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   OLG Köln, 08.07.2013 - III-2 Ws 354/13   

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OLG Köln, 08.07.2013 - III-2 Ws 354/13 (https://dejure.org/2013,26705)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.07.2013 - III-2 Ws 354/13 (https://dejure.org/2013,26705)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Juli 2013 - III-2 Ws 354/13 (https://dejure.org/2013,26705)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Frage einer genügenden Entschuldigung gemäß § 329 Abs. 1 StPO.

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebot der Wahrung einer über 15 Minuten hinausgehenden Wartezeit bei angekündigter telefonischer Verspätung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung einer über 15 Minuten hinausgehenden Wartezeit bei angekündigter Verspätung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    (Angekündigte) Verspätung? Macht nichts, verwerfe trotzdem

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wartezeit von über 15 Minuten kann bei telefonisch angekündigter Verspätung des Angeklagten geboten sein

Papierfundstellen

  • StV 2014, 209
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 16.05.1997 - 2 Ws 165/97

    Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten, Wartepflicht des Gerichts,

    Auszug aus OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13
    Der Grundsatz, dass eine Wiedereinsetzung nicht mit der gleichen Tatsachenbehauptung beantragt werden kann, mit der ein Angeklagter sein Nichterscheinen bereits entschuldigt hat, gilt nämlich dann nicht, wenn es das Berufungsgericht versäumt hat, diese Tatsache in dem Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO als nicht ausreichend zu würdigen (vgl. OLG München NStZ 1988, 377, 378; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 368).

    Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten weit auszulegen (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368, 369 m.w.N.).

  • OLG München, 21.04.1988 - 2 Ws 191/88
    Auszug aus OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13
    Der Grundsatz, dass eine Wiedereinsetzung nicht mit der gleichen Tatsachenbehauptung beantragt werden kann, mit der ein Angeklagter sein Nichterscheinen bereits entschuldigt hat, gilt nämlich dann nicht, wenn es das Berufungsgericht versäumt hat, diese Tatsache in dem Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO als nicht ausreichend zu würdigen (vgl. OLG München NStZ 1988, 377, 378; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 368).
  • BGH, 10.08.1977 - 3 StR 240/77

    Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung nach einer Zurückverweisung durch

    Auszug aus OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13
    Der Zweck des § 329 StPO besteht darin, den Angeklagten daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188, 189 = NJW 1962, 1117; BGHSt 27, 236, 239 = NJW 1977, 2273; Paul in Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl. 2008, § 329 Rdnr. 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 329, Rdnr. 2).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2b Ss 370/00

    Anforderungen an die Wartezeit vor Verwerfung des Einspruchs gegen einen

    Auszug aus OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13
    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13
    Der Zweck des § 329 StPO besteht darin, den Angeklagten daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (BGHSt 17, 188, 189 = NJW 1962, 1117; BGHSt 27, 236, 239 = NJW 1977, 2273; Paul in Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl. 2008, § 329 Rdnr. 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 329, Rdnr. 2).
  • BGH, 23.11.1960 - 4 StR 265/60
    Auszug aus OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13
    Die Ausnahme von dem Grundsatz, dass gegen einen abwesenden Angeklagten kein Urteil ergehen darf, beruht auf der Unterstellung, dass der säumige Angeklagte an der Durchführung der Hauptverhandlung kein Interesse hat und auf das Rechtsmittel und damit auf eine sachliche Prüfung des angefochtenen Urteils verzichtet (BGHSt 15, 287, 289 = NJW 1961, 567; BGHSt 24, 143, 150 = NJW 1971, 1278; 1280; Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl. 2008, § 329, Rn. 1, Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 329, Rn. 2).
  • OLG Köln, 07.03.2008 - 2 Ws 106/08

    Weitergehende Anforderungen an die Wartepflicht des Gerichts bei Nichterscheinen

    Auszug aus OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13
    Es besteht vielmehr für das Gericht innerhalb verständiger Grenzen die Pflicht, eine angemessene Frist zuzuwarten (SenE v. 07.03.2008 - 2 Ws 106/08; Paul, in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 329 Rn. 4).
  • BGH, 18.05.1971 - 3 StR 10/71

    Rechte des Angeklagten bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist - Vorlegung zur

    Auszug aus OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13
    Die Ausnahme von dem Grundsatz, dass gegen einen abwesenden Angeklagten kein Urteil ergehen darf, beruht auf der Unterstellung, dass der säumige Angeklagte an der Durchführung der Hauptverhandlung kein Interesse hat und auf das Rechtsmittel und damit auf eine sachliche Prüfung des angefochtenen Urteils verzichtet (BGHSt 15, 287, 289 = NJW 1961, 567; BGHSt 24, 143, 150 = NJW 1971, 1278; 1280; Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl. 2008, § 329, Rn. 1, Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 329, Rn. 2).
  • KG, 29.11.2000 - 3 Ws (B) 513/00

