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   KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13 - 141 AR 283/13   

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https://dejure.org/2014,2329
KG, 07.01.2014 - 2 Ws 266/13 - 141 AR 283/13 (https://dejure.org/2014,2329)
KG, Entscheidung vom 07.01.2014 - 2 Ws 266/13 - 141 AR 283/13 (https://dejure.org/2014,2329)
KG, Entscheidung vom 07. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - 141 AR 283/13 (https://dejure.org/2014,2329)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 316f Abs 2 S 2 StGBEG, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG, § 20 StGB, § 21 StGB
    Zum Tatbestandsmerkmal der psychischen Störung und zum Verhältnis von Psychopathy, antisozialer und dissozialer Persönlichkeitsstörung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anlehnen des Begriffs der "psychischen Störung" an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD-10 und DSM IV; Erreichen des Grads einer Einschränkung der Schuldfähigkeit für die Annahme einer psychischen Störung; ...

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Begriff der psychischen Störung i.S.d. ThUG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21; EGStGB Art. 316f Abs. 2 S. 2
    Begriff der psychischen Störung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Psychische Störung muss für Sicherungsverwahrung nicht der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit erreichen

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 04.03.2015 - 2 Ws 27/15

    Für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuwendendes Recht bei

    Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam hat der Senat mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - diese Entscheidung aufgehoben und die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

    Nach der Gesetzesbegründung zum ThUG umfasst dieser Begriff auch dissoziale Persönlichkeitsstörungen und kombinierte Persönlichkeitsstörungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 - und im hiesigen Verfahren vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - BT-Drucks. 17/3403 S. 52 f.).

    aa) Hinsichtlich der Biografie, der Vorstrafen, der Anlasstaten und des Vollzugsverlaufs (auch des aktuelleren) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die den Beteiligten bekannte Darstellung im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 und auf die Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2013 und 7. Januar 2014 (beide zum Aktenzeichen 2 Ws 266/13) Bezug.

  • KG, 26.06.2015 - 2 Ws 133/15

    Verfahrensverzögerung als Vollstreckungshindernis; Gestaltung von

    Bei der Auslegung des Begriffs der "psychischen Störung" hat das Landgericht zu Recht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG Bezug genommen (vgl. ausführlich zur Bedeutung dieser Vorschrift Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - [juris]).

    Die psychische Störung muss die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen bedingen und sich zudem aktuell auf diese Gefährlichkeit auswirken (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 - [juris] und vom 6. Januar 2012 - 2 Ws 3/12 -).

  • KG, 19.02.2015 - 2 Ws 24/15

    Für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuwendendes Recht bei

    Hiernach ist die Fortdauer der Sicherverwahrung nur zulässig, "wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird." Bei der Auslegung des Begriffs der "psychischen Störung" hat das Landgericht zu Recht auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG Bezug genommen (vgl. ausführlich zur Bedeutung dieser Vorschrift Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 -, juris).

    Der Begriff der "psychischen Störung" lehnt sich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD 10 und DSM IV an(Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 2 Ws 266/13 -, juris).

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