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   OLG Hamm, 13.10.2000 - 2 Ws 267/2000   

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https://dejure.org/2000,14814
OLG Hamm, 13.10.2000 - 2 Ws 267/2000 (https://dejure.org/2000,14814)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.10.2000 - 2 Ws 267/2000 (https://dejure.org/2000,14814)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Oktober 2000 - 2 Ws 267/2000 (https://dejure.org/2000,14814)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Entpflichtung, wichtiger grund, Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers. Vertrauensverhältnis, Pflichtverteidigerwechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Wichtiger Grund; Beiordnung; Vertrauensverhältnis; Pflichtverteidigerwechsel

  • Judicialis

    StPO § 143

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.06.1997 - 4 StR 180/97

    Antrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2000 - 2 Ws 267/00
    Der aufgrund dieses Schreibens einzig in Betracht kommende Entpflichtungsgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ergibt, aufgrund dessen zu besorgen ist, dass die Pflichtverteidigung nicht (mehr) sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. BGH in StV 1997, S. 565).
  • KG, 20.11.1992 - 4 Ws 228/92

    Angeklagter; Pflichtverteidiger; Wechsel; Verlust; Vertrauen; Beiordnung; Neuer

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2000 - 2 Ws 267/00
    Zwar schließt sich der Senat dieser in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. KG NStZ 93, 201; OLG Hamburg in StraFo 98, 307) an, dass unter den genannten Voraussetzungen eine Auswechslung des Pflichtverteidigers erleichtert ist.
  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 89/09

    Pflichtververteidiger; Entpflichtung; neuer Pflichtverteidiger; Gründe;

    Dies ergibt sich insbesondere auch aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Zitaten (KG Berlin, Beschluss vom 20. November 1992 - 4 Ws 228/92 -, zitiert nach juris Leitsatz 1, abgedruckt in: NStZ 1993, 201; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 2 Ws 364/00 -, zitiert nach juris Rn. 4, abgedruckt in: StV 2001, 442; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2000 - 2 Ws 267/00) und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vergleiche dazu nur: Senatsbeschluss vom 11. November 2008 - 2 Ws 342/08) sowie der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vergleiche dazu zum Beispiel: OLG Bamberg, NJW 2006, 1536 f.; OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2005, 31; OLG Naumburg, StraFo 2005, 73).
  • OLG Hamm, 26.01.2006 - 2 Ws 30/06

    Pflichtverteidiger; Rücknahme der Bestellung; Vertrauensverhältnis; Zerrüttung;

    Das OLG Hamm, insbesondere auch der erkennende Senat, haben in der Vergangenheit schon häufiger zu der Frage der Entpflichtung des Pflichtverteidigers Stellung genommen (vgl. u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Oktober 2000 in 2 Ws 267/00; vom 13. März 2000 in 2 Ws 69/00, vom 21. Juni 1999 in 2 Ws 187/99; Beschluss des 1. Strafsenats vom 24. November 2005 in 1 Ws 484/05 und Beschluss des (früheren) 5. Strafsenats vom 5. Juni 2001 in 5 Ws 236/01, alle www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 2 Ws 52/06

    Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Gründe; Vortrag; Begründung

    Das Oberlandesgericht Hamm, insbesondere auch der erkennende Senat, hat in der Vergangenheit schon häufiger zu der Frage der Entpflichtung des Pflichtverteidigers Stellung genommen (vgl. zuletzt Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. Januar 2006 in 2 Ws 30/06 und vom 19. Januar 2006 in 2 Ws 296/05; vgl. ferner Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Oktober 2000 in 2 Ws 267/00; vom 13. März 2000 in 2 Ws 69/00, vom 21. Juni 1999 in 2 Ws 187/99; Beschluss des 1. Strafsenats vom 24. November 2005 in 1 Ws 484/05 und Beschluss des (früheren) 5. Strafsenats vom 5. Juni 2001 in 5 Ws 236/01, alle: www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 10.10.2002 - 1 Ws 235/02

    Pflichtverteidigerbestellung, Umfang, Strafvollstreckungsverfahren

    Eine solche Entpflichtung kommt dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten (hier dem Untergebrachten) einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 2 Ws 267/00 m.w.N. -).
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