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   OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14   

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OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14 (https://dejure.org/2014,41906)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.12.2014 - 2 Ws 542/14 (https://dejure.org/2014,41906)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23. Dezember 2014 - 2 Ws 542/14 (https://dejure.org/2014,41906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Untersuchungshaft, Fortdauer, 12-Monats-Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    "Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils” - dann war es ein guter Job des Verteidigers

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Freibrief/Freilos - Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer vom OLG Dresden

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Freibrief/Freilos - Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer vom OLG Dresden

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
    a) Bei Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüber der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkung (BVerfGE 19, 342) hat deshalb vorliegend der Freiheitsanspruch des Beschuldigten zurückzutreten.

    Dabei ist vom Senat auch berücksichtigt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45), und dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (BVerfGE 36, 264 BVerfGE 19, 342 BVerfG, StV 2005, 220).

    aa) Die Rechtsprechung des Bundes- und des Landesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 20, 45, 49f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158f.; BVerfG, Beschluss vom 14. No-vember 2012 - 2 BvR 1164/12; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 - ; BVerfG, JR 2014, 488ff. m.w.N.) ist dahin zu verstehen, dass in der Regel in Fällen, in denen keine Besonderheiten hinsichtlich Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens vorliegen, mit der Hauptverhandlung innerhalb eines Jahres seit der Inhaftierung des Beschuldigten zu beginnen ist.

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
    Dabei ist vom Senat auch berücksichtigt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45), und dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (BVerfGE 36, 264 BVerfGE 19, 342 BVerfG, StV 2005, 220).

    aa) Die Rechtsprechung des Bundes- und des Landesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 20, 45, 49f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158f.; BVerfG, Beschluss vom 14. No-vember 2012 - 2 BvR 1164/12; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 - ; BVerfG, JR 2014, 488ff. m.w.N.) ist dahin zu verstehen, dass in der Regel in Fällen, in denen keine Besonderheiten hinsichtlich Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens vorliegen, mit der Hauptverhandlung innerhalb eines Jahres seit der Inhaftierung des Beschuldigten zu beginnen ist.

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
    Dabei ist vom Senat auch berücksichtigt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45), und dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (BVerfGE 36, 264 BVerfGE 19, 342 BVerfG, StV 2005, 220).

    aa) Die Rechtsprechung des Bundes- und des Landesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 20, 45, 49f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158f.; BVerfG, Beschluss vom 14. No-vember 2012 - 2 BvR 1164/12; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 - ; BVerfG, JR 2014, 488ff. m.w.N.) ist dahin zu verstehen, dass in der Regel in Fällen, in denen keine Besonderheiten hinsichtlich Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens vorliegen, mit der Hauptverhandlung innerhalb eines Jahres seit der Inhaftierung des Beschuldigten zu beginnen ist.

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Ablehnung der

    Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
    Der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als Garantie des individuellen Freiheitsrechtes angesiedelte (vgl. BVerfG NStZ 2006, 460; BVerfGE 46, 195) und deshalb in Haftsachen über den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinaus besonders zu beachtende Beschleunigungsgrundsatz ist deshalb derzeit noch gewahrt.

    Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte haben deshalb alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfG, a.a.O. NStZ 2006, 460).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
    aa) Die Rechtsprechung des Bundes- und des Landesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 20, 45, 49f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158f.; BVerfG, Beschluss vom 14. No-vember 2012 - 2 BvR 1164/12; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 - ; BVerfG, JR 2014, 488ff. m.w.N.) ist dahin zu verstehen, dass in der Regel in Fällen, in denen keine Besonderheiten hinsichtlich Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens vorliegen, mit der Hauptverhandlung innerhalb eines Jahres seit der Inhaftierung des Beschuldigten zu beginnen ist.

    So lag beispielsweise der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2014 (BVerfG, JR 2014, 488 ff.) eine Tat der Vergewaltigung zugrunde, zu der sich der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren weitgehend geständig eingelassen hatte.

