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   KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14 - 161 AR 16/14   

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https://dejure.org/2014,35062
KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14 - 161 AR 16/14 (https://dejure.org/2014,35062)
KG, Entscheidung vom 04.11.2014 - 2 Ws 298/14 - 161 AR 16/14 (https://dejure.org/2014,35062)
KG, Entscheidung vom 04. November 2014 - 2 Ws 298/14 - 161 AR 16/14 (https://dejure.org/2014,35062)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 Nr 2c StGB, § 16 StGB, § 17 StGB, § 25 StGB, § 26 StGB
    Untreue durch Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung: Vermögensbetreuungspflicht bei Aushandeln einer das Vorstandsmitglied selbst betreffenden Vergütung; Tatbestands- und Verbotsirrtum bei Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Verstoß eines Vorstandsmitglieds einer Kassenärztlichen Vereinigung bei der Ausübung seiner Tätigkeit gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Pflichtenverstoß der Untreue

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Anklage gegen Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin zugelassen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verstoßen Vorstandsmitgliedern einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kommt Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Anklage gegen Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin zugelassen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 73 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Kassenärztliche Vereinigung | Untreue durch Vorstandsmitglied einer KV: Übergangsgeld trotz Wiederwahl

  • tagesspiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.03.2014)

    Verdacht der Untreue in Berlin: Anklage gegen Ärzte-Funktionäre

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 37
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14
    Zum anderen schließt - im Gegensatz zur Einwilligung des Treugebers - eine nachträgliche Genehmigung den Tatbestand der Untreue nicht aus, weil sich Tatbestandserfüllung und Rechtswidrigkeit allein nach dem Tatzeitpunkt und nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung richten (vgl. OLG Hamm, NStZ 1986, 119; BGH, NJW 2006, 522, 525).

    Insofern sind die vom BGH für die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH, NJW 2006, 522, 530) auch auf die hiesige Konstellation zu übertragen.

    Denn das Fehlen einer Vermögensbetreuungspflicht schließt allein ein täterschaftliches Handeln aus; hingegen ist die Teilnahme an der Untreue eines anderen - wie geschehen - ohne weiteres möglich (vgl. BGH NJW 2006, 522, 530 f.).

  • BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14
    Unter einer sonstigen Stelle sind vielmehr behördenähnliche Einrichtungen zu verstehen, die rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken, ohne selbst Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein (vgl. BGH, NJW 2012, 2530, 2531 mit weit. Nachweisen).

    Indem sie auf der Grundlage des für sie in § 77 Abs. 1 SGB V formulierten gesetzlichen Auftrags ihren Pflichtmitgliedern (§ 77 Abs. 3 SGB V) Leistungen zu Verfügung stellen, nehmen sie - in mittelbarer Staatsverwaltung - Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (vgl. BGH, NJW 2012, 2530, 2531).

  • BGH, 09.12.2004 - 4 StR 294/04

    BGH bestätigt Freispruch eines ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin

    Auszug aus KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14
    Diese Grundsätze sind als rechtliche Steuerungsnormen dazu bestimmt, einen äußeren Begrenzungsrahmen für den Entfaltungs- und Gestaltungsspielraum dahin gehend zu bilden, solche Maßnahmen zu verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 83, 84).

    Eine strafrechtlich relevante Verletzung dieser Grundsätze stellen Zahlungen ohne entsprechende Gegenleistung dar, auf die ersichtlich kein Anspruch bestand (vgl. BGH, NStZ-RR 2005, 83, 84).

  • OLG Hamm, 24.01.2013 - 3 Ws 13/13

    Anklage gegen die Mutter von Arzu Ö. wird zugelassen

    Auszug aus KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14
    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. KG, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 4 Ws 43/14 - OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2013 - III-3 Ws 13/13 - [juris]).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04

    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat

    Auszug aus KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14
    Es kann deshalb nicht (mehr) erwartet werden, dass sie sich die Auffassung des Eröffnungsbeschlusses innerlich zu eigen machen würde (vgl. BVerfG, StV 2000, 537; Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 - juris; OLG Frankfurt, NJW 2005, 1727, 1736).
  • BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens unter dem

    Auszug aus KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14
    Es kann deshalb nicht (mehr) erwartet werden, dass sie sich die Auffassung des Eröffnungsbeschlusses innerlich zu eigen machen würde (vgl. BVerfG, StV 2000, 537; Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 - juris; OLG Frankfurt, NJW 2005, 1727, 1736).
  • BVerfG, 30.06.1999 - 2 BvR 1067/99

