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OLG München, 03.12.1996 - 2 Ws 536/96 |
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Papierfundstellen
- AnwBl 1998, 49
- AnwBl 1998, 50
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Celle, 08.09.2010 - 32 Ss 207/09
Nachholung im Urteil versehentlich unterlassener Entscheidung über die …
Demgegenüber vertreten das Kammergericht (StraFo 2009, 437, zitiert nach juris) und das OLG München (AnwBl 1998, 50, zitiert nach juris) die einschränkende Auslegung, dass eine nachträgliche Entscheidung durch das erkennende Gericht tatsächlich nur dann getroffen werden könne, wenn eine Entscheidung zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich war. - KG, 10.03.2009 - 2 Ws 9/08
Strafverfolgungsentschädigung: Anspruchsberechtigung des im …
Der Senat ist mit dem OLG München (vgl. OLG München AnwBl 1998, 50) der Auffassung, daß die Ergänzung der Entschädigungsentscheidung auch bei versehentlichem - auch teilweisem -Unterlassen nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG bewirkt werden kann.Der Senat ist daher mit dem OLG München (vgl. OLG München AnwBl 1998, 50), der Auffassung, daß die Ergänzung der Entschädigungsentscheidung auch bei versehentlichem - auch teilweisem -Unterlassen nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG angefochten werden kann.
- OLG Hamm, 18.06.2013 - 2 Ws 158/13
Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten; Anfechtung wegen …
Die Gegenmeinung hält am Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 StrEG fest und verweist den Entschädigungsberechtigten auf das Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG (…KG v. 10.03.2009, 2 Ws 9/08, juris, Rn. 15 ff.; OLG München vom 03.12.1996, 2 Ws 536/96;… OLG Düsseldorf v. 07.11.2000, 1 Ws 532/00, a.a.O. für den Fall, dass über einen Teilzeitraum der Dauer der Strafverfolgungsmaßnahme nicht entschieden wurde;… Meyer, Strafrechtsentschädigung, 8. Aufl., § 8 StrEG, Rn. 18 ff.).
- KG, 10.03.2009 - 1 AR 1833/07 Der Senat ist mit dem OLG München (vgl. OLG München AnwBl 1998, 50) der Auffassung, daß die Ergänzung der Entschädigungsentscheidung auch bei versehentlichem - auch teilweisem -Unterlassen nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG bewirkt werden kann.
Der Senat ist daher mit dem OLG München (vgl. OLG München AnwBl 1998, 50), der Auffassung, daß die Ergänzung der Entschädigungsentscheidung auch bei versehentlichem - auch teilweisem -Unterlassen nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG angefochten werden kann.
- BGH, 25.11.1998 - 2 StR 514/98
Anrechnung eines Aufenthaltes in einem psychiatrischen Krankenhaus auf den …
Ob eine Entscheidung nach § 8 StrEG nachgeholt werden kann, wird das Landgericht zu entscheiden haben (vgl. zu diesem Problem OLG München AnwBl 1998, 50 f unter Hinweis auf die nicht einheitliche Rechtsprechung und das Schrifttum). - LG Saarbrücken, 05.06.2018 - 8 Qs 38/18
Strafverfolgungsentschädigung des freigesprochenen Angeklagten einer …
Dabei kann dahinstehen, ob das Amtsgericht auch nach erstinstanzlichem Verfahrensabschluss und nach Einlegung der Berufung und daher entgegen seiner Annahme der "Rechtskraft", zu einer Entscheidung über die Entschädigung des ehemals Beschuldigten unter Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG zuständig war (sich für eine weite Auslegung von § 8 Abs. 1 StrEG aussprechend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.3. 1999, Az.: 1 Ws 120-99, NJW 1999, 2830; ablehnend: OLG München, Beschluss vom 03.12.1996, Az.: 2 Ws 536/96 K, zitiert nach juris), da die Entschädigung des ehemals Beschuldigten zumindest wegen dessen grob fahrlässiger (Mit-)Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme ausgeschlossen ist. - KG, 08.12.1998 - 5 Ws 645/98
Strafprozeßrec hat: Umdeutung eines Entschädigungsantrags in eine sofortige …
Der Senat kann offen lassen, ob er dieser Rechtsprechung oder der etwas im Vordringen befindlichen Mindermeinung (vgl. OLG München AnwBl 1998, 50; LG Bautzen NStZ 1996, 446 ; Seier NStZ 1982, 272) folgt; denn die Umdeutung des Antrages vom 7. September 1999 in eine sofortige Beschwerde führte wegen deren Rechtzeitigkeit (§ 311 Abs. 2 StPO ) und der Identität des Rechtsweges sowohl zur Zuständigkeit des Senats für die Beschwerdeentscheidung als auch inhaltlich zum selben Ergebnis.