Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 14.07.2009

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   OLG Köln, 04.08.2009 - 2 Ws 361/09   

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https://dejure.org/2009,10044
OLG Köln, 04.08.2009 - 2 Ws 361/09 (https://dejure.org/2009,10044)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2009 - 2 Ws 361/09 (https://dejure.org/2009,10044)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. August 2009 - 2 Ws 361/09 (https://dejure.org/2009,10044)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BtMG § 35; ; BtMG § ... 35 Abs. 2 Satz 2; ; BtMG § 35 Abs. 6; ; StPO § 311 Abs. 2; ; StPO § 454 b Abs. 2; ; StPO § 458; ; StPO § 458 Abs. 2; ; StPO § 462 Abs. 3; ; StrVollstrO § 21; ; StrVollstrO § 43 Abs. 3 S. 1; ; StrVollstrO § 43 Abs. 4; ; EGGVG §§ 23 ff; ; EGGVG § 25; ; EGGVG § 28; ; StGB § 57 Abs. 1; ; StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel gegen Entscheidung der Staatsanwaltschaft zur Vollstreckungsreihenfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 157
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.1990 - 2 ARs 570/90

    Anfechtung der Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2009 - 2 Ws 361/09
    Der Gesetzgeber wollte die Unterbrechung zum 2/3-Zeitpunkt, die bis dahin lediglich als Verwaltungsanordnung in der StrVollstrO geregelt war, durch die Aufnahme in §§ 454 b Abs. 2, 458 Abs. 2 StPO der umfassenden Beurteilung durch die Strafvollstreckungskammer unterstellen, um so den Vorschriften des materiellen Rechts über die Aussetzung der Vollstreckung von Strafresten Genüge zu tun (vgl. BT-DrS 10/2720, S. 15, 17; BGH NStZ 1991, 205).

    Dementsprechend ist in den Fällen, in denen es um eine Unterbrechung zum Halbstrafenzeitpunkt in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (OLG Hamm, NStZ 1999, 45) oder um die Unterbrechung einer Strafe geht, deren Rest bereits einmal zur Vollstreckung ausgesetzt war (OLG Hamm, Beschl. vom 22.10.1998, 4 Ws 590/98; BGH NStZ 1991, 205), nicht der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer, sondern lediglich der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (s. auch OLG Hamm, StraFo 2003, 276).

  • OLG Hamm, 22.10.1998 - 4 Ws 590/98

    Anschlußvollstreckung, Rechtsweg, Rechtsmittel,Strafrest nach Widerruf,

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2009 - 2 Ws 361/09
    Dementsprechend ist in den Fällen, in denen es um eine Unterbrechung zum Halbstrafenzeitpunkt in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (OLG Hamm, NStZ 1999, 45) oder um die Unterbrechung einer Strafe geht, deren Rest bereits einmal zur Vollstreckung ausgesetzt war (OLG Hamm, Beschl. vom 22.10.1998, 4 Ws 590/98; BGH NStZ 1991, 205), nicht der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer, sondern lediglich der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (s. auch OLG Hamm, StraFo 2003, 276).
  • OLG Hamm, 30.04.2003 - 2 Ws 101/03

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Einwendungen gegen Entscheidungen der

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2009 - 2 Ws 361/09
    Dementsprechend ist in den Fällen, in denen es um eine Unterbrechung zum Halbstrafenzeitpunkt in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB (OLG Hamm, NStZ 1999, 45) oder um die Unterbrechung einer Strafe geht, deren Rest bereits einmal zur Vollstreckung ausgesetzt war (OLG Hamm, Beschl. vom 22.10.1998, 4 Ws 590/98; BGH NStZ 1991, 205), nicht der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer, sondern lediglich der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG gegeben (s. auch OLG Hamm, StraFo 2003, 276).
  • OLG Hamm, 20.11.2003 - 2 Ws 293/03

    Widerruf von Strafaussetzung; Verstoß gegen Weisungen; Verstoß gegen Auflagen;

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2009 - 2 Ws 361/09
    Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde im Zusammenhang mit der Zurückstellung der Strafvollstreckung unterliegen gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 BtMG indes lediglich der Verwaltungskontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG (SenE v. 30.04.2003 - 2 Ws 293/03 und vom 04.02.2009 - 2 Ws 34-35/09).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.2015 - 2 Ws 319/15

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge: Zuständigkeit für die gerichtliche

    Für alle anderen Fälle ist der Rechtsweg nach §§ 21 StVollstrO, 23 ff EGGVG eröffnet (Senat, StV 2003, 348; BGH, NJW 1991, 2030; BGH, NJW 2012, 1016; OLG Köln, Beschluss vom 4.8.2009, 2 Ws 361/09; KK-StPO-Appl, 7. Aufl. 2013, § 454b StPO, Rn 28 m.w.N.).

    Die Frage, ob hier die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO geändert wird, ist eine Verwaltungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde, die nicht der vollen Rechtskontrolle durch die Strafvollstreckungskammer nach § 458 Abs. 2 StPO unterliegt (OLG Köln, Beschluss vom 4.8.2009, 2 Ws 361/09).

    Dies entspricht auch dem Regelungszweck des § 35 Abs. 2 Satz 2 BtMG, wonach Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde im Zusammenhang mit der Zurückstellung der Strafvollstreckung - die vom Verurteilten beantragte Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dient dem Ziel, möglichst schnell eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG zu erreichen - lediglich der Verwaltungskontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG unterfallen (OLG Köln, Beschluss vom 4.8.2009, 2 Ws 361/09).

    Der vollen Rechtskontrolle durch die Strafvollstreckungskammer nach § 458 Abs. 2 StPO unterliegen hingegen nur die Entscheidungen über die Vollstreckungsreihenfolge, die der Vorbereitung der Entscheidung über eine Aussetzung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB dienen; nur diese sind auch in § 454b StPO besonders geregelt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.8.2009, 2 Ws 361/09, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 454b StPO, Rn 2).

    Da es sich bei der von der Vollstreckungsbehörde zu treffenden Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge um eine Entscheidung im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des § 43 Abs. 4 StVollstrO handelt, die lediglich der Rechtskontrolle nach §§ 23 ff EGGVG unterliegt, hat über die Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 28.1.2015 gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO zunächst die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden, gegen deren Entscheidung - gegebenenfalls - die Beschwerde zum Oberlandesgericht nach §§ 23, 25 EGGVG gegeben ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.8.2009, 2 Ws 361/09).

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OLG Köln, Entscheidung vom 14.07.2009 - 2 Ws 361/09 (https://dejure.org/2009,43265)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - 2 Ws 361/09 (https://dejure.org/2009,43265)
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