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OLG Hamburg, 20.08.2007 - 2 Wx 72/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Hund
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 13.06.2007 - 318 T 227/06
- OLG Hamburg, 20.08.2007 - 2 Wx 72/07
Papierfundstellen
- ZMR 2008, 151
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 09.02.1994 - 2Z BR 127/93
Bestimmungen zur Haltung von Haustieren in der Hausordnung
Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2007 - 2 Wx 72/07
Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann; andererseits ist eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer und damit unbillig (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 658).
- LG Itzehoe, 28.05.2014 - 11 S 58/13
Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplätze kann per Beschluss verboten …
Die Kammer sieht sich nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Hamburg vom 20.08.2007 (2 Wx 72/07 = ZMR 2008, 151). - BGH, 08.05.2015 - V ZR 163/14
Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über Erlaubnis zum unangeleinten Spielen von …
(a) Die Erlaubnis, Hunde der Eigentümer und Mieter auf den Rasenflächen spielen zu lassen, trägt dem Umstand Rechnung, dass tierhaltende Miteigentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung ihre Freizeit gemeinsam mit ihren Hunden gestalten möchten (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2008, 151).In diesem Zusammenhang kann auch die grundsätzliche Angst oder Besorgnis einzelner Eigentümer, ein Hund könnte sie anspringen oder sonst belästigen und der Hundehalter oder Hundeführer könne seinen Hund mangels Leine nicht mehr zurückhalten, der Mehrheit der Wohnungseigentümer Veranlassung geben, im Rahmen einer Gebrauchsregelung eine generelle Anleinpflicht anzuordnen (vgl. zu einer Anleinpflicht im Rahmen einer Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG OLG Hamburg, ZMR 2008, 151 sowie OLG Köln, ZMR 2009, 310; weitergehend für eine generelle Anleinpflicht auch ohne Beschlussfassung AG München, ZMR 2012, 307; ZMR 2013, 573; siehe auch OLG Karlsruhe, NZM 2008, 776 zu der Anleinpflicht bei einem "großen" Hund).
- OLG Köln, 28.07.2008 - 16 Wx 116/08
Grenzen eines die Hundehaltung regelnden Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft
Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Nutzung der Gartenfläche als Hundetoilette untersagt und der Hundehalter verpflichtet wird, dennoch abgesonderten Hundekot umgehend selbst zu beseitigen (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2008, 151). - LG Konstanz, 15.12.2008 - 62 T 73/08 Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann ( OLG Saarbrücken, NJW 2007, 779 [OLG Saarbrücken 02.11.2006 - 5 W 154/06-51] ), andererseits eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellt und damit unbillig ist ( OLG Hamburg, ZMR 2008, 151; BayObLG NJW-RR 1994, 658).
bb.) Nach Ansicht des OLG Hamburg ( ZMR 2008, 151) entspricht eine Gebrauchsregelung für die Nutzung der Gartenanlage durch Hundehalter dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die es dem Hundehalter ermöglicht, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Gartenfläche in einer Weise mitzunutzen, dass dadurch keinem anderen Miteigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile erwachsen, § 14 Nr. 1 WEG .
Eine uneingeschränkte Untersagung der Nutzung der Gartenfläche durch Hunde berücksichtigt entgegen der Ansicht der Antragsteller das Interesse des tierhaltenden Miteigentümers an der Mitbenutzung dieser Gartenfläche nicht hinreichend ( OLG Hamburg, ZMR 2008, 151 bei einem ca. 2 400 qm großen Grundstück).
- OLG Köln, 28.07.2008 - 116 Wx 116/08
Regelung der Hundehaltung in einer Eigentümergemeinschaft als Gebrauchsregelung …
Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Nutzung der Gartenfläche als Hundetoilette untersagt und der Hundehalter verpflichtet wird, dennoch abgesonderten Hundekot umgehend selbst zu beseitigen (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2008, 151).Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die Nutzung der Gartenfläche als Hundetoilette untersagt und der Hundehalter verpflichtet wird, dennoch abgesonderten Hundekot umgehend selbst zu beseitigen (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2008, 151).