Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 24.02.2012

Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 43/12, 2 Ws 44/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7087
OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 43/12, 2 Ws 44/12 (https://dejure.org/2012,7087)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2012 - 2 Ws 43/12, 2 Ws 44/12 (https://dejure.org/2012,7087)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 43/12, 2 Ws 44/12 (https://dejure.org/2012,7087)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Umfang der Rechtmäßigkeitsüberprüfung nach § 101 Abs. 7 StPO

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Frage der Rechtmäßigkeit der Benachrichtigung als Gegenstand der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzuges einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme gemäß § 101 Abs. 7 S. 2 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage der Rechtmäßigkeit der Benachrichtigung als Gegenstand der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise des Vollzuges einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme gemäß § 101 Abs. 7 S. 2 StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 60
  • MMR 2012, 626
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.2008 - StB 12/08

    Entscheidung über nachträglichen Rechtsschutz gegen eine

    Auszug aus OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 43/12
    Für die Zuständigkeit des Landgerichts Verden ist es daher ohne Bedeutung, ob der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stade vom 11.08.2011 hinsichtlich der Verweisung mit oder ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist (zu einem vergleichbaren Verweisungsbeschluss vgl. BGHSt 53, 1 ff.).

    Genau deshalb, also um eine baldige Löschung der Daten zu ermöglichen, ist jedoch die Befristung in § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO eingeführt worden (vgl. dazu BGHSt 53, 1 ff.).

  • BGH, 29.10.2009 - StB 20/09

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 43/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO jedoch ausdehnend dahingehend ausgelegt, dass die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts auch dann gegeben ist, wenn die nachträgliche Überprüfung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahmen von einem sogenannten Drittbetroffenen begehrt wird oder wenn ein nicht angeklagter Beschuldigter sich im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen wendet, die in dem ursprünglich gemeinsam geführten Ermittlungsverfahren angeordnet worden sind (vgl. dazu BGH, NStZ 2010, 225).

    Die Prüfung der Frage, ob die Erhebung einer Anklage dazu führt, dass über Anträge im nachträglichen Rechtsschutzverfahren gegen Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen der Ermittlungsrichter oder das Tatgericht entscheidet, hat sich daran zu orientieren, ob bei Fortdauer der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters die Gefahr besteht, dass von dem Anordnungs- und Beschwerdegericht einerseits und dem erkennenden bzw. Rechtsmittelgericht andererseits divergierende Entscheidungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahmen getroffen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2010, 225).

  • BGH, 24.06.2009 - 4 StR 188/09

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Entscheidung in dem mit der

    Auszug aus OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 43/12
    Da es aber an einer §§ 305 a Abs. 2, 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechenden Regelung, wonach dem mit der Revision befassten Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über die sofortige Beschwerde übertragen wird, fehlt, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass zur Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern die Oberlandesgerichte berufen sind, § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG (vgl. dazu BGHSt 54, 30 ff. Rdnr. 19, zitiert nach juris).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 16.05.2013 - 2 BGs 147/13

    Rechtmäßigkeit der Telekommunikationsüberwachung (keine Erforderlichkeit einer

    Der Begriff des Vollzugs in § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO umfasst die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit bis zum vollständigen Abschluss (zum Benachrichtigungsverfahren vgl. OLG Celle, StraFo 2012, 183), so dass die Durchführung der Telekommunikationsüberwachung mittels automatisierter Ausleitung und Aufzeichnung der Gesprächsdaten sowie die Einhaltung eines sich gegebenenfalls aus § 160a Abs. 1 Satz 3 und 5 StPO ergebenden Löschungsgebots zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann.
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.01.2018 - 5 Ks 113 Js 1822/16

    Rechtsschutz wegen Telekommunikationsüberwachung

    Die Frage des Zeitpunkts bzw. der Umstände der Benachrichtigung sind Gegenstand der nachträglichen Überprüfung gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss v. 16.05.2013, Az. 2 BGs 147/13, Rn.5; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.07.2016, Az. 6 - 2 StE 1/14, Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 24.02.2012, Az. 2 Ws 43/12 und 2 Ws 44/12, Rn. 15; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl. 2017, § 101 Rn, 25c).
  • OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16

    Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der

    Danach ist, sofern Anklage erhoben und - was hier geschehen ist - (auch) der Angeklagte selbst über die Überwachungsmaßnahmen informiert worden ist, zur Entscheidung über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig, und zwar auch insoweit, als es - wie hier - um den Antrag eines Drittbetroffenen geht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1; OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 44/12, NStZ 2013, 60; vgl. auch BT-Drucks. 16/5846, S. 63).
  • KG, 12.10.2012 - 2 Ws 357/12

