einsatz einer Schusswaffe zu berücksichtigen, dass der Angegriffene in der Regel gehalten ist, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen, oder, sofern dies nicht ausreicht, wenn möglich vor dem tödlichen einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001, 4 StR 256/01; BGH, NStZ 2012, 272).
  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 286/04

    Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe (Verdeckungsabsicht; Beurteilung bei

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Auch aus der von den Nebenklägern zitierten Entscheidung BGH, NStZ 2005, 332 lässt sich nicht schließen, dass der BGH bei Vorliegen aller objektiven Notwehrvoraussetzungen und Fehlen des Verteidigungswillens zu einer Vollendungsstrafbarkeit kommt, da der BGH in dieser Entscheidung nicht auf die auch bei der dortigen Fallkonstellation problematische Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verteidigung eingeht.
  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 159/07

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Mittäterschaft und

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Auch bei der Eröffnungsentscheidung ist der Tatrichter dabei nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl. dazu BGHSt 54, 275 ff., Rdnr. 78, zitiert nach juris; BGHSt 51, 324 ff.).
  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11

    Irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung beim Einsatz einer Schusswaffe zu berücksichtigen, dass der Angegriffene in der Regel gehalten ist, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen, oder, sofern dies nicht ausreicht, wenn möglich vor dem tödlichen einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001, 4 StR 256/01; BGH, NStZ 2012, 272).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2011 - 5 Ws 6/11

    Eröffnungsverfahren: Anforderungen an die Bewertung einer belastenden

  • OLG Stuttgart, 08.11.2011 - 4 Ws 247/11

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer bei einem

  • KG, 01.02.2002 - 4 Ws 14/02
  • OLG Celle, 23.01.2014 - 2 Ws 347/13

    Einordnung der Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen als Bankrott oder als

    Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn eine Verurteilung des Angeschuldigten überwiegend wahrscheinlich erscheint oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 318; NStZ-RR 2012, 117; OLG Koblenz, NJW 2013, 98; Senat, Beschluss vom 25. Januar 2013, 2 Ws 17-21/13).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2015 - 1 Ws 418/14

    Tödlicher Kantholz-Schlag kommt doch vor Gericht

    Dieser Grundsatz gilt auch für die nur auf einer mittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung (BGHSt 54, 275, 294 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25. Januar 2013 [2 Ws 17-21/13] ) und findet auf die nach dem gleichen Prüfungsmaßstab erfolgende Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung ebenso Anwendung.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 25.02.2013 - 2 Ws 19/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8655
OLG Hamburg, 25.02.2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,8655)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,8655)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,8655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 21 Abs 1 S 2 JGG, § 57 Abs 1 S 2 JGG, § 61 JGG vom 04.09.2012, § 61a Abs 1 JGG vom 04.09.2012
    Jugendstrafverfahren: Nachträgliche Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung einer Jugendstrafe vor Inkrafttreten der neuen Fristenregelung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zum Verfahren der nachträglichen Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung einer Jugendstrafe

  • rechtsportal.de

    Nachträglichen Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung einer Jugendstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 07.10.2008 - 2 Ws 149/08

    Jugendstrafrecht: Zuständigkeit für Beschluss über vorbehaltene Bewährung und für

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.02.2013 - 2 Ws 19/13
    Vor diesem Hintergrund gewann auch die fehlende Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer besonderes Gewicht, dies umso mehr, als der Verurteilte in dem Urteil vom 14. Februar 2012 ausdrücklich auf die Bedeutung solcher zur Vermeidung künftiger Straftaten unverzichtbaren Zusammenarbeit und der anderenfalls drohenden sofortigen Anordnung der Strafvollstreckung hingewiesen worden war (zur Zulässigkeit einer solchen Weisung entgegen den Zweifeln der Verteidigung Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - Az.: 2 Ws 149/08 -, NStZ 2009, 451).
  • OLG Hamburg, 09.09.2014 - 1 Ws 92/14

    Jugendstrafverfahren: Nachträgliche Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung

    Sie hat diese zutreffend nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers erlassen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG; vgl. hierzu HansOLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 357).

    a) Die nach § 61 Abs. 1 JGG vorbehaltene Entscheidung über die Strafaussetzung richtet sich nach den materiellen Voraussetzungen des § 21 JGG (vgl. BT-Drucks. 17/9389, S. 9; ferner HansOLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358).

    Nur wenn diese Ansätze sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - nach Ablauf der Aufschubzeit oder im Beschwerdeverfahren (vgl. Hans OLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358; ferner Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 21 Rn. 15 m.w.N.) - bestätigen, ist abermals eine umfassende Abwägung sämtlicher bestimmender prognoserelevanter Umstände geboten; anderenfalls führt allein die gegenteilige Feststellung zur Versagung einer Strafaussetzung.

    dd) Eine erneute Gesamtwürdigung sämtlicher prognoserelevanter Umstände - etwa Persönlichkeit, Vorleben, Nachtatverhalten und Lebensverhältnisse des Angeklagten sowie die festgestellten Tatumstände (vgl. hierzu Hans OLG Hamburg, Beschluss v. 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358) - ist nach Ablauf der Aufschubzeit im Beschlussverfahren nach alledem nur möglich und geboten, wenn sich die im Urteilszeitpunkt vorliegenden und durch die Urteilsgründe belegten Ansätze als nachhaltig, verfestigt oder zumindest in bestimmender Weise als weiterentwickelt erwiesen haben.