    Zur Bestimmung einer anderen Strafkammer für die Durchführung des Hauptverfahrens

    Auszug aus KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14
    Es kann deshalb nicht (mehr) erwartet werden, dass sie sich die Auffassung des Eröffnungsbeschlusses innerlich zu eigen machen würde (vgl. BVerfG, StV 2000, 537; Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 - juris; OLG Frankfurt, NJW 2005, 1727, 1736).
  • BGH, 07.09.2011 - 2 StR 600/10

    Untreue durch Unterlassen (Anforderungen an den Nachteil; bloße Wiedergutmachung;

    Auszug aus KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14
    Denn eine Kompensation durch Zugrundelegung hypothetischer Sachverhalte findet bei der Schadensberechnung nicht statt (vgl. BGH, NStZ 2003, 313, 315; NJW 2011, 3528, 3529); maßgeblich ist allein die vermögensmindernde Verfügung an sich, nicht aber das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode.
  • BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen

    Auszug aus KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14
    Die öffentlich-rechtliche Organisationsform hat dabei erhebliche indizielle Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2010, 784, 786 mit weit.
  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

    Auszug aus KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14
    Denn eine Kompensation durch Zugrundelegung hypothetischer Sachverhalte findet bei der Schadensberechnung nicht statt (vgl. BGH, NStZ 2003, 313, 315; NJW 2011, 3528, 3529); maßgeblich ist allein die vermögensmindernde Verfügung an sich, nicht aber das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode.
  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03

    Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

  • OLG Hamm, 21.06.1985 - 4 Ws 163/85
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R

    Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung durch die Kassenärztliche

  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

  • OLG Koblenz, 07.12.2023 - 1 Ws 22/23

    StGB, DStGB, BStGB

    Die Strafkammer wird gemäß § 76 Abs. 1 GVG noch über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung zu entscheiden haben; hierüber hat sie bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung zu befinden (vgl. Diemer in: KK-StPO, 9. Auflage 2023, § 76 GVG Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 Ws 298/14 -, juris).

    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 Ws 298/14 -, juris).

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Zum Vorsatz der Untreue gehört insbesondere auch, dass sich der Täter der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1990 - 2 StR 439/90 = NJW 1991, 990, 991; KG Berlin, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 Ws 298/14 -, juris Rn. 43).
  • KG, 25.07.2023 - 2 Ws 82/23

    Prüfungsumfang bei Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses

    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 2 Ws 256/15 - und vom 4. November 2014 - 2 Ws 298/14 -).
  • LG Frankfurt/Main, 06.06.2016 - 12 KLs 6/15

    StGB §§ 332 I, 334 I, 111 Nr. 2 c)Zur Amtsträgerstellung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2

    Unbeschadet dessen, dass es für die Einordnung als sonstige Stelle im Falle öffentlich rechtlicher Organisationsformen - anders als bei privatrechtlich organisierten Unternehmen der öffentlichen Hand - keiner Prüfung bedarf, ob die Institution als "verlängerter Arm des Staates" erscheint (BGH NJW 2010, 784 (787) [BGH 27.11.2009 - 2 StR 104/09] ; vgl. auch jüngst KG Berlin, 2 Ws 298/14 -161 AR 16/14), weisen die Stiftungsstrukturen einen spezifischen öffentlich rechtlichen Bezug (vgl. BVerfG Bschl.v.6.11.1962, 2 BvR 151/60) auf: Angefangen bei der durch das Regierungspräsidium in entsprechender Anwendung der §§ 135, 137 bis 142 HessGO auszuübenden Rechtsaufsicht über die Stiftung gemäß § 12 der Ortssatzung, der dem Pflegamt, bestehend aus vom Magistrat der Stadt Frankfurt berufenem Vorsitz und Stellvertreter sowie durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt gewählten Pflegern, übertragenen Stiftungsverwaltung nach §§ 3 bis 6 der Ortssatzung, über die Genehmigungsbedürftigkeit der in entsprechender Anwendung der Landesgemeindeordnung aufzustellenden jährlichen Haushaltspläne, bis hin zur Genehmigungsbedürftigkeit von größeren Grundstücksgeschäften nach § 10 der Ortssatzung.
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