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   OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13   

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OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13 (https://dejure.org/2014,12258)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2014 - 2 Ws 284/13 (https://dejure.org/2014,12258)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 2 Ws 284/13 (https://dejure.org/2014,12258)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei "Altfällen"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung der Fortdauer des Maßregelvollzuges nach bereits zehn Jahre andauerndem Vollzug; Grundsätze zur Erforderlichkeit der in § 67d Abs. 2 S. 2 StGB vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung; Ausgestaltung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 66c Abs 1 Nr 1 StGB, § 67d Abs 2 S 2 StGB, § 454 Abs 1 S 4 StPO, § 454 Abs 2 S 3 StPO, § 463 Abs 3 S 3 StPO
    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Absehen von der mündlichen Anhörung des Verurteilten; Voraussetzungen der Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Altfall; Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Fortdauer des Maßregelvollzuges nach bereits zehn Jahre andauerndem Vollzug

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
    Das Erfordernis einer "psychischen Störung" soll sicherstellen, dass die allein präventiven Zwecken dienende Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfGE 86, 128, bei juris Rn. 101) mit den Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Einklang steht, die insoweit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e eine Freiheitsentziehung nur bei psychisch Kranken (in den allein verbindlichen englischen und französischen Fassungen: "person of unsound mind" bzw. "un aliéné", womit jeweils Geistesgestörtheit umschrieben wird) gestattet (BVerfGE 128, 326, bei juris Rn. 151).

    In der deutschen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326, bei juris Rn. 173) die Regelungsprärogative des Gesetzgebers betont und deshalb auf § 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) zurückgegriffen.

    An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen (BVerfG NJW 2004, 739, 742f.) Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss (BVerfGE 128, 326, bei juris Rn. ; BGHSt 56, 73), sind höhere Anforderungen zu stellen als die bisher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (BGH NStZ 2011, 692).

    Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung entspricht die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung auch im Übrigen den dazu im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326) aufgestellten Anforderungen.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
    Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist (vgl. schon BVerfG NJW 2004, 739, 742 = BVerfGE 109, 133; Senat NStZ-RR 2006, 90 und 93f.; auch BGHSt 56, 73), verlangt in diesem Zusammenhang eine hohe Wahrscheinlichkeit - eine Steigerung zu "hoch" ist dem Begriff "hochgradig" nicht zu entnehmen - neuer Straffälligkeit.

    An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen (BVerfG NJW 2004, 739, 742f.) Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss (BVerfGE 128, 326, bei juris Rn. ; BGHSt 56, 73), sind höhere Anforderungen zu stellen als die bisher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (BGH NStZ 2011, 692).

    Da allgemeine Erwägungen und die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen zur Begründung einer ungünstigen Prognose nicht genügen (BVerfG NJW 2004, 739, 742), kann nicht allein auf die begangenen Straftaten abgestellt werden, die zwar zum Verhalten des Untergebrachten zählen, dieses aber nicht erschöpfend beschreiben.

  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
    Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist (vgl. schon BVerfG NJW 2004, 739, 742 = BVerfGE 109, 133; Senat NStZ-RR 2006, 90 und 93f.; auch BGHSt 56, 73), verlangt in diesem Zusammenhang eine hohe Wahrscheinlichkeit - eine Steigerung zu "hoch" ist dem Begriff "hochgradig" nicht zu entnehmen - neuer Straffälligkeit.

    An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen (BVerfG NJW 2004, 739, 742f.) Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss (BVerfGE 128, 326, bei juris Rn. ; BGHSt 56, 73), sind höhere Anforderungen zu stellen als die bisher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (BGH NStZ 2011, 692).

    Soweit sich solche Umstände nicht schon aus dem Vollzugsverhalten ergeben, wird eine Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur in Betracht kommen, wenn der VU - etwa mit hoher Rückfallgeschwindigkeit, während gewährter Lockerungen oder bereits im Vollzug geplant - mehrere Vortaten im genannten Sinn begangen hat und sich im Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung keine positiven Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben des Verurteilten dokumentierten massiven Gefährlichkeit nahelegen (BGHSt 56, 73; Senat, Beschluss vom 01.03.2013 - 2 Ws 30/13; OLG Celle StV 2012, 40).

  • EGMR, 19.01.2012 - 21906/09

    KRONFELDNER v. GERMANY

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
    Nach der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist eine zuverlässig nachgewiesene und fortdauernde psychische Störung ("true mental disorder") erforderlich, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert (vgl. grundlegend EGMR, Urteil vom 24.10.1979, Beschwerde-Nr. 6301/73, Winterwerp ./. Niederlande, Rn. 39 = EGMR-E 1, 427; vgl. auch Urteil vom 19.01.2012, Beschwerde-Nr. 21906/09, K. ./ Bundesrepublik Deutschland = NJW 2013, 1791 Rn. 70).

    In der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 17/3403, S. 53) wird unter Berufung auf eine Entscheidung der Europäischen Menschrechtskommission aus dem Jahr 1976 sowie zwei Entscheidungen des EGMR (in der Sache Hutchison Reid, a.a.O., sowie Urteil vom 10.11.2004, Beschwerde-Nr. 48865/09 Morsink ./. Niederlande) dazu ausgeführt, dass die Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit voraussetze (krit. dazu Renzikowski ZIS 2011, 531 ; Satzger StV 2013, 243 ; Koller, Was versteht der EGMR unter "unsound mind" (Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK)?, in Müller/Nedopil/Saimeh/Habermeyer/Falkai, Sicherungsverwahrung - wissenschaftliche Basis und Positionsbestimmung, 2012, 43 ; vgl. auch EGMR NJW 2013, 1791 Rn. 79).

