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   KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA   

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https://dejure.org/2013,42847
KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA (https://dejure.org/2013,42847)
KG, Entscheidung vom 21.11.2013 - 2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA (https://dejure.org/2013,42847)
KG, Entscheidung vom 21. November 2013 - 2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA (https://dejure.org/2013,42847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 Nr 1 StrRehaG, § 2 Abs 1 S 2 StrRehaG, § 12 Abs 2 S 2 Nr 3 StrRehaG
    Strafrechtliche Rehabilitation: Heimunterbringung eines Jugendlichen in der DDR zur Verhinderung der Ausreise; Verlust von Beweismitteln

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergeben einer sachfremden Zweckrichtung der Einweisungsentscheidung bei Dienen der Heimunterbringung zur Verhinderung der Ausreise insbesondere zu einem aufnahmebereiten Elternteil im Ausland; Anspruch eines Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung wegen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heimeinweisung; Durchgangsheim; Jugendwerkhof; Haftopferentschädigung; strafrechtliche Rehabilitierung; Ausreiseverhinderung; Übermaßverbot; Sachaufklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidrigkeit einer Heimunterbringung nach dem Recht der ehemaligen DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 23.02.2012 - 2 Ws 80/11

    Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung bei Rücknahme des Strafantrages

    Auszug aus KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11
    Nicht entscheidungserheblich ist demnach die Rechtsfrage, ob für die Rehabilitierung eine mittelbare politische Verfolgung dahingehend ausreicht, dass die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern des Antragstellers ihrerseits Opfer politischer Verfolgung waren, aus diesem Grunde inhaftiert wurden und dadurch für die Betreuung ihres Kindes nicht mehr zur Verfügung standen (so OLG Jena, Vorlagebeschluss vom 7. Mai 2013 - 1 W Reha 3/13 - [= ZOV 2013, 124]; ZOV 2012, 274; ZOV 2012, 134; Beschluss vom 23. Mai 2011 - 1 Ws Reha 3/11 - juris; OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; Mützel ZOV 2011, 106, 107 f.), oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden eigenen (unmittelbaren) politischen Verfolgung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen oder weiterer Umstände bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. ZOV 2011, 166 und 211; VIZ 1997, 663; Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 2 Ws 443/11 REHA - und 1. November 2011 - 2 Ws 80/11 REHA - vgl. vorstehend zu (1)).

    Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wirken sich im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten des Antragstellers aus (vgl. OLG Dresden ZOV 2012, 47; OLG Jena, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 Ws Reha 22/09 - juris Rdn. 17; Senat ZOV 2013, 62; 2012, 82; VIZ 1994, 258; Beschluss vom 1. November 2011 - 2 Ws 80/11 REHA - std. Rspr.; Schwarze in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 10 Rdn. 10).

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11
    Gegenstand der Bindungswirkung sind der Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung (vgl. Wille, Der Berliner Verfassungsgerichtshof, S. 114 f.; ferner [zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in § 31 Abs. 1 BVerfGG] BVerfGE 40, 88; Lechner/Zuck, BVerfGG 6. Aufl., § 31 Rdn. 30).

    Hierzu gehören Aussagen über die Auslegung einfacher Gesetze - die den sachnäheren Fachgerichten obliegt - (nur) insoweit, als das Verfassungsgericht im Rahmen einer "verfassungskonformen Auslegung" ausgesprochen hat, dass eine bestimmte - an sich mögliche - Interpretation einer Norm des einfachen Rechts verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE 42, 258; 40, 88; Lechner/Zuck a.a.O., § 31 Rdn. 32).

  • OLG Jena, 14.09.2009 - 1 Ws Reha 22/09

    Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nach StrRehaG; Begehung allgemeiner

    Auszug aus KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11
    Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wirken sich im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten des Antragstellers aus (vgl. OLG Dresden ZOV 2012, 47; OLG Jena, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 Ws Reha 22/09 - juris Rdn. 17; Senat ZOV 2013, 62; 2012, 82; VIZ 1994, 258; Beschluss vom 1. November 2011 - 2 Ws 80/11 REHA - std. Rspr.; Schwarze in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 10 Rdn. 10).
  • KG, 17.01.1994 - 5 Ws 260/93
    Auszug aus KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11
    Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wirken sich im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten des Antragstellers aus (vgl. OLG Dresden ZOV 2012, 47; OLG Jena, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 Ws Reha 22/09 - juris Rdn. 17; Senat ZOV 2013, 62; 2012, 82; VIZ 1994, 258; Beschluss vom 1. November 2011 - 2 Ws 80/11 REHA - std. Rspr.; Schwarze in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 10 Rdn. 10).
  • OLG Jena, 23.05.2011 - 1 Ws Reha 3/11

