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   OLG Karlsruhe, 09.11.2015 - 2 Ws 383/15   

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https://dejure.org/2015,34190
OLG Karlsruhe, 09.11.2015 - 2 Ws 383/15 (https://dejure.org/2015,34190)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2015 - 2 Ws 383/15 (https://dejure.org/2015,34190)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. November 2015 - 2 Ws 383/15 (https://dejure.org/2015,34190)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ehrenamtliche Betreuung bei Sicherungsverwahrten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufnahme eines Sicherungsverwahrten in eine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung; Suche nach einem ehrenamtlichen Betreuer durch den Sicherungsverwahrten selbst

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Sicherungsverwahrung: Aufnahme in eine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung; Suche einer geeigneten Person durch den Sicherungsverwahrten selbst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 116 Abs. 1
    Aufnahme eines Sicherungsverwahrten in eine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehrenamtliche Betreuung bei Sicherungsverwahrten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ehrenamtliche Betreuung bei Sicherungsverwahrten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrter darf sich grundsätzlich selbst ehrenamtlichen Betreuer suchen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 158
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 21.05.2001 - 2 Ws 330/00

    Zur Ermessensentscheidung über die Zulassung eines ehrenamtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.11.2015 - 2 Ws 383/15
    Die generelle Ablehnung der Zulassung für eine ehrenamtliche Betreuung kommt angesichts des in § 16 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB I normierten Gebots, die Unterstützung insbesondere der in Sicherungsverwahrung Untergebrachten durch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu fördern, nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn von dem Gefangenen bzw. Untergebrachten, der betreut werden soll, eine Gefahr für die Person des Betreuers ausgeht (Wydra/Pfalzer in Schwind/Böhm, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 154 StVollzG, Rn. 7; Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00; Ziffer 1.4.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I).

    Die Antragsgegnerin verkennt bei ihrer generellen Ablehnung, dass der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, wenn er beantragt, ihm eine konkrete Person als ehrenamtlichen Betreuer zuzuweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00; Beck-OK/Futter, Stand 1.8.2014, § 16 JVollzGB I, Rn. 7).

    Die Zulassung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Person als ehrenamtlicher Betreuer erfolgt durch die Justizvollzugsanstalt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift zu § 16 JVollzGB I. Die Person muss insbesondere geeignet sei, die Eingliederung des Antragstellers zu fördern (so Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00), d.h. sie muss entsprechend Ziffer 1.2.1.2.

    Ist die generelle Eignung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Person zur ehrenamtlichen Betreuung festgestellt, verbleibt der Justizvollzugsanstalt in engen Grenzen ein Rechtsfolgenermessen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.5.2002, 2 Ws 330/00); so kann es gerechtfertigt sein, die Zuweisung einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Person als ehrenamtlicher Betreuer dann abzulehnen, wenn diese bereits andere Sicherungsverwahrte bzw. Gefangene betreut, um so ein "Abwerben" und eine Umgehung der rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht auf die allgemeine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung zu setzen, zu verhindern.

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