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   OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04   

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https://dejure.org/2005,3418
OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04 (https://dejure.org/2005,3418)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.03.2005 - 2 Ws 66/04 (https://dejure.org/2005,3418)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. März 2005 - 2 Ws 66/04 (https://dejure.org/2005,3418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 261 Abs 1 S 2 StGB
    Geldwäsche durch Strafverteidiger: Hinterlegung einer aus einer Katalogtat stammenden Kautionszahlung in eigenem Namen

  • Judicialis

    StGB § 261 I 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 Abs. 1 S. 2
    Geldwäsche durch Strafverteidiger bei Hinterlegung einer Kautionszahlung in eigenem Namen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht; Folgen einer hinreichenden Verdächtiugng des Angeschuldigten der ihm zur Last gelegten Straftat nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens; Strafbarkeit eines Strafverteidigers im ...

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Hinterlegung "bemakelten" Geldes als Kaution

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1727
  • StV 2007, 533
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04
    Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung ist der Begriff des Herrührens weit auszulegen, so daß es ausreicht, wenn der ursprüngliche Gegenstand - wie hier - unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird (BGHSt 47, 68, 79; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 261 StGB, Rdnr. 7; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 261, Rdnr. 7).

    Sein Verhalten erfüllt indes die Tatbestandsvariante der Gefährdung der Sicherstellung des "bemakelten" Gegenstandes zum Zwecke des Verfalls - sofern ein solcher im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht kommen sollte -, jedenfalls aber der Rückgewinnungshilfe (§ 111 b Abs. 5 StPO; vgl. BGHSt 47, 68, 80; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 111 b, Rdnr. 5 und 6).

    Dieser Tatbestand kann zugleich mit dem des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben sein (vgl. BGHSt 47, 68, 80).

    Von einer Begünstigungshandlung ist dann auszugehen, wenn diese objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile - etwa durch eine Erschwerung des Zugriffs der Gläubiger (vgl. BGHSt 47, 68, 82) - zu sichern, wobei schon eine abstrakte Gefährdung im Sinne einer generellen Eignung der Handlung zur Vorteilssicherung ausreicht (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 7).

    Denn durch die Eigenhinterlegung hat im Falle einer Freigabe der Kaution nur der Angeklagte einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Staatskasse, so daß, wie bereits ausgeführt, eine Pfändung dieses Rückzahlungsanspruchs durch die Geschädigten nicht möglich ist; diesen bleibt vielmehr nur der - von der D ... beschrittene - Weg der Pfändung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Beschuldigten A gegen den Angeklagten (vgl. BGHSt 47, 68, 81).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde es für die Annahme einer Begünstigungshandlung sogar ausreichen, wenn die oben genannte Auslegung ergäbe, daß der Angeklagte trotz der Angabe seiner eigenen Person als Hinterleger und Empfangsberechtigter letztlich nicht als Eigenhinterleger anzusehen wäre, weil auch in diesem Fall die in dem Hinterlegungsantrag enthaltenen Angaben geeignet wären, den Zugriff der Gläubiger zu erschweren (BGHSt 47, 68, 81/82).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 04.07.2001 ausgeführt, es stehe der Annahme des § 257 StGB nicht entgegen, wenn der Verteidiger mit der Begünstigungshandlung von vornherein auch die Sicherung oder Befriedigung der Honoraransprüche angestrebt habe (BGHSt 47, 68, 82).

    Demgegenüber sind andere wichtige Aspekte, namentlich die Frage des hinreichenden Tatverdachts der Begünstigung, in sehr verkürzter Form und ohne die gebotene ausführliche Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Entscheidung BGHSt 47, 68 wird in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt - behandelt worden.

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04
    Mangels Tathandlung könne daher offenbleiben, ob aufgrund der durch das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 30.03.2004 (NJW 2004, 1305) aufgezeigten Maßstäbe nicht auch für die dort nicht verfahrensgegenständlichen Tathandlungen des § 261 StGB ein direkter Vorsatz hinsichtlich der Herkunft des Geldes aus einer der Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a StGB erforderlich sei.

