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   OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15   

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https://dejure.org/2015,28234
OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15 (https://dejure.org/2015,28234)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2015 - 2 Ws 291/15 (https://dejure.org/2015,28234)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - 2 Ws 291/15 (https://dejure.org/2015,28234)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nachträgliche Bestellung eines Nebenklägervertreters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung des Antrags auf Festsetzung der Gebühren für das Revisionsverfahren mangels einer Beiordnung für dieses Verfahren; Antrag auf nachträgliche Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO bei zuvoriger Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 2; Normzweck des § 397a StPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung des Antrags auf Festsetzung der Gebühren für das Revisionsverfahren mangels einer Beiordnung für dieses Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Bestellung eines Nebenklägervertreters

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 381
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09

    Strafverfahren: Rückwirkende Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15
    Dies ist mit dem Normzweck des § 397a StPO nicht zu vereinbaren (KG Berlin, Beschluss vom 6.8.2009, 4 Ws 86/09 m.w.N.).

    Eine rückwirkende Bestellung ist in diesen Fällen nicht statthaft (BGH, NStZ-RR 2008, 255; KG Berlin, Beschluss vom 6.8.2009, 4 Ws 86/09).

  • OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO zum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15
    Soweit die Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen vor allem wegen einer Korrektur gerichtlicher Versäumnisse eine nachträgliche Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO oder der nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25.8.2000, 2 StR 236/00; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291) sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben, denn das Amtsgericht hatte - worauf im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen wurde - den Antrag der Nebenklägerin - antragsgemäß - beschieden und die Nebenklägerin hat sich vor dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weder gegen diese Entscheidung beschwert noch einen Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO gestellt.
  • BGH, 25.08.2000 - 2 StR 236/00

    Bestellung eines Beistandes für die Nebenklage im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15
    Soweit die Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen vor allem wegen einer Korrektur gerichtlicher Versäumnisse eine nachträgliche Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO oder der nachträglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StPO zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25.8.2000, 2 StR 236/00; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 291) sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben, denn das Amtsgericht hatte - worauf im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen wurde - den Antrag der Nebenklägerin - antragsgemäß - beschieden und die Nebenklägerin hat sich vor dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens weder gegen diese Entscheidung beschwert noch einen Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO gestellt.
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 48/08

    Nebenklage (Anschlusserklärung; Beiordnung eines Rechtsanwalts)

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.10.2015 - 2 Ws 291/15
    Eine rückwirkende Bestellung ist in diesen Fällen nicht statthaft (BGH, NStZ-RR 2008, 255; KG Berlin, Beschluss vom 6.8.2009, 4 Ws 86/09).
  • KG, 24.11.2017 - 5 Ws 213/17

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Beschwerde des als

    Sie ist nur dann gegeben, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 1 StR 316/17 - juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 381; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 31 m.w.N.; KG OLGSt StPO § 116b Nr. 1; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Vorb. § 296 Rdn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 2 (10) Ss 138/16

    Revision im Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Ausnahme der

    Im Hinblick auf den Zweck der Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt eine rückwirkende Bewilligung - wie bei der Bestellung eines Verteidigers (BGH NStZ 1997, 299; StV 1989, 378; Senat, Beschluss vom 21.09.2010 - 2 Ws 348/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.2.2015 - 1 Ws 15/15; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; KG StV 2007, 343 und 372; OLG Bamberg NJW 2007, 3796; KK-Laufhütte, StPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 141 Rn. 8, jew. m.w.N., auch zur Gegenmeinung) oder eines Beistands für den Nebenkläger (Senat NStZ-RR 2015, 381) - nicht in Betracht.
  • OLG Hamm, 09.12.2021 - 3 Ws 438/21

    Nebenklage; Beistand; Prozesskostenhilfe; Ratenzahlung; Anfechtung; Beschwer

    Zwar trifft zu, dass Entscheidungen über Anträge des Nebenklägers auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand oder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache nur noch eingeschränkt anfechtbar sind (Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 64. Auflage 2021, § 397a, Rn. 21, 19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Oktober 2015, 2 Ws 291/15; LG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Juni 2017, 8 Qs 45/17; beide juris).
  • LG Saarbrücken, 19.06.2017 - 8 Qs 45/17

    Strafverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den

    Eine Beschwer, die grundsätzlich Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist, liegt nur vor, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (KG, Beschluss vom 06.08.2009, 4 Ws 86/06 - juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.10.2015, 2 Ws 291/15 - juris Rn. 10).
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