Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 02.01.2012 - 2 Wx 37/10   

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https://dejure.org/2012,1085
OLG Naumburg, 02.01.2012 - 2 Wx 37/10 (https://dejure.org/2012,1085)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.01.2012 - 2 Wx 37/10 (https://dejure.org/2012,1085)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02. Januar 2012 - 2 Wx 37/10 (https://dejure.org/2012,1085)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten des Notars hinsichtlich der Kosten der Beurkundung eines Testaments

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 24 Abs. 1
    Aufklärungspflichten des Notars hinsichtlich der Kosten der Beurkundung eines Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Notarielle Aufklärungspflicht über Kostenvarianten bei der Errichtung eines Testaments

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Notar muss auf Testamentskosten hinweisen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Notar muss über kostengünstige Alternativen zur Testamentserrichtung aufklären

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Notar muss darauf hinweisen, dass ein Testament auch wirksam eigenhändig errichtet werden kann

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Testamentserrichtung: Notar muss Hinweis auf kostengünstigere Alternative zur Beurkundung geben - Hinweispflicht besteht im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 BNotO)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1009
  • DNotZ 2012, 512
  • FGPrax 2012, 80
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 12.10.2000 - 3Z BR 171/00

    Pflichten des Notars

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.01.2012 - 2 Wx 37/10
    Rechtlicher Maßstab für die dem Notar obliegenden Pflichten ist § 24 Abs. 1 BNotO (vgl. BayObLG, Beschluss v. 12.10.2000, 32 BR 171/00, JurBüro 2001, 151 - nach juris ; so auch Bengel/ Tiedtke in: Korintenberg, KostO, 18. Aufl. 2010, § 16 Rn. 49).
  • OLG Hamm, 27.03.2019 - 11 U 137/18

    Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung von Notarkosten aufgrund

    In rechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob der Beklagte Amtspflichten im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach § 24 BNotO verletzt hat, das ihm die Klägerin jeweils durch die Übersendung der Löschungsbewilligungen angetragen hat (vgl. hierzu Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 24 Rn.7 u. 10; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 02.01.2012, Az.: 2 Wx 37/10, juris).b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.01.1961, Az.: III ZR 215/59 (veröffentlicht in DNotZ 1961, 430), entschieden, dass für die Entscheidung über einen Anspruch auf Rückzahlung von Notariatskosten mit der Begründung, der Notar habe unter Verletzung seiner Amtspflichten einen formungültigen Vertrag beurkundet und dürfe dafür keine Gebühren erheben, nicht das Prozessgericht zuständig ist.
  • LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 79/18

    Notar - Aufklärungs- und Belehrungspflichten bei Beurkundung eines Testaments

    Für den Notar besteht eine Pflicht zum Hinweis auf eine Wahlmöglichkeit des Rechtssuchenden, wenn diesem im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeiten bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Januar 2012, - 2 Wx 37/10).
  • LG Bochum, 10.10.2018 - 4 O 144/18

    Unterlassene Notaraufklärung über verschiedene Möglichkeiten zur Löschung einer

    Soweit das OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512 in einem gewissermaßen ähnlichen Fall davon ausgeht, der Notar hätte die Mandaten - die ihn zur Fertigung eines gemeinschaftlichen Testaments beauftragt haben - darüber belehren müssen, dass sie kostenfrei das Testament auch selbst hätten erstellen können, ist diese Rechtsprechung nicht auf den hiesigen Fall übertragbar.

    Bestünde theoretisch eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Vorgehensweisen, ist eine davon aber sicherer - wenn auch kostenträchtiger - so muss der Notar seinen Mandanten gerade nicht auf die Kostenfolge hinweisen (Anmerkung Fackelmann , OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512).

  • LG Düsseldorf, 04.04.2016 - 25 T 243/15

    Belehrungspflicht des Notars; Notwendiger Hinweis gegenüber den Kostenschuldnern

    Der Notar hat sodann auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen (OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512; BayObLG, JurBüro 2001, 151; Schneider/Volpert/Fölsch-Macht, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 21 GNotKG Rn. 18).
  • LG Dessau-Roßlau, 11.06.2015 - 6 T 265/14

    Notarkosten: Hinweispflicht eines Notars auf die kostenpflichtige Fertigung eines

    In diesen Fällen ist der Rechtssuchende gehalten, bei entsprechendem Interesse selbst nach der Höhe der u.U. anfallenden Gebühren und Auslagen nachzufragen (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2012, 2 Wx 37/10; zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 06.11.2015 - 25 T 114/15

    Hinweispflicht des Notars bzgl. verschiedener zur Wahl stehender

    Der Notar hat sodann auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen (OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512; BayObLG, JurBüro 2001, 151; Klaus Macht, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, GNotKG § 21 Rn. 18).
  • LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 28/25 OH 29/19
    Für den Notar besteht eine Pflicht zum Hinweis auf eine Wahlmöglichkeit des Rechtssuchenden, wenn diesem im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeiten bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Januar 2012, - 2 Wx 37/10).
  • LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 28/19

    Notargebühren für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

    Für den Notar besteht eine Pflicht zum Hinweis auf eine Wahlmöglichkeit des Rechtssuchenden, wenn diesem im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeiten bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Januar 2012, - 2 Wx 37/10).
  • LG Düsseldorf, 05.05.2020 - 25 OH 28/25 OH 29/19
    Für den Notar besteht eine Pflicht zum Hinweis auf eine Wahlmöglichkeit des Rechtssuchenden, wenn diesem im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeiten bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Januar 2012, - 2 Wx 37/10).
  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 21/21

    Genehmigung der Beauftragung zur Fertigung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass jedermann bekannt ist, dass der Notar für seine Tätigkeiten Gebühren erhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2009, Az.: VIII ZB 13/08, Rdz. 17; OLG Naumburg, Beschluss vom 02.01.2012, Az.: 2 Wx 37/10, Rdz. 16).
  • LG Bremen, 29.10.2018 - 4 T 240/18

    Anforderung eines Vertragsentwurfes durch einen Makler - Auftraggeber § 29 Nr. 1

  • LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 50/20

    Haftung für die Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs

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