    Der Senat hat, obwohl es sich hier nicht um einen Fall der Annahme "bemakelten" Geldes als Strafverteidigerhonorar handelt, die von dem Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom 30.03.2004 (NJW 2004, 1305) aufgezeigten Grundsätze im Ausgangspunkt zugrunde gelegt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Strafvorschrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB stelle einen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte freie Berufssausübung des Strafverteidigers dar, der mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre, wenn er die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkte und dadurch das Institut der Wahlverteidigung gefährdete; die Vorschrift könne jedoch verfassungskonform einengend dahingehend ausgelegt werden, daß die Honorarannahme durch einen Strafverteidiger nur bei positiver Kenntnis der Herkunft des Honorars strafbare Geldwäsche sei; Strafverfolgungsbehörden und Gerichte seien darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben auf die besondere Stellung der Strafverteidiger schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen (BVerfG NJW 2004, 1305, 1306).

    Ein solches Verhalten verdient, da der Strafverteidiger hiermit aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) heraustritt, vor der Verfassung keinen Schutz (vgl. BVerfG NJW 2004, 1305, 1311).

    Dabei hat der Senat bei der Würdigung der den Angeklagten belastenden Indizien im Hinblick auf die Katalogtat seines Mandanten nicht die Sicht der Strafverfolgungsbehörden, sondern die (objektivierte) Sicht des Strafverteidigers zugrunde gelegt (vgl. BVerfG NJW 2004, 1305, 1313).

    Dabei hat der Senat die von dem Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom 30.03.2004 (NJW 2004, 1305) zur Geldwäsche aufgezeigten Grundsätze im Ausgangspunkt auch hier zugrunde gelegt, weil das in der genannten Entscheidung aufgezeigte erhöhte Risiko des Strafverteidigers, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Aufgabe selbst in den Verdacht einer Straftat zu geraten (BVerfG NJW 2004, 1305, 1308), in ähnlicher Weise auch im Bereich des Straftatbestandes der Begünstigung besteht.

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04
    Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde (BGH NStZ 1987, 22; BGH NStZ 1994, 187, 188).

    Diese Vorteile sind unmittelbar (vgl. zu diesem Erfordernis: BGHSt 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 23) durch die rechtswidrigen Vortaten erlangt worden.

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenden Auffassung geht die Unmittelbarkeit des aus der Vortat stammenden Vorteils nicht dadurch verloren, daß der Vortäter das - hier betrügerisch - aus der Vortat erlangte Geld auf sein Bankkonto einzahlt und es später wieder abhebt; denn hierbei handelt es sich um rein finanztechnische Vorgänge, die bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts an der Unmittelbarkeit des geldwerten Vermögensvorteils ändern (BGHSt 36, 277; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 23; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; offengelassen, in der Tendenz aber bejahend: BGH NStZ 1987, 22).

  • BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89

    Unbefugte Führung einer Dienstbezeichnung nach Entlassung aus dem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04
    Diese Vorteile sind unmittelbar (vgl. zu diesem Erfordernis: BGHSt 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 23) durch die rechtswidrigen Vortaten erlangt worden.

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenden Auffassung geht die Unmittelbarkeit des aus der Vortat stammenden Vorteils nicht dadurch verloren, daß der Vortäter das - hier betrügerisch - aus der Vortat erlangte Geld auf sein Bankkonto einzahlt und es später wieder abhebt; denn hierbei handelt es sich um rein finanztechnische Vorgänge, die bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts an der Unmittelbarkeit des geldwerten Vermögensvorteils ändern (BGHSt 36, 277; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 23; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; offengelassen, in der Tendenz aber bejahend: BGH NStZ 1987, 22).

  • BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93

    Differenzierung zwischen Teilnahme an der Vortat und Begünstigung -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04
    Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde (BGH NStZ 1987, 22; BGH NStZ 1994, 187, 188).

    Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Begünstigungshandlungen des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1994, 187, 188; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6) befand sich A noch im Genuß dieser Vorteile, insbesondere in Gestalt des konkret zum Zwecke der Kautionszahlung überwiesenen, die oben genannte Schadenssumme teilweise beinhaltenden Betrages von 2.096.850 EUR.

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04
    Dies gilt um so mehr, als für einen Strafverteidiger grundsätzlich die Verpflichtung besteht, seinen Mandanten bei der Gestellung einer Kaution über das Risiko des Pfändungszugriffs zu belehren und über die Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen zu beraten (BGH NJW 2004, 3630, 3631 - r. Sp.; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Auflage, Rdnr. 579).

