Rechtsprechung
OLG Dresden, 14.03.2014 - 2 Ws 81/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Korrespondenz eines Strafgefangenen mit einer Bundestagsfraktion
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Briefkontrolle: Korrespondenz eines Strafgefangenen mit parlamentarischen Fraktionen unterfällt dem Überwachungs- und Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG - Parlamentarische Fraktionen stellen keine "Organe" des Bundestages dar
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamburg, 03.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 9/04
Umfang des Verbots der Postkontrolle gemäß § 29 Abs 2 StVollzG
Auszug aus OLG Dresden, 14.03.2014 - 2 Ws 81/14
(entgegen Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 9/04 -).Das in Art. 17 GG geschützte Recht, sich mit Petitionen an die "Volksvertretung" zu wenden, erfordere es nicht, auch den Schriftwechsel mit Organen der Volksvertretung von der Überwachung auszunehmen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 9/04 -, juris).
- BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91
PDS/Linke Liste
Auszug aus OLG Dresden, 14.03.2014 - 2 Ws 81/14
Sie leiten, weil es sich um Zusammenschlüsse von Abgeordneten handelt, ihre Rechtsstellung - wie im vorliegenden Fall im Bundestag - aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ab (BVerfGE 70, 324 [362 f.]; 84, 304 [322]). - OLG Nürnberg, 09.02.1993 - Ws 56/93
Bundespräsident; Volksvertreter; Überwachung des Schriftverkehrs; …
Auszug aus OLG Dresden, 14.03.2014 - 2 Ws 81/14
Man sehe keine Veranlassung, das Kontrollverbot des § 29 Abs. 2 StVollzG über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen (ebenso: OLG Nürnberg, NStZ 1993, 455 für Schreiben an den Bundespräsidenten). - BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
- OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16
Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer …
Soweit der den Haftbefehl vom 28. Januar 2014 erweiternde Haftbefehl vom 22. Januar 2015 - den die Kammer zuletzt am 20. Januar 2016 nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten hat - sich auch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr stützt (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), merkt der Senat an, dass nach Ergehen des Urteils der letzten bzw. einzigen Tatsacheninstanz regelmäßig nicht mehr von einer solchen ausgegangen werden kann (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014, Az.: 2 Ws 81/14), zumal der Angeklagte die Tatbegehungen ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe "glaubhaft gestanden" hat, weshalb die Besorgnis etwaiger Verdunkelungshandlungen fernliegt.