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   OLG Hamm, 13.03.2002 - 2 Ws 60/02   

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https://dejure.org/2002,3431
OLG Hamm, 13.03.2002 - 2 Ws 60/02 (https://dejure.org/2002,3431)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2002 - 2 Ws 60/02 (https://dejure.org/2002,3431)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. März 2002 - 2 Ws 60/02 (https://dejure.org/2002,3431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftbefehl; Fluchtgefahr; Hohe Straferwartung; Ausländer; Verbüßung; Vorlage der Akten; Beschwerdegericht

  • Judicialis

    StPO § 112; ; StPO § 306

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 § 306
    Haftbefehl; Fluchtgefahr; hohe Straferwartung; Ausländer; Verbüßung; Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 78
  • StV 2002, 492
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 27.11.1998 - 2 Ws 554/98

    Fluchtgefahr, bereits verhängte hohe Strafe, bestimmte Tatsachen, familiäre

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2002 - 2 Ws 60/02
    Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, die sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falles erfordert (siehe u.a. Senat in StV 1999, 37; StV 1999, 215 mit zustimmender Anmerkung Hohmann StV 2000, 152; StraFo 1999, 248; NStZ-RR 2000, 188 = StraFo 2000, 203; StV 2000, 320; StV 2001, 685 und zuletzt Beschluss des Senats vom 6. Februar 2002 in 2 Ws 34/02).
  • OLG Hamm, 25.10.1999 - 2 Ws 314/99

    Inhalt des Haftbefehls; Entscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2002 - 2 Ws 60/02
    Der Ablauf des Haftbeschwerdeverfahrens gibt dem Senat im Anschluss an seinen Beschluss vom 25.10.1999 (2 Ws 314/99; StraFo 2000, 30 = StV 2000, 153, 155) erneut Anlass zu folgendem Hinweis: .
  • OLG Hamm, 28.01.2000 - 2 Ws 27/00

    Fluchtgefahr aufgrund hoher Straferwartung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2002 - 2 Ws 60/02
    Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, die sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falles erfordert (siehe u.a. Senat in StV 1999, 37; StV 1999, 215 mit zustimmender Anmerkung Hohmann StV 2000, 152; StraFo 1999, 248; NStZ-RR 2000, 188 = StraFo 2000, 203; StV 2000, 320; StV 2001, 685 und zuletzt Beschluss des Senats vom 6. Februar 2002 in 2 Ws 34/02).
  • OLG Hamm, 27.12.2002 - 2 Ws 475/02

    Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Anrechung von Untersuchungshaft, 2/3 Zeitpunkt

    Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, die sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falles erfordert (siehe u.a. Senat in StV 1999, 37; StV 1999, 215 mit zustimmender Anmerkung Hohmann StV 2000, 152; StraFo 1999, 248; NStZ-RR 2000, 188 = StraFo 2000, 203; StV 2000, 320; StV 2001, 685; Beschlüsse des Senats vom 6. Februar 2002 in 2 Ws 34/02 und vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02).

    Dieser ist aber nach Auffassung des Senats, nach dessen ständiger Rechtsprechung von einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kein ausreichender Fluchtanreiz (mehr) ausgeht, nicht genügend, um damit die Fluchtgefahr begründen zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2001 in 2 Ws 60/02 sowie die o.a. ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch dazu Burhoff StraFo 2000, 119 ff. sowie Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rn. 549; LG Köln StV 1996, 385).

  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06

    Beschleunigungsgrundsatz; Geltung während der Hauptverhandlung; effiziente

    Geht man aber davon aus und berücksichtigt zudem (vgl. dazu Senat in StV 2003, 170), dass gemäß § 51 StGB die inzwischen vollzogene Untersuchungshaft von fast 17 Monaten anzurechnen und im Zweifel eine positive Strafrestentscheidung nach § 57 StGB zu erwarten ist, dann dürfte die möglicherweise noch zu vollstreckende Reststrafe nicht (mehr) so hoch sein, dass sie einen ausreichenden Fluchtanreiz darstellt (vgl. dazu auch Senat in StV 1999, 37 und StraFo 2002, 177 = StV 2002, 492).

    Hinzu kommt weiter eine zögerliche Behandlung des Haftbeschwerdeverfahrens, dessen zeitlicher Ablauf nicht mit § 306 Abs. 2 StPO, wonach bei Nichtabhilfe die Akten dem Beschwerdegericht spätestens vor Ablauf von drei Tagen vorzulegen sind, in Einklang steht (vgl. dazu bereits Senat in StraFo 2000, 30 = StV 2000, 153 und Senat in StraFo 2002, 177 = StV 2002, 492).

  • OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 Ws 119/09

    Fluchtgefahr bei erstinstanzlicher Verurteilung

    Zwar kommt es für die Beurteilung der Fluchtgefahr auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2007 in 2 Ws 371/07, vom 28. Januar 2001 in 2 Ws 27/00 - NStZ-RR 2000, 188) und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ein ausreichender Fluchtanreiz grundsätzlich nicht gegeben (vergleiche dazu: Senatsbeschlüsse vom 25. August 2003 in 2 Ws 197/03, vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02 = StV 2002, 492, vom 27. Dezember 2002 in 2 Ws 475/02 = StV 2003, 170).
  • OLG Hamm, 04.10.2006 - 2 Ws 243/06

    Fluchtgefahr; Strafhöhe; Gesamtstrafenbildung; Härteausgleich

    Die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt oder nicht, erfordert somit in jedem Einzelfall die sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Falles (Beschlüsse des Senats vom 06. Februar 2002 in 2 Ws 34/02 und vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02).

    Die bisher erlittene Untersuchungshaft von derzeit knapp zwei Monaten wird ihm zwar gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anzurechnen sein, so dass noch ein Strafrest von 22 Monaten verbleibt, was nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht genügt, um einen Fluchtanreiz zu begründen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02 und vom 27. Dezember 2002 in 2 Ws 475/02).

  • OLG Hamm, 12.01.2004 - 2 Ws 326/03

    Haftbeschwerde; Fluchtgefahr; hohe Strafe, Verdunkelungsgefahr; bestimmte

    Der Senat hat in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass allein eine hohe Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründen kann (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung: Senat in StV 1999, 37, 215 mit Anmerkung Hohmann StV 2000, 152; Senat in StraFo 1999, 248; Senat in NStZ-RR 2000, 188 = StraFo 2000, 203 = StV 2001, 115 mit Anmerkung Deckers; Senat in StV 2000, 320; Senat in StV 2001, 685 = StraFo 2002, 23; Senat in StraFo 2002, 177 = StV 2002, 492; Senat in StraFo 2002, 338; Senat in StV 2003, 170, 509; siehe auch die weiteren Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1701).
  • KG, 02.02.2012 - 4 Ws 10/12

    Untersuchungshaft: Haftverschonung bei hoher Straferwartung

    Zwar kommt es für die Beurteilung der Fluchtgefahr auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2007 in 2 Ws 371/07, vom 28. Januar 2001 in 2 Ws 27/00 - NStZ-RR 2000, 188) und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ein ausreichender Fluchtanreiz grundsätzlich nicht gegeben (vergleiche dazu: Senatsbeschlüsse vom 25. August 2003 in 2 Ws 197/03, vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02 = StV 2002, 492, vom 27. Dezember 2002 in 2 Ws 475/02 = StV 2003, 170).
  • OLG Hamm, 11.11.2002 - 2 Ws 421/02

    Haftbefehl, Außervollzugsetzung, neue Umstände, Fluchtgefahr, Kaution,

    Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschuldigte sich im September 2002, nachdem er Kenntnis von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren hatte, dem Verfahren nicht durch Flucht entzogen hat, sondern selbst Kontakt zu den Ermittlungs-Behörden aufgenommen hat, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (vgl. ähnlich Senat in StraFo 2002, 177 = StV 2002, 491 bzw. StV 2001, 685 = StraFo 2002, 23).
  • OLG Bamberg, 09.09.2014 - 22 Ws 66/14

    Akteneinsicht im Strafverfahren: Anfall der Aktenversendungspauschale bei

    Ebenso wie es dem Ausgangsgericht versagt ist, die Akten zurückzuhalten, weil eine Beschwerdebegründung angekündigt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2002 - 2 Ws 60/02 [bei juris]), oder dem Beschwerdeführer gar für deren Anbringung eine Frist zu setzen ( Meyer- Goßner /Schmitt a.a.O.), erscheint dem Senat auch eine Zurückhaltung der Akte zur Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger durch Facheinlage wegen der hierdurch zu besorgenden Verzögerung der Beschwerdevorlage mit Blick auf das Beschleunigungsgebot des § 306 Abs. 2 2.Halbsatz StPO nicht zulässig.
  • OLG Hamm, 30.06.2003 - 2 Ws 144/03

    Fluchtgefahr, hohe Freiheitsstrafe; Außervollzugsetzung; Straferwertung

    Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der bereits erwähnte Umstand, dass der Angeklagte sich im November 2002, nachdem er Kenntnis von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren hatte, dem Verfahren nicht durch Flucht entzogen hat, sondern selbst Kontakt zu den Ermittlungsbehörden aufgenommen hat, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (vgl. ähnlich Senat in StraFo 2002, 177 = StV 2002, 491 bzw. StV 2001, 685 = StraFo 2002, 23; StV 2003, 170 und im Beschluss vom 11. November 2002 in 2 Ws 421/02, http://www.burhoff.de).
  • OLG Hamm, 04.07.2003 - 2 Ws 149/03

    Fluchtgefahr, Höhe der Freiheitsstrafe, Reststrafe

    Mit dieser Einschätzung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinen Entscheidungen vom 27. Dezember 2002 in 2 Ws 475/02 sowie vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02, da diese jeweils einen mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbaren Sachverhalt betrafen und sich auf zu verbüßende Reststrafen von unter zwei Jahren bezogen.
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