    Wie oben erwähnt, trifft den Verteidiger die Pflicht, seinen Mandanten im Falle einer Kautionsleistung über die hiermit verbundenen vollstreckungsrechtlichen Risiken zu beraten (BGH NJW 2004, 3630, 3631 - r. Sp.; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Auflage, Rdnr. 579).

  • OLG München, 05.08.1997 - 25 U 2527/97

    Bestehen eines Anspruches auf eine hinterlegte Sicherheitsleistung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04
    Der Annahme einer Erschwerung der Zwangsvollstreckung durch die oben aufgezeigte Art der Einzahlung der Kaution kann nicht, wie die Verteidigung unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 05.08.1997 (StV 2000, 509) und ein Urteil des Landgerichts München I vom 10.01.2003 meint, mit Erfolg entgegengehalten werden, der Antrag auf Rückzahlung der Kaution sei bis zu deren Freigabe (§ 123 StPO) nicht abtretbar und daher im Wege der Arrestvollziehung oder Zwangsvollstreckung auch nicht pfändbar, so daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Art der Kautionseinzahlung zu keiner Verschlechterung der Vollstreckungsmöglichkeiten der D ... gegenüber einer Hinterlegung namens des Beschuldigten A geführt habe.

    Dieser Rechtsprechung hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 20. Zivilsenat -, insbesondere auch hinsichtlich der Pfändbarkeit des zukünftigen Kautionsrückzahlungsanspruchs, angeschlossen (Beschluß vom 03.02.2000, StV 2000, 509).

  • BVerfG, 30.06.1999 - 2 BvR 1067/99

    Zur Bestimmung einer anderen Strafkammer für die Durchführung des Hauptverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04
    § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG StV 2000, 537; BVerfG, Beschluß vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93 - vgl. auch BVerfGE 20, 336; OLG Frankfurt NStE Nr. 5 zu § 210 StPO), ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, daß das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muß, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und deshalb auch bisher damit befaßt war; nur wenn besondere Gründe bestehen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (BVerfG, Beschluß vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93 - Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 210 StPO, Rdnr. 10).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 788/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04
    Hält das Gericht eine Sicherheitsleistung durch eine andere Person als den Beschuldigten für ausreichend, so muß dies in dem Beschluß über die Außervollzusetzung des Haftbefehls zum Ausdruck kommen (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 mit weiteren Nachweisen; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 116 a StPO, Rdnr. 4).
  • OLG Düsseldorf, 01.02.1994 - 2 Ss 150/93

    Täuschung des Gerichtsvollziehers - § 263 StGB, Dreiecksbetrug, Verschlechterung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.03.2005 - 2 Ws 66/04
    Schon in der erstgenannten Verfügung der Rechtspflegerin liegt - im Sinne eines Prozeßbetruges - eine das Vermögen des Gläubigers schädigende Entscheidung eines Rechtspflegeorgans (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 263, Rdnr. 69), welches hierbei "im Lager" des die Arrestvollziehung betreibenden Gläubigers stand (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 3366, 3367).
  • BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00

    Zulässige Änderung eines Geschäftsverteilungsplans für anhängige Verfahren -

  • BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98

    Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

  • BVerfG, 13.06.1993 - 2 BvR 848/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eröffnung des Hauptverfahrens unter dem

  • BVerwG, 09.02.2001 - 6 B 3.01

    Beschlagnahme; Beweismittel; Ermittlungen; Verbotsbehörde; Vereinsverbot

  • BGH, 14.07.2000 - 3 StR 53/00

    Notare wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 291/64

    Verfassungsmäßigkeit des Auswahlermessens bei der Zurückverweisung durch das

  • BGH, 03.02.1967 - III ZB 14/66

    Blaupause als formgültiges Testament

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 24 U 79/03

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Honorarvereinbarung unterhalb gesetzlicher

  • BGH, 24.09.2001 - AnwZ (B) 34/01

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des

  • OLG Frankfurt, 26.08.1982 - 3 Ws 564/82
  • BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 202/67

    Pfändbarkeit einer Geldforderung vor Fälligkeit

  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

  • BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86

    Begriff des Beiseiteschaffens; Zueignung sicherungsübereigneter Gegenstände

  • BGH, 27.11.1990 - VI ZR 39/90

    Vollstreckungsvereitelung als Schutzgesetz; Anforderungen an Vereitelungsabsicht

  • BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08

    Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und

    § 97 Abs. 1 StPO ist nicht anwendbar, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte wie im vorliegenden Fall selbst Beschuldigter der Straftat ist (vgl. BGHSt 38, 144, 146 f.; BVerfG NJW 2005, 965; OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, 1730; Nack in KK StPO, 6. Aufl. § 97 Rn. 8; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 97 Rn. 10; Schäfer in Löwe-Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 97 Rn. 25 m.w.N.; Wohlers in SK-StPO 2008 § 97 Rn. 13).