  • BGH, 19.03.2013 - StB 2/13

    Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer knapp sechsjährigen Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
    Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen die Dauer der Untersuchungshaft als nicht mehr verhältnismäßig angesehen wurde, lagen regelmäßig Fälle zugrunde, in denen die Untersuchungshaft deutlich mehr als ein Jahr andauerte (vgl. nur: BVerfG, NJW 2002, 207ff.: zwei Jahre acht Monate U-Haft; BVerfG, StV 2006, 81ff: fünf Jahre zehn Monate U-Haft; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - StB 2/13 - sechs Jahre U-Haft).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
    aa) Die Rechtsprechung des Bundes- und des Landesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; BVerfGE 20, 45, 49f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158f.; BVerfG, Beschluss vom 14. No-vember 2012 - 2 BvR 1164/12; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 60-IV-12 - ; BVerfG, JR 2014, 488ff. m.w.N.) ist dahin zu verstehen, dass in der Regel in Fällen, in denen keine Besonderheiten hinsichtlich Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens vorliegen, mit der Hauptverhandlung innerhalb eines Jahres seit der Inhaftierung des Beschuldigten zu beginnen ist.
  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

    Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
    Ein - wie vorliegend nunmehr erreichter - Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils kann nach den verfassungsrichterlichen Vorgaben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen werden (BVerfG NStZ 2000, 153), auch gefährdet dann eine schon leichte Verzögerung die weitere Aufrechterhaltung des Haftvollzuges.
  • BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch unzureichend begründeten

    Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
    Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen die Dauer der Untersuchungshaft als nicht mehr verhältnismäßig angesehen wurde, lagen regelmäßig Fälle zugrunde, in denen die Untersuchungshaft deutlich mehr als ein Jahr andauerte (vgl. nur: BVerfG, NJW 2002, 207ff.: zwei Jahre acht Monate U-Haft; BVerfG, StV 2006, 81ff: fünf Jahre zehn Monate U-Haft; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - StB 2/13 - sechs Jahre U-Haft).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14
    Dabei ist vom Senat auch berücksichtigt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45), und dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (BVerfGE 36, 264 BVerfGE 19, 342 BVerfG, StV 2005, 220).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • BVerfG, 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Freiheitsentziehung; Rehabilitierungsinteresse;

  • OLG Dresden, 03.06.2014 - 2 Ws 197/14

    Haftprüfung: Infinus-Manager bleiben in Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 60-IV-12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftfortdauerentscheidung

  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 16-IV-16

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Mit Beschlüssen vom 3. Juni 2014 (2 Ws 197/14), vom 22. September 2014 (2 Ws 389/14), vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 542/14) und vom 21. August 2015 (2 Ws 354/15) ordnete das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
  • VerfGH Sachsen, 26.02.2015 - 5-IV-15

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Mit seiner am 21. Januar 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 542/14) ergangene Anordnung der Haftfortdauer gemäß §§ 121, 122 StPO.

    Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 542/14) wurde im Rahmen der dritten Haftprüfung nach §§ 121 ff. StPO erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

    Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2014 (2 Ws 542/14) verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. 1. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person.

  • OLG Hamm, 09.08.2022 - 3 Ws 228/22

    Untersuchungshaft; besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; "wichtiger

    Verglichen mit Verfahren, die üblicherweise innerhalb von sechs Monaten durch ein erstinstanzliches Urteil einer großen Strafkammer abgeschlossen werden können (OLG Dresden, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 2 Ws 542/14 -, juris; Krauß, in: BeckOK StPO, 43. Edition 1. April 2022, § 121, Rn. 15; Posthoff, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2019, § 121, Rn. 24), sind die Ermittlungen weder besonders schwierig noch besonders umfangreich.
  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 139/22

    Aufhebung des Haftbefehls nach Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus

    Verglichen mit Verfahren, die üblicherweise innerhalb von sechs Monaten durch ein erstinstanzliches Urteil eines Gerichts abgeschlossen werden können (vgl.OLG Dresden, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 2 Ws 542/14 -), sind die Ermittlungen vorliegend weder besonders schwierig noch besonders umfangreich.
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