  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 175/11

    Sicherungsverwahrung (Hang; strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
    Auch bei zu besorgenden Vergewaltigungen, die im Hinblick auf die im Regelfall angedrohte Mindeststrafe und die damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen jedenfalls als "schwere Sexualstraftaten" einzustufen sind (BGH NStZ 2011, 692), kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalls an, ob sie unter die "schwersten Sexualstraftaten" i.S.d. Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB fallen.

    An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen (BVerfG NJW 2004, 739, 742f.) Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss (BVerfGE 128, 326, bei juris Rn. ; BGHSt 56, 73), sind höhere Anforderungen zu stellen als die bisher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (BGH NStZ 2011, 692).

  • EGMR, 22.10.2009 - 1431/03

    TRAJCE STOJANOVSKI v.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
    Bei der Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis der psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK und ihrer Fortdauer erfüllt ist, besitzen die Mitgliedstaaten zudem einen Beurteilungsspielraum ("margin of appreciation") (vgl. EGMR, Urteil vom 22.10.2009, Beschwerde-Nr. 1431/03, Stojanovski ./. Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Rn. 34 m.w.N.).
  • EGMR, 20.02.2003 - 50272/99

    HUTCHISON REID v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
    Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Psychopathie ("anti-social personality" oder "psychopathic disorder") können jedoch darunter fallen (vgl. EGMR, Urteil vom 20.2.2003, Beschwerde-Nr. 50272/99, Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 19; s. auch Prior, Mentally disordered offenders and the European Court of Human Rights, International Journal of Law and Psychiatry 30 (2007), S. 546 ; Bartlett/Lewis/Thorold, Mental Disability and the European Convention on Human Rights, 2007, S. 43).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
    Dies gilt jedoch nicht für Versäumnisse bei der Behandlung im Vollzug der Sicherungsverwahrung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2012, 2425) am 01.06.2013 (so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 359).
  • OLG Nürnberg, 16.08.2011 - 2 Ws 365/11

    Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der Sicherheitsverwahrung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
    Dies würde dem Prinzip widersprechen, dass die staatliche Ordnung die Intensität des geschuldeten Rechtsschutzes nach dem Grad der bedrohten Rechtsgüter zu bemessen hat (vgl. hierzu insgesamt OLG Nürnberg NJW-Spezial 2011, 665 m.w.N.).
  • KG, 19.10.2011 - 2 Ws 150/11

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen über zehn Jahre hinaus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13
    Diese Begriffsdefinition, bei der eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB als "psychische Störung" (und damit als Grundlage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) eingeordnet wurde, prägt auch die gesamte bislang dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BGHSt 56, 254; Senat Die Justiz 2012, 445 und Beschluss vom 06.12.1011 - 2 Ws 332/10; KG, Beschlüsse vom 18.10.2011 - 2 Ws 566/10, und vom 19.10.2011 - 2 Ws 150/11, jeweils bei juris; OLG Saarbrücken StV 2012, 31; OLG Köln OLGSt ThUG § 1 Nr. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.3.2012 - 3 Ws 33/12, bei juris; OLG Nürnberg OLGSt ThUG § 1 Nr. 3; OLG Schleswig SchlHA 2012, 312).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Fortdauer über zehn Jahre hinaus in

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

  • BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale

  • OLG Celle, 21.06.2011 - 2 Ws 150/11

    Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der zehnjährigen Höchstdauer:

  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 3 Ws 33/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen über zehn Jahre hinaus

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus bei

  • KG, 18.10.2011 - 2 Ws 566/10

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Altfällen

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

  • EGMR, 24.10.1979 - 6301/73

    WINTERWERP v. THE NETHERLANDS

  • Drs-Bund, 06.06.2012 - BT-Drs 17/9878
  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

  • OLG Hamm, 20.09.2018 - 3 Ws 371/18

    Erledigung; Unterbringung; Sicherungsverwahrung; Altfall; psychische Störung;

    Demnach ist die Fortdauer in seinem Fall nur zulässig, wenn bei ihm eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. September 2014 - 2 Ws 411/14, OLG Karlsruhe, Beschluss vom Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 Ws 284/13, juris, Rdnr. 19).

    An diese Gefährlichkeitsprognose, die an konkreten und gegenwärtigen Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen ansetzen muss, sind höhere Anforderungen zu stellen als die früher vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 Ws 284/13, juris, Rdnr. 24).

  • OLG Hamm, 02.05.2017 - 3 Ws 86/17

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei dissozialer Persönlichkeitsstörung und

    Diese Begriffsdefinition, bei der eine dissoziale Persönlichkeitsstörung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB als "psychische Störung" (und damit als Grundlage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) eingeordnet wurde, prägt auch die gesamte bislang dazu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung der Fachgerichte (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11, juris, Rdnr. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 Ws 284/13, juris, Rdnr. 21 m. w. N.).
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