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   OLG Koblenz, 14.02.2005 - 2 Ws 836/04   

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https://dejure.org/2005,44025
OLG Koblenz, 14.02.2005 - 2 Ws 836/04 (https://dejure.org/2005,44025)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2005 - 2 Ws 836/04 (https://dejure.org/2005,44025)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. Februar 2005 - 2 Ws 836/04 (https://dejure.org/2005,44025)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 352/14

    FSK 18; Filme in Justizvollzugsanstalt; Gewaltdarstellung; Poronographie; Medien

    Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 70 Rdnr. 7).

    Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Taten im Einzelfall entscheiden, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 836/04 vom 14.02.2005 - für Computer- bzw. Telespiele).

  • OLG Koblenz, 07.01.2011 - 2 Ws 531/10

    Strafvollzug: Zulässigkeit einer durch den Rechtspfleger niedergelegten

    Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 359/10 v. 15.09.2010; Beschl. 2 Ws 836/04 v. 14.02.2005; ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.; Schwind, in: ders./Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 70 Rdnr. 7).

    Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Taten im Einzelfall entscheiden, ob ein Medium für einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 836/04 vom 14.02.2005 - für Computer- bzw. Telespiele).

  • OLG Koblenz, 15.09.2010 - 2 Ws 359/10

    Strafvollzug: Überlassungsanspruch des Strafgefangenen für eine DVD mit dem

    Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 14. Februar 2005 - 2 Ws 836/04; OLG Koblenz ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.).

    Die sich aus dem Besitz eines Gegenstandes ergebenden Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt lassen sich nicht einheitlich für alle Justizvollzugsanstalten beurteilen; das Ergebnis der Abwägung wird auch von der Zumutbarkeit des Kontrollaufwands mitbestimmt, die ihrerseits maßgeblich von der Größe der Anstalt, ihrer Sicherheitsstufe, der Zusammensetzung der Gefangenen, der Personallage und den der Anstalt zur Verfügung stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht einsetzbaren Kontrollmittel beeinflusst wird (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 14. Februar 2005 - 2 Ws 836/04 m.w.N.).

  • OLG Naumburg, 17.02.2015 - 1 Ws (RB) 99/14

    Strafvollzug: Herausgabe von Medien mit der Kennzeichnung "FSK-18" oder "USK-18"

    Die Anstalt wäre jedoch mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen überfordert, müsste sie für jeden Strafgefangenen und im Hinblick auf dessen zu verbüßende Tat und den erzielten Fortschritten im Behandlungsvollzug im Einzelfall prüfen und entscheiden, ob ein Medium für den Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2005, 2 Ws 836/04, OLG St StVollzG § 70 Nr. 10).
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