Rechtsprechung
OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- MIR - Medien Internet und Recht
Entscheidungsgebühr für Auskunftsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG - Die Gebühr nach § 128c Abs. 1 KostO fällt erst mit dem Erlass einer abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG an.
- openjur.de
Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
KostO § 128 c; UrhG § 101 Abs. 9
Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG
- Telemedicus
Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Judicialis
- rewis.io
- kanzlei.biz
Entscheidungsgebühr bei Urheberrechtsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 128c; UrhG § 101 Abs. 9
Kosten des Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch - IP-Adresse - Kosten - Urheberrechtsschutz
- wb-law.de (Kurzinformation)
Kostenhöhe des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG
- wb-law.de (Kurzinformation)
Einmaliger Gebührenanfall bei Internet-Auskunftsanspruch
- webhosting-und-recht.de (Kurzinformation)
Gerichtsgebühren für die Internet-Auskunftsanspruch fallen nur einmal an
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Gerichtsgebühren für die Internet-Auskunftsanspruch fallen nur einmal an
- anwalt.de (Kurzinformation)
Gebühren für § 101 UrhG
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Gerichtsgebühren für die Internet-Auskunftsanspruch fallen nur einmal an
Verfahrensgang
- LG Köln, 16.01.2009 - 28 AR 10/08
- LG Köln, 12.02.2009 - 28 AR 10/08
- OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
Papierfundstellen
- FGPrax 2009, 134
- MMR 2009, 473
- MIR 2009, Dok. 100
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12
Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen …
Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.Vielmehr fiel durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris;… Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104];… vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).
Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.).
- OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12
Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an …
Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.Vielmehr fiel durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris;… Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, A nh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104];… vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).
Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.).
- OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
Einstweilige Anordnung imi Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG
Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.Vielmehr fiel durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris;… Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104];… vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).
Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.).
- OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10
Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG
AUgust 2009 geltenden Recht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gerichtsgebühren anfielen (Senat, Beschluss vom 1. April 2009, FGPrax 2009, 134 f.), ergeht die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzt geltenden Recht in einem gesonderten Verfahren, in dem Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung anfallen können.Zwar hat der Senat in einem Beschluß vom 1. April 2009 (Senat, FGPrax 2009, 134 [135]) für das bis zum 31. August 2009 geltende Recht ausgesprochen, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gerichtsgebühren für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu erheben sind.
Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.
- OLG Stuttgart, 29.07.2009 - 8 W 305/09
Notargebühr: Notarbescheinigung nach GmbHG § 40 Abs. 2 S. 2
Diese wird aber ausdrücklich in § 47 Satz 1 KostO als gebührenfreies Nebengeschäft i. S. des § 35 KostO qualifiziert, wobei das aus § 1 Satz 1 KostO folgende Analogieverbot zu Lasten des Kostenschuldners hier nicht entgegensteht (BGH NJW-RR 2006, 1003; BGH NJW-RR 2007, 1148; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2009, Az. 2 Wx 14/09; je m. w. N.). - OLG Köln, 24.01.2011 - 2 Wx 18/11
Anforderungen an die Gerichtskostenrechnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG
Zwar hat der Senat in einem Beschluss vom 1. April 2009 (Senat, FGPrax 2009, 134 [135]) für das bis zum 31. August 2009 geltende Recht ausgesprochen, dass im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gerichtsgebühren für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu erheben sind.Dass nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.
- LG Stuttgart, 19.06.2009 - 10 T 507/08
Zum Ansatz einer Notargebühr für die Unterzeichnung und Einreichung einer …
Das Argument der Gegenauffassung, eine entsprechende Anwendung des § 47 KostO sei wegen des im Kostenrecht geltenden Analogieverbots ausgeschlossen, greift nicht, da das aus § 1 Satz 1 KostO folgende Analogieverbot (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2006, 1003; OLG Köln, Beschluss vom 1.3.2009 Az. 2 Wx 14/09) lediglich die entsprechende Anwendung einer Gebührenvorschrift zulasten des Kostenschuldners ausschließt; die analoge Anwendung des § 47 KostO sich aber zugunsten des Gebührenschuldners auswirkt. - OLG Köln, 24.02.2011 - 2 Wx 43/11
Kostenansatz im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG; Entscheidung über die …
Zwar hat der Senat in einem Beschluß vom 1. April 2009 (Senat, FGPrax 2009, 134 [135]) für das bis zum 31. August 2009 geltende Recht ausgesprochen, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gerichtsgebühren für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu erheben sind.