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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16   

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https://dejure.org/2016,5087
OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16 (https://dejure.org/2016,5087)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.02.2016 - 2 Ws 60/16 (https://dejure.org/2016,5087)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - 2 Ws 60/16 (https://dejure.org/2016,5087)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerungen

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerungen

  • rechtsportal.de

    StPO § 112 Abs. 3
    Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Warum braucht die StA 7 Monate, um sich nicht zu erklären?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermeidbare und nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung von über 8 Monaten rechtfertigt Aufhebung der Untersuchungshaft - Schwere der Tat und hohe Straferwartung rechtfertigen keine unverhältnismäßig lang andauernde Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 445
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16
    Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend hierzu BverfGE, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rz. 83).

    Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet (vgl. BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rz. 75; SenE vom 04.02.1992, 2 Ws 9-10/02, MDR 1992, 694).

    So ist es in Haftsachen keineswegs angängig, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, als für die Absetzung des Urteils benötigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, zitiert nach juris, Rz. 37; BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rz. 70, SenE vom 11.05.2001, 2 Ws 186/01; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2015, 2 Ws 108/14, zitiert nach BeckRS 2015, 16306, Rz. 33-37).

    Ebenso wie sich aus dem Beschleunigungsgebot die Pflicht des Gerichtspräsidenten ableitet, durch Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen die beschleunigte Bearbeitung von Haftsachen sicher zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 -, zitiert nach juris, Rz. 27), folgt daraus zugleich die Verpflichtung, solche gerichtsorganisatorische Maßnahmen zu unterlassen, die einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rz. 69).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16
    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, zitiert nach juris, Rz. 21, 22).

    Die als unzureichend empfundene personelle Ausstattung eines Gerichts und auch einer Staatsanwaltschaft vermag eine längere als die verfahrensangemessene Untersuchungshaft eines Beschuldigten in keinem Fall zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, zitiert nach juris, Rz. 27).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die mit der Haftprüfung betrauten Fachgerichte gehalten, die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, zitier nach juris, Rz. 27).

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16
    Diese Grundsätze sind während des gesamten Strafverfahrens und somit auch bei der Absetzung und Zustellung des Urteils sowie der Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, zitiert nach juris, Rz. 34 ff.).

    Grobe Verfahrensfehler bei der Erledigung solcher Routinearbeiten - seien sie durch eine unzureichende Personalausstattung oder durch sonst absehbare und vermeidbare Umstände verursacht - können die gebotene zügige richterliche Bearbeitung konterkarieren und damit der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, zitiert nach juris, Rz. 37).

    So ist es in Haftsachen keineswegs angängig, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, als für die Absetzung des Urteils benötigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, zitiert nach juris, Rz. 37; BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rz. 70, SenE vom 11.05.2001, 2 Ws 186/01; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2015, 2 Ws 108/14, zitiert nach BeckRS 2015, 16306, Rz. 33-37).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16
    Ebenso wie sich aus dem Beschleunigungsgebot die Pflicht des Gerichtspräsidenten ableitet, durch Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen die beschleunigte Bearbeitung von Haftsachen sicher zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 -, zitiert nach juris, Rz. 27), folgt daraus zugleich die Verpflichtung, solche gerichtsorganisatorische Maßnahmen zu unterlassen, die einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rz. 69).
  • OLG Hamburg, 07.05.2015 - 2 Ws 108/14
    Auszug aus OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16
    So ist es in Haftsachen keineswegs angängig, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, als für die Absetzung des Urteils benötigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, zitiert nach juris, Rz. 37; BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rz. 70, SenE vom 11.05.2001, 2 Ws 186/01; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2015, 2 Ws 108/14, zitiert nach BeckRS 2015, 16306, Rz. 33-37).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16
    Auch die - noch nicht rechtskräftige - Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten rechtfertigt aufgrund der massiven Verfahrensverzögerungen keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, zitiert nach juris, Rz. 106).
  • OLG Köln, 11.05.2001 - 2 Ws 186/01

