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   OLG Dresden, 19.11.2013 - 2 Ws 599/13   

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https://dejure.org/2013,46452
OLG Dresden, 19.11.2013 - 2 Ws 599/13 (https://dejure.org/2013,46452)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.11.2013 - 2 Ws 599/13 (https://dejure.org/2013,46452)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. November 2013 - 2 Ws 599/13 (https://dejure.org/2013,46452)
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05, juris Rn. 42, BVerfGK 6, 384; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 77, BVerfGK 7, 21; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013 - 2 Ws 599/13, juris Rn. 16, wistra 2014, 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2013 - 1 Ws 166/13, juris Rn. 17, StV 2014, 752; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 42, StV 2016, 824; zuletzt Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 28, OLGSt StPO § 112 Nr. 23).
  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

    Erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05, juris Rn. 42, BVerfGK 6, 384; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013 - 2 Ws 599/13, juris Rn. 16, wistra 2014, 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2013 - 1 Ws 166/13, juris Rn. 17, StV 2014, 752; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 42, StV 2016, 824; zuletzt Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 2 Ws 126/15

    Untersuchungshaft: Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei bereits sechsmonatiger

    Eine Strafsache ist dabei auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005, 2 BvR 1737/05; KG, Beschluss vom 18.8.2003, 3 Ws 370/03, BeckRS 2014, 12484; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013, 2 Ws 599/13, BeckRS 2014, 03545; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2006, 43 HEs 31/06).

    Unter Berücksichtigung der bereits knapp sechs Monate vollzogenen Untersuchungshaft und der den Angeklagten nicht unerheblich einschränkenden Auflage, sich drei Mal in der Woche bei der Polizei zu melden, ist die Nichtbearbeitung des Verfahrens für einen Zeitraum von nahezu sechs Monaten als so gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots anzusehen, dass der Haftbefehl vom 4.11.2013 keinen Bestand mehr haben kann (OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2006, 43 HEs 31/06, BeckRS 2007, 04341; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013, 2 Ws 599/13, BeckRS 2014, 03545).

  • OLG Bremen, 20.05.2016 - 1 HEs 2/16

    Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen wenn später als sechs Monate

    Die zu erwartende Verfahrensverzögerung durch die Terminierung steht wegen ihrer Unabwendbarkeit der bereits eingetretenen Verzögerung gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 - juris Rn. 42; Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom 16.01.2008 - Ws 3/08 - und 17.12.2014 - HEs 3/14 -; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013 - 2 Ws 599/13 - juris Rn. 16).
  • OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17

    U-Haft, Fluchtgefahr, Außervollzugsetzung, Weisung, Urlaubsreise

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, welche vom Beschwerdeführer zutreffend aus dem Senatsbeschluss vom 19. November 2013 Az.: 2 Ws 599/13 - (= wistra 2014, 78; juris) in Bezug genommen sind (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.), gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl.

    Zum anderen dürfen Beschränkungen, denen der Angeklagte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (Senat wistra 2014, 78 f.; vgl. auch OLG Köln StV 2005, 396 [397]).

  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Dies ist mit dem Abstandsgebot vereinbar, denn jenes gebietet nicht zwingend, Sicherungsverwahrte auch in Bezug auf eine Computernutzung zu privilegieren; ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2012 - 1 Vollz (Ws) 300/12 - juris; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 2 Ws 599/13 -).
  • OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 2 Ws 147/21

    Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls wegen unterbliebener

    Denn auch wenn die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet und mit dem Fortbestand des Haftbefehls vor allem auch unter Berücksichtigung der freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor eine schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden ist (vgl. BVerfGE 53, 152 OLG Dresden, BeckRs 2014, 3545 mwN.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 121, Rn. 5 mwN.).
  • LG Dresden, 17.07.2014 - 5 Qs 84/14

    Andauern von Beschränkungen gegenüber einem Beschuldigten durch Auflagen und

    Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Beschuldigten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2013, 2 Ws 599/13, [...], m. w. N.).
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