  • BGH, 14.05.2020 - StB 14/20

    Erfolglose Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die

    Daher kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen der vorbehaltenen Entscheidung zuvor zu prüfen ist, ob sich die im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in der Lebensführung des Verurteilten überhaupt bestätigt haben (so HansOLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2014 - 1 Ws 92/14, StraFo 2014, 434; KG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 4 Ws 123/15, ZJJ 2016, 175, 177; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 61a JGG Rn. 11; dagegen Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 61a Rn. 13; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 61a Rn. 12b; s. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4654
OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,4654)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.03.2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,4654)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12. März 2013 - 2 Ws 19/13 (https://dejure.org/2013,4654)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de

    Vollzug der Strafhaft i.S.d. § 462a StPO; Übergang der Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf vom Gericht des ersten Rechtszugs auf die StVK; Sachentscheidung des Beschwerdegerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollzug der Strafhaft i.S.d. § 462a StPO; Übergang der Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf vom Gericht des ersten Rechtszugs auf die StVK; Sachentscheidung des Beschwerdegerichts

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 326
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für die Entscheidung bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Hat in einem solchen Fall gleichwohl das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden, entscheidet das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin nach § 309 Abs. 2 StPO jedenfalls dann in der Sache selbst über den Widerruf, wenn es auch über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der örtlich und sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer zu befinden hat und die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht (Abgrenzung zu KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747 einerseits sowie OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 2] andererseits).

    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war (KG NStZ 2007, 422 f.; OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris]).

    Damit kann der Zuständigkeitsmangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeglichen werden, weil das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers tritt (KG NStZ 2007, 422; OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; KG NStZ 1994, 255; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 309 Rn. 6, § 462 Rn. 5 m.w.N.).

    Denn ein derartiger Verstoß lässt sich allein daraus, dass anstelle der Strafvollstreckungskammer das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, weder herleiten (so offensichtlich OLG Jena a.a.O.), noch generell verneinen (so aber wohl KG NStZ 2007, 422).

  • OLG Jena, 30.09.2011 - 1 Ws 410/11

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für den

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Hat in einem solchen Fall gleichwohl das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden, entscheidet das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin nach § 309 Abs. 2 StPO jedenfalls dann in der Sache selbst über den Widerruf, wenn es auch über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der örtlich und sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer zu befinden hat und die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht (Abgrenzung zu KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747 einerseits sowie OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 2] andererseits).

    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war (KG NStZ 2007, 422 f.; OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris]).

    Ob der Senat an einer eigenen Sachentscheidung dann gehindert wäre, wenn ein Verstoß gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter gegeben wäre (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 = BeckRS 2011, 28903 = NStZ-RR 2012, 94 [Ls]; OLG Hamburg StV 1992, 587; BGHSt 38, 312), muss vorliegend nicht entschieden werden.

  • BGH, 11.03.2009 - 2 ARs 83/09

    Zuständigkeit über den Widerruf einer Bewährung (Befasstsein infolge einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges davor schon mit dem Bewährungswiderruf befasst war (u.a. Anschluss an BGH Beschluss vom 11.03.2009 - 2 Ars 83/09 NStZ-RR 2009, 187; KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 1]).

    Mit Eintritt der Rechtskraft ging die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch die Befasstheit kraft Gesetzes (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer über (BGH NStZ-RR 2009, 187).

  • OLG Hamm, 04.12.2012 - 2 Ws 372/12

    Unechte weitere Beschwerde gegen Entscheidung des funktionell unzuständigen

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Hat in einem solchen Fall gleichwohl das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden, entscheidet das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde hin nach § 309 Abs. 2 StPO jedenfalls dann in der Sache selbst über den Widerruf, wenn es auch über sofortige Beschwerden gegen die Entscheidungen der örtlich und sachlich zuständigen Strafvollstreckungskammer zu befinden hat und die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht (Abgrenzung zu KG NStZ 2007, 422 f. und OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747 einerseits sowie OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 94 [Ls 2] andererseits).

