Rechtsprechung
OLG Dresden, 05.06.2018 - 2 Ws 609/17 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
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Verfahrensgang
- OLG Dresden, 05.06.2018 - 2 Ws 609/17
- VerfGH Sachsen, 21.03.2019 - 64-IV-18
- VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18
Wird zitiert von ...
- VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18
Strafvollzug - und der Justizgewährungsanspruch
Der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14 StVK 294/17) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen zurückverwiesen.Mit seiner am 28. Juni 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 16. Juni 2017, den Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14b StVK 294/17) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17).
Die gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen erhobene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
Der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14b StVK 294/17) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ( Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ) i.V.m. seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit ( Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf ).
Gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG sind der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14b StVK 294/17) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) aufzuheben und die Sache an das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen zurückzuverweisen.