    Daraus folgt, dass die Beschlagnahme und Verwertung von Beweismitteln zulässig ist, soweit der Verteidiger - wie hier - selbst Beschuldigter ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, 1730; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 97 Rn. 4).

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2017 - 2 Ws 528/16

    Loveparade-Strafverfahren eröffnet

    Ein solcher besonderer Grund kann in der Besorgnis liegen, die bisher mit der Sache befassten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung geführt haben, innerlich nicht in vollem Umfang akzeptieren und sich diese nicht zu eigen machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993, 2 BvR 848/93, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 210 Rdn. 10; KK-Schneider a.a.O. § 210 Rdn. 12), etwa weil sie sich in für die Beurteilung bedeutsamen Rechtsfragen bereits festgelegt haben (vgl. OLG Köln NStZ 2002, 35, 38; OLG Frankfurt NJW 2005, 1727, 1736).
  • BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14

    Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch

    Die - im Schrifttum lediglich vereinzelt vertretene - Auffassung, der zu sichernde Vermögenswert müsse dem unmittelbaren inländischen Zugriff des Staates unterliegen (Stree/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 261 Rn. 15), erweist sich angesichts der Möglichkeiten internationaler Rechtshilfe in Strafsachen als nicht zwingend und kann auch nicht einer von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 10. März 2005 - 2 Ws 66/04 -, NJW 2005, S. 1727 ) entnommen werden.
  • BGH, 12.07.2016 - 1 StR 595/15

    Geldwäsche (Begriff des Verwahrens und des Verwendens bei Buchgeld;

    (1) "Verwahren' im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. Eschelbach in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 261 StGB Rn. 53; Ruhmannseder in BeckOK-StGB (Stand: 1. Juni 2016) § 261 Rn. 32; jeweils mwN; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Bestrafung nach dem Auffangtatbestand (vgl. BT-Drucks.12/3533 S. 13) des § 261 Abs. 2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit eine - etwa wegen Gefährdung der Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 Ws 66/04, NJW 2005, 1727, 1733) in Betracht kommende - Verurteilung gemäß § 261 Abs. 1 StGB nicht erfolgen kann.

  • OLG Naumburg, 23.04.2012 - 1 Ws 48/12

    Rechtsbeugung durch einen Strafrichter: Ergänzung eines Urteilsfragments nach

    § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 Ws 66/04), ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muss, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und deshalb auch bisher damit befasst war.
  • KG, 04.11.2014 - 2 Ws 298/14

    Untreue durch Vorstandsmitglied einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Es kann deshalb nicht (mehr) erwartet werden, dass sie sich die Auffassung des Eröffnungsbeschlusses innerlich zu eigen machen würde (vgl. BVerfG, StV 2000, 537; Beschluss vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 - juris; OLG Frankfurt, NJW 2005, 1727, 1736).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 3 U 225/18
    Darunter ist jede Handlung zu verstehen, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besser zu stellen, und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird (BGH NJW 1953, 1194; BGH NJW 2000, 3010; OLG Düsseldorf NJW 1979, 2320; OLG Frankfurt a. M. NJW 2005, 1727).

    Der Begünstiger muss lediglich davon ausgehen, dass der Begünstigte den Vorteil unmittelbar durch irgendeine rechtswidrige (Straf-)Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB erlangt hat (RGSt 76, 31; BGH NJW 1953, 1194; OLG Frankfurt a. M. NJW 2005, 1727).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2020 - 3 U 72/20
    Darunter ist jede Handlung zu verstehen, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besser zu stellen, und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird (BGH NJW 1953, 1194; BGH NJW 2000, 3010; OLG Düsseldorf NJW 1979, 2320; OLG Frankfurt a. M. NJW 2005, 1727).

    Der Begünstiger muss lediglich davon ausgehen, dass der Begünstigte den Vorteil unmittelbar durch irgendeine rechtswidrige (Straf-) Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB erlangt hat (RGSt 76, 31; BGH NJW 1953, 1194; OLG Frankfurt a. M. NJW 2005, 1727).

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