    Rehabilitierung bei Heimeinweisung eines Kindes in der ehemaligen DDR aufgrund

    Auszug aus KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11
    Nicht entscheidungserheblich ist demnach die Rechtsfrage, ob für die Rehabilitierung eine mittelbare politische Verfolgung dahingehend ausreicht, dass die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern des Antragstellers ihrerseits Opfer politischer Verfolgung waren, aus diesem Grunde inhaftiert wurden und dadurch für die Betreuung ihres Kindes nicht mehr zur Verfügung standen (so OLG Jena, Vorlagebeschluss vom 7. Mai 2013 - 1 W Reha 3/13 - [= ZOV 2013, 124]; ZOV 2012, 274; ZOV 2012, 134; Beschluss vom 23. Mai 2011 - 1 Ws Reha 3/11 - juris; OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; Mützel ZOV 2011, 106, 107 f.), oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden eigenen (unmittelbaren) politischen Verfolgung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen oder weiterer Umstände bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. ZOV 2011, 166 und 211; VIZ 1997, 663; Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 2 Ws 443/11 REHA - und 1. November 2011 - 2 Ws 80/11 REHA - vgl. vorstehend zu (1)).
  • LG Erfurt, 14.07.2011 - 1 Reha 181/10

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Unterbringung in einem Kinderheim der früheren

    Auszug aus KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11
    a) Die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche stellt nach der - den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 718/08 - vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) umsetzenden - Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde (vgl. OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; ZOV 2011, 256; OLG Jena ZOV 2011, 210; Senat ZOV 2012, 82; 2011, 166; Mützel ZOV 2011, 106; a.A. LG Erfurt, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 Reha 181/10 - juris).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 718/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung

    Auszug aus KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11
    a) Die Einweisung in ein Heim für Kinder oder Jugendliche stellt nach der - den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 718/08 - vom 13. Mai 2009 (ZOV 2009, 183) umsetzenden - Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 grundsätzlich eine rehabilitierungsfähige Maßnahme dar, ohne dass noch zu prüfen ist, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde (vgl. OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; ZOV 2011, 256; OLG Jena ZOV 2011, 210; Senat ZOV 2012, 82; 2011, 166; Mützel ZOV 2011, 106; a.A. LG Erfurt, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 Reha 181/10 - juris).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 284/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten

    Auszug aus KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11
    Hierzu gehören Aussagen über die Auslegung einfacher Gesetze - die den sachnäheren Fachgerichten obliegt - (nur) insoweit, als das Verfassungsgericht im Rahmen einer "verfassungskonformen Auslegung" ausgesprochen hat, dass eine bestimmte - an sich mögliche - Interpretation einer Norm des einfachen Rechts verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE 42, 258; 40, 88; Lechner/Zuck a.a.O., § 31 Rdn. 32).
  • KG, 11.04.1997 - 5 Ws 568/96
    Auszug aus KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11
    Nicht entscheidungserheblich ist demnach die Rechtsfrage, ob für die Rehabilitierung eine mittelbare politische Verfolgung dahingehend ausreicht, dass die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern des Antragstellers ihrerseits Opfer politischer Verfolgung waren, aus diesem Grunde inhaftiert wurden und dadurch für die Betreuung ihres Kindes nicht mehr zur Verfügung standen (so OLG Jena, Vorlagebeschluss vom 7. Mai 2013 - 1 W Reha 3/13 - [= ZOV 2013, 124]; ZOV 2012, 274; ZOV 2012, 134; Beschluss vom 23. Mai 2011 - 1 Ws Reha 3/11 - juris; OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; Mützel ZOV 2011, 106, 107 f.), oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden eigenen (unmittelbaren) politischen Verfolgung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen oder weiterer Umstände bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. ZOV 2011, 166 und 211; VIZ 1997, 663; Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 2 Ws 443/11 REHA - und 1. November 2011 - 2 Ws 80/11 REHA - vgl. vorstehend zu (1)).
  • OLG Jena, 07.05.2013 - 1 Ws Reha 3/13

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Vorlagebeschluss betreffend die

