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   OLG Hamburg, 01.11.2010 - 2 Ws 53/10, 2 Ws 54/10, 2 Ws 53 - 54/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12824
OLG Hamburg, 01.11.2010 - 2 Ws 53/10, 2 Ws 54/10, 2 Ws 53 - 54/10 (https://dejure.org/2010,12824)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2010 - 2 Ws 53/10, 2 Ws 54/10, 2 Ws 53 - 54/10 (https://dejure.org/2010,12824)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. November 2010 - 2 Ws 53/10, 2 Ws 54/10, 2 Ws 53 - 54/10 (https://dejure.org/2010,12824)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Vollstreckungsverjährung bei Wertersatzverfall

  • openjur.de

    §§ 73 Abs. 1, 70, 73a Satz 1, 79a Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB
    Zulässigkeit der Vollstreckung des Wertersatzverfalls; Eintritts der Vollstreckungsverjährung

  • openjur.de

    Vollstreckungsverjährung des Wertersatzverfalls: Ruhen der Verjährung während der Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung

  • Justiz Hamburg

    § 11 Abs 1 Nr 8 StGB, § 56g Abs 1 S 1 StGB, § 56g Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 StGB, § 73a S 1 StGB
    Vollstreckungsverjährung des Wertersatzverfalls: Ruhen der Verjährung während der Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsverjährung bei Wertersatzverfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckungsverjährung bei Wertersatzverfall

  • rechtsportal.de

    Vollstreckungsverjährung bei Wertersatzverfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Leitsatz)

    Vollstreckungsverjährung bei Wertersatzverfall

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungsverjährung für den angeordneten Verfall

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 14.04.1988 - 1 Ws 201/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2010 - 2 Ws 53/10
    Es ist deshalb davon auszugehen, dass § 79 a Nr. 2 StGB in seinen Varianten - Vollstreckungsaufschub/-unterbrechung (a), Bewährungsaussetzung (b), Zahlungserleichterung (c) - jeweils "nur Strafen und Maßnahmen (betrifft), auf die sich die Vergünstigung bezieht" (Lackner/Kühl, a.a.O., § 79 a Rdn. 2) und die Länge der später nach § 79 Abs. 5 StGB in den Abgleich einzustellenden Fristen sich "unter Berücksichtigung von Ruhen oder Verlängerung ... im Einzelfall" bestimmt (so Fischer, a.a.O.,noch ausdrücklich in der 56. Aufl., § 79 Rdn. 6; Schmid, a.a.O., § 79 Rdn. 6; Mainz, NStZ 1989, 61; die nur scheinbar a.A. OLG Zweibrücken, MDR 1988, 1071 betrifft den Sonderfall des Verhältnisses der Geldstrafe zu ihrer Ersatzfreiheitsstrafe).
  • OLG Hamm, 30.01.1984 - 4 Ws 60/84
    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2010 - 2 Ws 53/10
    Zwar kann - bezüglich des hier auf dem Vollzug von Freiheitsstrafe basierenden Ruhens überhaupt - zweifelhaft erscheinen, ob § 79 a Nr. 3 StGB, wonach die Verjährung ruht, solange der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, auch den Vollzug der Freiheitsstrafe in derselben Sache und nicht nur den in anderen Sachen betrifft (so die h.M.: OLG Hamm, NStZ 1984, 237; KG, OLGSt StGB § 79 a Nr. 1; Fischer, a.a.O., § 79 a Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 79 a Rdn. 2; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 79 a Rdn. 7).
  • BGH, 11.02.1998 - 2 ARs 359/97

    Vollstreckung bei Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch; Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2010 - 2 Ws 53/10
    Die nach den §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, 458 Abs. 1, 300 in entsprechender Anwendung StPO zulässige sofortige Beschwerde (zum Verfahrensgang vgl. BGHSt 44, 19, 23) ist begründet.
  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus OLG Hamburg, 01.11.2010 - 2 Ws 53/10
    Im Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962) vom 4. Oktober 1962 (BT-Drs. IV/650 S. 261) heißt es dazu in der Begründung zu § 132 "Ruhen": "Nummer 2 trägt einem weiteren praktischen Bedürfnis Rechnung; die Verjährung soll ruhen, solange die Vollstreckung der Strafe oder der Maßnahme durch eine dem Verurteilten bewilligte Vergünstigung gehindert wird.
  • BGH, 15.06.2023 - III ZR 178/22

    Entschädigungsanspruch wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen; Aufrechnung

    Die Angleichung verschiedener Vollstreckungsverjährungsfristen mit unterschiedlicher Länge im Sinne von § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB entfällt nicht mit dem späteren Erlass der der längeren Frist zugrundeliegenden Strafe oder Maßnahme (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 1. November 2010 - 2 Ws 53/10, wistra 2011, 152 ff).

    bb) Entgegen der vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertretenen Auffassung (wistra 2011, 152, 154; so auch OLG Dresden, BeckRS 2012, 15505; Greger/Weingarten aaO Rn. 6; Dallmeyer aaO; Saliger aaO Rn. 11) führt der Erlass der (Rest-)Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56g Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB) - hier am 29. Juli 2015 - oder die vollständige Verbüßung einer Strafe ungeachtet des nicht ganz eindeutigen Wortlauts von § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB nicht dazu, dass die aufgrund der Fristenangleichung für eine Strafe oder Maßnahme verlängerte Frist nachträglich entfällt und sich die Verjährung nunmehr wieder nach der kürzeren Frist bestimmt.

  • OLG Dresden, 14.06.2012 - 2 Ws 253/12

    Vollstreckungsverjährung

    Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer unter Bezugnahme auf die überzeugenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (wistra 2011, 152 ff., vgl. auch juris) dargelegt, dass für die Berechnung einer Vollstreckungsverjährungsfrist mangels einer zu vollstreckenden Maßnahme kein Raum war.
  • OLG Köln, 18.08.2022 - 7 U 189/21
    "Die Einschätzung des OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 01.11.2010 (Az. 2 Ws 53-54/10), dass die auf die Freiheitsstrafe entfallende Bewährungszeit nicht als Ruhenszeitraum für die Verjährung des Verfalls gilt, vermag den Senat nicht zu überzeugen.
  • LG Lübeck, 05.02.2014 - 7 AR 3/14

    Verfall des Wertersatzes: Ruhen der Vollstreckungsverjährung

    Die Freiheitsstrafe ist allerdings nach dem erfolgten Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit erledigt, so dass insofern die ursprünglich zwanzigjährige Verjährungsfrist nicht mehr läuft und der Anwendungsbereich des § 79 Abs. 5 StGB nicht mehr eröffnet ist (insofern überzeugend: OLG Hamburg, Beschluss vom 01.11.2010, 2 Ws 53/10, zitiert nach Juris).
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