    Wartepflicht vor Verwerfung des Einspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 08.07.2013 - 2 Ws 354/13
    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 15.11.2021 - 1 Ws 425/21

    Keine Säumnis bei Irrtum über Terminbeginn der Hauptverhandlung; Fünfzehnminütige

    Ein Angeklagter kann indes im Wiedereinsetzungsverfahren ausnahmsweise auch zu solchen Tatsachen gehört werden, welche das Berufungsgericht hätte würdigen müssen, die es im Berufungsurteil tatsächlich jedoch nicht gewürdigt hat, wobei allein die Urteilsgründe der Verwerfungsentscheidung Aufschluss über die Frage geben, ob sich das Berufungsgericht tatsächlich mit dem Entschuldigungsvorbringen inhaltlich auseinandergesetzt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.04.1988 - 2 Ws 191/88, NStZ 1988, 377 ; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368 ; Beschluss vom 07.05.2007 - 3 Ws 225/07, juris Rn. 17; OLG Köln, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 Ws 354/13, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 14.02.2019 - 4 Ws 12/19, juris Rn. 19).

    (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.07.1988 - RReg 1 St 90/88, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368 f.; OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 Ws 106/08, juris Rn. 6; Beschluss vom 05.02.2013 - 1 RVs 12/13, juris Rn. 48; Beschluss vom 08.07.2013 - 2 Ws 354/13, juris Rn. 12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2012 - 53 Ss 60/12, juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 30.04.2013 - 161 Ss 89/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 14.02.2019 - 4 Ws 12/19, juris Rn. 30; OLG Jena, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 Ss 71/12, juris Rn. 9 f. jew. m.w.N.).

    Denn mit einem solchen Verhalten bringt der Angeklagte zum Ausdruck, die anstehende Sachentscheidung über seine Berufung gerade nicht verzögern zu wollen (vgl. KG, Beschluss vom 05.05.1997 - 1 Ss 94/97, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 30.04.2013 - 161 Ss 89/13, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.1997 - 2 Ws 165/97, NStZ-RR 1997, 368 ; Beschluss vom 07.05.2007 - 3 Ws 225/07, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2012 - 53 Ss 60/12, juris Rn. 11 und Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 Ws 106/08, juris Rn. 6; Beschluss vom 05.02.2013 - 1 RVs 12/13, juris Rn. 46 f.; Beschluss vom 08.07.2013 - 2 Ws 354/13, juris Rn. 13; OLG Jena, Beschluss vom 18.09.2012 - 1 Ss 71/12, juris Rn. 11 jew. m.w.N.; siehe auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - Ss 472/08, NJW 2009, 1762 ).

  • KG, 18.03.2014 - 2 Ws 77/14

    Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Erledigung der Unterbringung in einem

    Da die dort verhängte Maßregel für erledigt erklärt worden ist, verbleibt als zu vollstreckende Rechtsfolge allein die Restfreiheitsstrafe (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 Ws 354/13 -).
  • KG, 04.11.2013 - 2 Ws 472/13

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Sofortige Beschwerde gegen die

    Die sofortige Beschwerde, die sich erkennbar nur gegen die Erledigterklärung der Maßregel und die - deklaratorische (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 Ws 354/13 -) - Anordnung des Vollzuges der Restfreiheitsstrafe richtet, ist zulässig (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg.
  • OLG Dresden, 30.07.2021 - 3 Ws 27/21

    1. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende

    Allerdings gebieten es die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht dem Gericht, zunächst eine angemessene Zeit zuzuwarten, da mit stets möglichen kleineren Verspätungen gerechnet werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2013 - (4) 161 Ss 89/13 (86/13), Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 08. Juli 2013 - III-2 Ws 354/13, Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 1 OLG 1 Ss 74/16, Rn. 6, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 329 Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • OLG Dresden, 30.07.2021 - 3 OLG 22 Ss 246/21

    Berufungsverwerfung, Wartezeit, Fortsetzungsverhandlung, Wiedereinsetzung

    Allerdings gebieten es die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht dem Gericht, zunächst eine angemessene Zeit zuzuwarten, da mit stets möglichen kleineren Verspätungen gerechnet werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2013 - (4) 161 Ss 89/13 (86/13), Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 08. Juli 2013 - III-2 Ws 354/13, Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 1 OLG 1 Ss 74/16, Rn. 6, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 329 Rn. 13, jeweils m.w.N.).
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