    Verfahrensverzögerung nach erstinstanzlichem Urteil

    Auszug aus OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16
    So ist es in Haftsachen keineswegs angängig, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, als für die Absetzung des Urteils benötigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, zitiert nach juris, Rz. 37; BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rz. 70, SenE vom 11.05.2001, 2 Ws 186/01; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2015, 2 Ws 108/14, zitiert nach BeckRS 2015, 16306, Rz. 33-37).
  • OLG Köln, 25.01.2002 - 2 Ws 31/02

    Haftbefehl; einstweilige Unterbringung; Beschwerde

    Auszug aus OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16
    Auch wenn die Strafkammer mit Beschluss vom 26.01.2016 - im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung - den Haftbefehl neu gefasst hat und grundsätzlich jeweils nur die letzte Haftentscheidung angefochten werden kann (SenE vom 25.01.2002, 2 Ws 31/02), bedurfte es hier keiner gesonderten Anfechtung der Entscheidung.
  • OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92

    Haftbefehl; Aufhebung; Verfahrensverzögerung; Schwere der Tat; Mittäterschaft;

    Auszug aus OLG Köln, 29.02.2016 - 2 Ws 60/16
    Allerdings können Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und umgekehrt die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet (vgl. BVerfGE Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, zitiert nach juris, Rz. 75; SenE vom 04.02.1992, 2 Ws 9-10/02, MDR 1992, 694).
  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18

    Aufhebung des Haftbefehls bei unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGE 36, 264, 270; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2018, 4 Ws 149/17, NStZ 2018, 426; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, 2 Ws 60/16, StV 2016, 445, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2018 - 1 Ws 184/18

    Wegen überlanger Verfahrensdauer: Haftbefehl gegen wegen Mordes Verurteilten

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Köln StV 2016, 445).
  • OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGE 36, 264, 270; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2018, 4 Ws 149/17, NStZ 2018, 426; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, 2 Ws 60/16, StV 2016, 445, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Während bei einer Haftbeschwerde in laufender Hauptverhandlung die Überprüfung bereits insoweit beschränkt ist, als sie anhand von dann erforderlichen Darlegungen des Tatgerichts zu der Frage erfolgt, ob die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Tatverdacht in Frage stellen (vgl. BGHR StPO § 117 Begründung 1; BGH NStZ-RR 2013, 86; BGH NJW 2017, 341; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020, Az.: StB 38/20; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020, Az.: StB 18/20; BGH, Beschluss vom 21. September 2020, Az.: StB 28/20; OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2021, Az.: 2 Ws 150/21; Senat, Beschluss vom 5. August 2021, Az.: 2 Ws 64/21), verengt sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts nach abgeschlossener Hauptverhandlung und Ergehen eines allein mit der Revision anfechtbaren Urteils ein weiteres Mal und ist der revisionsrechtlichen Prüfungskontrolle ähnlich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2019, Az.: 2 Ws 29/19; vom 9. Januar 2017, Az.: 2 Ws 1/17; vom 27. Oktober 2017, Az.: 2 Ws 173/17; vom 9. Dezember 2014, Az.: 2 Ws 208/14 und vom 29. Juli 2013, Az.: 2 Ws 156/13; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, Az.: 2 Ws 60/16), da die Prognose, ob der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig verurteilt werden wird, nunmehr allein vom Erfolg der Revision abhängt.
  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGE 36, 264, 270; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2018, 4 Ws 149/17, NStZ 2018, 426; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, 2 Ws 60/16, StV 2016, 445, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 1 Ws 34/23

    Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung in Haftsachen; Befugnis des

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGE 36, 264, 270; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2018, 4 Ws 149/17, NStZ 2018, 426 ; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, 2 Ws 60/16, StV 2016, 445 , jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 04.04.2016 - 2 Ws 60/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,31993
OLG Naumburg, 04.04.2016 - 2 Ws 60/16 (https://dejure.org/2016,31993)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.04.2016 - 2 Ws 60/16 (https://dejure.org/2016,31993)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04. April 2016 - 2 Ws 60/16 (https://dejure.org/2016,31993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Bezugnahme, Urkunden, Abbildungen

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Bezugnahme auf Lieferscheine und Rechnungen

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Verfalls; Zugänglichkeit von Lieferscheinen, Rechnungen, Wegprotokollen, Eichscheinen und sonstigen Schriftstücken der Verweisung

Kurzfassungen/Presse

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