Rechtsprechung
OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Pflichtverteidigerwechsel, Rechtsmittel
- Justiz Hamburg
§ 142 Abs 3 StPO, § 142 Abs 3 Nr 3 StPO, § 142 Abs 7 S 1 StPO, § 142 Abs 7 S 2 StPO, § 143a Abs 2 S 1 Nr 1 StPO
Anfechtbarkeit einer Bestellung eines Pflichtverteidigers - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.04.2021 - 627 KLs 8/21
- OLG Hamburg, 29.04.2021 - 2 Ws 36/21
- OLG Hamburg, 04.05.2021 - 2 Ws 37/21 - 1 OBL 18/21
Papierfundstellen
- NStZ 2021, 637
- StV 2022, 141 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Saarbrücken, 08.07.2021 - 4 Ws 97/21
Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines …
Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - Rn. 16 -juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. "PKH-Richtlinie"), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (…vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 140 Rn. 133). - OLG Saarbrücken, 08.07.2020 - 4 Ws 97/21 Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 - Rn. 16 -juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. "PKH-Richtlinie"), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (…vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO , 27. Aufl., § 140 Rn. 133).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Organisationshaft nach Verlegung in den Maßregelvollzug; zulässige Haftdauer
- rewis.io
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2021, 442
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22
Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine …
Der Vollzug einer sogenannten Organisationshaft, die gesetzlich nicht gesondert geregelt ist, hat der Vorbereitung des Vollzugs der Maßregel als der therapeutisch fruchtbaren Zeit des Vollzugs des richterlichen Erkenntnisses zu dienen (siehe BVerfG…, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 29, NJW 2006, 427;… Beschluss vom 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96, juris Rn. 10, NStZ 1998, 77; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21, juris Rn. 8, NStZ-RR 2021, 442; OLG Oldenburg…, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 11.10.2022 - 1 Ws 117/22 und 09.11.2022 - 1 Ws 90/22, n.v.).Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt bei der Organisationshaft dann eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (…siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2021, 442;… OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm…, Beschluss vom 05.08.2014 - 5 Ws 231/14 und 5 Ws 232/14, juris Rn. 19, NStZ-RR 2014.358; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 Ws 213/22, juris Rn. 20).
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22
Unzulässige Organisationshaft
Dabei ist in die Betrachtung einzustellen, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 2006, 427; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21; OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.).Denn auch nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts muss nicht für jeden nicht vorhersehbaren Einzelfall ein geeigneter Platz vorgehalten werden (BVerfG NJW 2006, 427), weswegen auch nach Auffassung des Senats eine für den Einzelfall angemessene Wartezeit auf einen freien Platz in einer Entziehungsanstalt jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs - wie hier - zur Vorbereitung der vorweg zu vollziehenden Maßregel dazu gehört (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2021, 442).
- OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21
Grenzen der Organisationshaft
Auch der Senat stellt deshalb in ständiger Rechtsprechung vorrangig darauf ab, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, zu ermöglichen (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 3 Ws 705/19 und Beschluss vom 24. September 2019 - 3 Ws 718/19; vgl. ferner OLG Düsseldorf NStZ 2021, 442; OLG Hamm BeckRS 2019, 39077, jeweils m. w. N.). - OLG Naumburg, 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Zulässigkeit des Vollzugs von …
Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein solcher zur Verfügung steht, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um alternative Plätze, gegebenenfalls außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen, BVerfG, a.a.O., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021, Az.: 2 Ws 37/21.
Rechtsprechung
KG, 22.07.2021 - 2 Ws 37/21 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 109 Abs 3 StVollzG
Entlassung aus dem Vollzugskrankenhaus "auf eigenes Risiko" - rechtsportal.de
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 01.04.2021 - 589 StVK 85/21
- KG, 22.07.2021 - 2 Ws 37/21 Voll
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 25.03.2022 - 2 Ws 3/22
Beiordnung eines Rechtsanwalts für Sicherungsverwahrte in Vollzugsverfahren
Diese allgemeine Gesundheitsfürsorge an sich ist aber in aller Regel keine spezifische "Betreuung" im Sinne der genannten Vorschrift (so schon Senat, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 Ws 37/21 Vollz -). - KG, 11.05.2022 - 2 Ws 146/21
Bemessung des Arbeitsentgelts von Gefangenen
a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. zuletzt Senat Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 Ws 37/21 Vollz -, mwN). - KG, 25.03.2022 - 2 Ws 2/22
Pflichtverteidiger, Sicherungsverwahrung
Diese allgemeine Gesundheitsfürsorge an sich ist aber in aller Regel keine spezifische "Betreuung" im Sinne der genannten Vorschrift (so schon Senat, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 2 Ws 37/21 Vollz -).