    Auszug aus KG, 21.11.2013 - 2 Ws 177/11
    Nicht entscheidungserheblich ist demnach die Rechtsfrage, ob für die Rehabilitierung eine mittelbare politische Verfolgung dahingehend ausreicht, dass die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern des Antragstellers ihrerseits Opfer politischer Verfolgung waren, aus diesem Grunde inhaftiert wurden und dadurch für die Betreuung ihres Kindes nicht mehr zur Verfügung standen (so OLG Jena, Vorlagebeschluss vom 7. Mai 2013 - 1 W Reha 3/13 - [= ZOV 2013, 124]; ZOV 2012, 274; ZOV 2012, 134; Beschluss vom 23. Mai 2011 - 1 Ws Reha 3/11 - juris; OLG Naumburg OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; Mützel ZOV 2011, 106, 107 f.), oder ob es der Feststellung einer darüber hinausgehenden eigenen (unmittelbaren) politischen Verfolgung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen oder weiterer Umstände bedarf, die - über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus - für die Heimunterbringung ursächlich geworden sind (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. ZOV 2011, 166 und 211; VIZ 1997, 663; Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 2 Ws 443/11 REHA - und 1. November 2011 - 2 Ws 80/11 REHA - vgl. vorstehend zu (1)).
  • BVerfG, 24.09.2014 - 2 BvR 2782/10

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt Ausschöpfung sämtlicher

    Es hätte deshalb nahegelegen, dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 StrRehaG aufzugeben, solche Personen zu benennen und deren Darstellung beizubringen, sowie gegebenenfalls diese Personen als Zeugen zu vernehmen (vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. September 2013 - VerfGH 172/11 -, juris, Rn. 13, 16; KG, Beschluss vom 21. November 2013 - 2 Ws 177/11 REHA, 2 Ws 491/13 REHA -, juris).
  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1985/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Rehabilitierung des

    Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechungspraxis zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung war alleine der Umstand, dass sich aufnahmebereite Verwandte außerhalb der DDR aufhielten, kein rechtsstaatlich akzeptabler Grund, eine dortige Unterbringung nicht zu erwägen; dies führte vielmehr zur Rehabilitierung des Betroffenen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2013 - 172/11 -, juris, Rn. 14 f.; daran anschließend Kammergericht, Beschluss vom 21. November 2013 - 2 Ws 177/11 REHA -, juris, Rn. 14 ff.).

    Aus sachfremden Zwecken erfolgte die Heimeinweisung hingegen beispielsweise dann, wenn sie "der Durchsetzung der menschenrechtswidrigen Ausreisepraxis der DDR" diente (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 21. November 2013 - 2 Ws 177/11 REHA -, juris).

  • OLG Jena, 20.05.2016 - 1 Ws Reha 6/13

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen

    Eine solche Heimunterbringung unter Umgehung aufnahmebereiter, aber als politisch unzuverlässig geltender Verwandter indiziert einen sachfremden Einweisungszweck (vgl. Senat, Beschl. v. 02.10.2015, Az. 1 Ws Reha 8/13; KG Berlin, Beschl.v. 21.11.2013, Az. 2 Ws 177/11 Reha; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03.12.2015, Az. 2 Ws (Reh) 45/15, jew. bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 05.10.2016 - 2 Ws 167/16

    Erledigung eines Klageerzwingungsantrags: Prozessuale Überholung durch

    Der beim Oberlandesgericht Karlsruhe am 20.05.2016 fristgerecht eingegangene und formgerecht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2016 im gegen unbekannt geführten Verfahren 430 UJs 1946/16, mit dem der Beschwerde des Antragstellers vom 01.04.2016 keine Folge gegeben wurde, hat durch die unter dem 22.06.2016 angeordnete Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft F im damals noch dort anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren 430 Js 11953/16 aufgrund der hierdurch eingetretenen prozessualen Überholung seine Erledigung gefunden; eine Entscheidung über den Antrag war - wie die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Erwiderung auf den gegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der der Senat beitritt, zutreffend ausführt - daher nicht mehr veranlasst (Senat B. v. 22.01.2014, 2 Ws 491/13, und B. v. 16.05.2011, 2 Ws 75/11; OLG Bamberg B. v. 17.12.2015, 3 Ws 33/15, juris; Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 2007, 223; Moldenhauer in Karlsruher Kommentar StPO, 7. Auflage, § 172, Rn. 57, Graalmann-Scherer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 172, Rn. 115 123; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 172, Rn. 36).
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