    Damit kann der Zuständigkeitsmangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeglichen werden, weil das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers tritt (KG NStZ 2007, 422; OLG Hamm Beschluss vom 04.12.2012 - III - 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; KG NStZ 1994, 255; Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 309 Rn. 6, § 462 Rn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
  • BGH, 04.09.2012 - 2 ARs 327/12

    Örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die weitere

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
  • OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12

    Strafvollstreckung: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
  • BGH, 24.06.1992 - StB 8/92

    Zurückverweisung bei Entscheidung durch unzuständigen Spruchkörper

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Ob der Senat an einer eigenen Sachentscheidung dann gehindert wäre, wenn ein Verstoß gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter gegeben wäre (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 30.09.2011 - 1 Ws 410/11 = BeckRS 2011, 28903 = NStZ-RR 2012, 94 [Ls]; OLG Hamburg StV 1992, 587; BGHSt 38, 312), muss vorliegend nicht entschieden werden.
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dagegen führt nur eine "schlicht fehlerhafte" Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 u.a. = BVerfGK 5, 269 ff. = NJW 2005, 3410 ff. = StV 2005, 478 ff. = StraFo 2005, 374 ff. = wistra 2005, 415 ff. und Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06 [bei juris]; ferner BGH NStZ 2011, 294, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13
    Dagegen führt nur eine "schlicht fehlerhafte" Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 u.a. = BVerfGK 5, 269 ff. = NJW 2005, 3410 ff. = StV 2005, 478 ff. = StraFo 2005, 374 ff. = wistra 2005, 415 ff. und Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06 [bei juris]; ferner BGH NStZ 2011, 294, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 1730/06

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung

  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 395/00

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung - Widerruf durch Amtsgericht

  • OLG Hamburg, 09.04.1991 - 2b Ws 102/91

    Strafvollstreckungskammer; Widerruf der Strafaussetzung; Strafhaft; Gericht des

  • OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16

    Begründung eines Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1

    In einer solchen Konstellation hat die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts Vorrang vor einer Zurückverweisung an den funktional zuständigen Spruchkörper des Ausgangsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2016, 2 Ws 118/16; OLG Köln StraFo 2011, 402; KG Berlin NStZ 2007, 422; NStZ 1994, 255; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 309 Rn. 6; KK- Zabeck , StPO, 7. Auflage, § 309 Rn. 10).
  • OLG Jena, 15.07.2021 - 1 Ws 104/21

    Eigene Sachentscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Aufhebung eines

    Dagegen führt nur eine "schlicht fehlerhafte" Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften noch nicht zu einem Verfassungsverstoß (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. März 2013 - 2 Ws 19/13 -, Rn. 3 m.w.N., juris).
  • BGH, 27.02.2019 - 2 ARs 8/19

    Entscheidung über das zuständige Gericht

    Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit fallen im Regelfall nicht hierunter (vgl. nur KG NStZ 1994, 255; 2007, 422; OLG Köln StraFo 2011, 402; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326).
  • LG Saarbrücken, 24.04.2018 - 8 Qs 9/18

    Strafvollstreckung: Fortdauernde Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt bei erstinstanzlichen Zuständigkeitsmängeln nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht auch über Rechtsmittel gegen Widerrufsbeschlüsse des eigentlich zuständigen Gerichts zu befinden hätte (LK - Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 56f Rn. 69 mit Nachweisen) und dadurch ein Zuständigkeitsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (in diesem Sinne etwa OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326; KG, NStZ 2007, 422, zu dem Fall, dass bereits eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen ist, die ihrerseits angefochten wird).
  • LG Saarbrücken, 10.10.2017 - 8 Qs 110/17

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen im

    Eine Entscheidung in der Sache selbst kommt bei erstinstanzlichen Zuständigkeitsmängeln nur dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht auch über Rechtsmittel gegen Widerrufsbeschlüsse des eigentlich zuständigen Gerichts zu befinden hätte (LK-Hubrach, StGB, 12. Auflage 2007, § 56f Rn. 69 mit Nachweisen) und dadurch ein Zuständigkeitsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte (in diesem Sinne etwa OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326; KG, NStZ 2007, 422, zu dem Fall, dass bereits eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergangen ist, die ihrerseits angefochten wird).
  • LG Saarbrücken, 27.09.2017 - 8 Qs 101/17

    Sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für einen

    Zuständig war vielmehr zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 S. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Saarbrücken, nachdem der Beschwerdeführer - nach polizeilicher Festnahme am 03.09.2017 - am 04.09.2017 und damit vor Beschlussfassung des Amtsgerichts Saarbrücken zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in die JVA Ottweiler aufgenommen worden war.Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befasst war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Auflage 2017, § 462a Rn. 3; BGH, Beschluss vom 25.02.2004, 2 ARs 4/04 - juris; KG, NStZ 2007, 422; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 157; OLG Bamberg, NStZ-RR 2013, 326).
  • LG Hechingen, 15.11.2018 - 3 Qs 113/18

    Beschwerdeverfahren: Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Anfechtung

    Nur in den Fällen, in denen ihre funktionelle Zuständigkeit für die beantragte Entscheidung gegeben ist, kann konsequenterweise von einer durch die Beschwerdekammer als erstinstanzliches Gericht getroffenen Entscheidung überhaupt gesprochen werden (vgl. etwa OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Karlsruhe, aaO).
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