    Befugnis der Justizvollzugsanstalt zum Anhalten unfrankierter Briefe des

    Der Senat entscheidet darüber zugleich mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde, weil der Beschwerdeführer ihre Einlegung nicht von der vorherigen Bewilligung abhängig gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 Ws 43/12 - std. Rspr.).
  • BGH, 16.05.2013 - 2 BGs 147/13

    Verwendungsverbot und Löschungsgebot von Aufzeichnungen des Inhalts von

    Der Begriff des Vollzugs in § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO umfasst die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit bis zum vollständigen Abschluss (zum Benachrichtigungsverfahren vgl. OLG Celle, StraFo 2012, 183 [OLG Celle 24.02.2012 - 2 Ws 43/12]), so dass die Durchführung der Telekommunikationsüberwachung mittels automatisierter Ausleitung und Aufzeichnung der Gesprächsdaten sowie die Einhaltung eines sich gegebenenfalls aus § 160a Abs. 1 Satz 3 und 5 StPO ergebenden Löschungsgebots zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann.
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   OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 44/12   

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https://dejure.org/2012,7088
OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 44/12 (https://dejure.org/2012,7088)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2012 - 2 Ws 44/12 (https://dejure.org/2012,7088)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 44/12 (https://dejure.org/2012,7088)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 StPO; § 98 Abs. 2 StPO; § 101 StPO; Art. 10 GG
    Anforderungen an die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme

  • rechtsportal.de

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.10.2008 - StB 12/08

    Entscheidung über nachträglichen Rechtsschutz gegen eine

    Auszug aus OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 44/12
    Für die Zuständigkeit des Landgerichts Verden ist es daher ohne Bedeutung, ob der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stade vom 11.08.2011 hinsichtlich der Verweisung mit oder ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist (zu einem vergleichbaren Verweisungsbeschluss vgl. BGHSt 53, 1 ff. ).

    Genau deshalb, also um eine baldige Löschung der Daten zu ermöglichen, ist jedoch die Befristung in § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO eingeführt worden (vgl. dazu BGHSt 53, 1 ff. ).

  • BGH, 29.10.2009 - StB 20/09

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 44/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO jedoch ausdehnend dahingehend ausgelegt, dass die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts auch dann gegeben ist, wenn die nachträgliche Überprüfung einer verdeckten Ermittlungsmaßnahmen von einem sogenannten Drittbetroffenen begehrt wird oder wenn ein nicht angeklagter Beschuldigter sich im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen wendet, die in dem ursprünglich gemeinsam geführten Ermittlungsverfahren angeordnet worden sind (vgl. dazu BGH, NStZ 2010, 225 [BGH 29.10.2009 - StB 20/09] ).

    Die Prüfung der Frage, ob die Erhebung einer Anklage dazu führt, dass über Anträge im nachträglichen Rechtsschutzverfahren gegen Anordnung heimlicher Ermittlungsmaßnahmen der Ermittlungsrichter oder das Tatgericht entscheidet, hat sich daran zu orientieren, ob bei Fortdauer der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters die Gefahr besteht, dass von dem Anordnungs und Beschwerdegericht einerseits und dem erkennenden bzw. Rechtsmittelgericht andererseits divergierende Entscheidungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahmen getroffen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2010, 225 [BGH 29.10.2009 - StB 20/09] ).

  • BGH, 24.06.2009 - 4 StR 188/09

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Entscheidung in dem mit der

    Auszug aus OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 44/12
    Da es aber an einer §§ 305 a Abs. 2, 464 Abs. 3 Satz 3 StPO , § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechenden Regelung, wonach dem mit der Revision befassten Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über die sofortige Beschwerde übertragen wird, fehlt, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass zur Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern die Oberlandesgerichte berufen sind, § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG (vgl. dazu BGHSt 54, 30 ff. Rdnr. 19, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 20.12.2016 - 1 Ws 604/16

    Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung der

    Danach ist, sofern Anklage erhoben und - was hier geschehen ist - (auch) der Angeklagte selbst über die Überwachungsmaßnahmen informiert worden ist, zur Entscheidung über einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig, und zwar auch insoweit, als es - wie hier - um den Antrag eines Drittbetroffenen geht (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - StB 20/09, NStZ 2010, 225; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1; OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2012 - 2 Ws 44/12, NStZ 2013, 60; vgl. auch BT-Drucks. 16/5846, S. 63).
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