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   OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97   

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https://dejure.org/2001,4752
OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97 (https://dejure.org/2001,4752)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2001 - 2 Wx 72/97 (https://dejure.org/2001,4752)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 2001 - 2 Wx 72/97 (https://dejure.org/2001,4752)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eigentümerversammlung; Wohnungseigentum; Sonderumlage; Sanierung; Instandsetzung; Rechtsnachfolger; Kaufvertrag

  • Judicialis

    FGG § 29; ; FGG § 27; ; ... FGG § 27 Abs. 1; ; WEG § 28; ; WEG § 47; ; WEG § 50; ; WEG § 48; ; WEG § 47 S. 1; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 47 S. 2; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 748; ; ZPO § 281 Abs. 3 S. 2; ; GVG § 17 a Abs. 5; ; GVG § 17 b Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung des Rechtsvorgängers eines Wohnungseigentümers an Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 318 T 67/97
  • OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 129
  • ZMR 2001, 911
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
    Dabei werden - anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft nach § 748 BGB - erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. z.B. BGHZ 104, 197, 202; 131, 228, 230).

    Hieraus wird in der Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein solcher Beschluß Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, da sonst ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vorliegen würde (BGHZ 104, 197, 203; 131, 228, 230); umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung des aktuellen Wohnungseigentümers im Zeitpunkt der Beschlußfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (BGHZ 104, 197, 203).

    Infolgedessen hat der Bundesgerichtshof in Abkehr von einem früheren Beschluß entschieden, daß der Erwerber - und nicht etwa der ausgeschiedene Wohnungseigentümer - für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre haftet, sofern der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Nachforderungen begründet, erst nach dem Eigentumserwerb gefaßt worden ist (BGHZ 104, 197, 200 ff.).

    Abgesehen davon, daß sich das Problem bei Sonderumlagen für Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen nicht mit dieser Deutlichkeit stellt, weil der neue Eigentümer hieraus zumindest ebenfalls Nutzen zieht (vgl. BGHZ 104, 197, 203 - "in erster Linie" den Nutzen zieht), bleibt es dem Erwerber in den Fällen rechtsgeschäftlichen Erwerbs - wie hier - unbenommen, im Verhältnis zu dem Veräußerer eine günstigere Regelung zu vereinbaren (BGH a.a.O.).

  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
    Dabei werden - anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft nach § 748 BGB - erst durch den Beschluß der Wohnungseigentümer im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. z.B. BGHZ 104, 197, 202; 131, 228, 230).

    Hieraus wird in der Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein solcher Beschluß Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlußfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, da sonst ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vorliegen würde (BGHZ 104, 197, 203; 131, 228, 230); umgekehrt rechtfertigt sich die Verpflichtung des aktuellen Wohnungseigentümers im Zeitpunkt der Beschlußfassung aus § 16 Abs. 2 WEG (BGHZ 104, 197, 203).

    Die fehlende Bindungswirkung für den bei Beschlußfassung bereits ausgeschiedenen Eigentümer gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch für den Fall, daß ein Wohnungseigentümer nur hinsichtlich eines Teils seiner Einheiten ausscheidet, im übrigen aber an der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung teilnimmt, da die aus dem Wohnungseigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten nach § 16 Abs. 2 WEG nicht personenbezogen, sondern an die jeweilige Einheit geknüpft sind (BGHZ 131, 228, 231).

  • OLG Köln, 18.09.1991 - 16 Wx 64/91
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
    So reicht die generelle Beteiligung an der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht aus, um einen aus der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer Wohnung ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zur Zahlung des Wohngeldes für diese Wohnung zu verpflichten (OLG Köln NJW-RR 92, 460).

    Er entfaltet für die Antragsgegnerin keine Rechtswirkungen, ohne daß es insoweit einer Anfechtung bedurfte (vgl. OLG Köln NJW-RR 92, 460, 461).

  • BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
    Der Bundesgerichtshof sieht auch dann kein Bedürfnis, eine Bindungswirkung späterer Beschlüsse für den Rechtsvorgänger anzunehmen, wenn diese sich auf die Zeit der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Eigentümers zur Gemeinschaft beziehen (vgl. BGH NJW 89, 714, 715).

    Bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen den bereits vor Anhängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer vor dem Prozeßgericht haben sie sich auf dem Boden der obergerichtlichen Rechtsprechung befunden (BGHZ 44, 43; 106, 34), und zwar auch in dem Fall, daß - wie hier - der Wohnungseigentümer noch eine andere Wohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft inne hat (OLG Hamm RPfl 81, 440; KG WE 92, 108, 109).

  • OLG Hamm, 07.03.1996 - 15 W 440/95

    Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
    Dieser hauptsächlich für die Abrechnung von Wohngeldspitzen eines vorangegangenen Wirtschaftszeitraumes entwickelten, aber auch auf die Haftung für Sonderumlagen übertragbaren (vgl. OLG Hamm NJW-RR 96, 911, 912) Rechtsprechung folgt der Senat, wenngleich der daran geübten Kritik (vgl. Rau ZMR 2000, 337 ff.) darin zuzustimmen ist, daß die in der Folge dieser Rechtsprechung anzunehmende Haftung des Erwerbers auf die Wohngeldabrechnungsspitze für den Zeitraum, in dem ihm die Nutzungen noch nicht zustanden, der Sache nach schwer nachvollziehbar erscheint.
  • BGH, 14.06.1965 - VII ZR 160/63

    Verfahren nach § 43 WEG

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
    Bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen den bereits vor Anhängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer vor dem Prozeßgericht haben sie sich auf dem Boden der obergerichtlichen Rechtsprechung befunden (BGHZ 44, 43; 106, 34), und zwar auch in dem Fall, daß - wie hier - der Wohnungseigentümer noch eine andere Wohnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft inne hat (OLG Hamm RPfl 81, 440; KG WE 92, 108, 109).
  • BGH, 16.10.1984 - X ZR 97/83

    Werkvertrag - Ausschluß der Aufrechnung in AGB

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
    In der Rechtsbeschwerdeinstanz können keine neuen Sachanträge gestellt werden (vgl. BayObLG WM 85, 31; 88, 332, 333; Keidel-Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 FGG Rn. 43); ähnlich wie in der Revisionsinstanz (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 263 ZPO Rn. 14) ist Sachdienlichkeit für eine Antragsänderung auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Beendigung der Tatsacheninstanzen nie gegeben.
  • OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 20 W 56/03

    Wohneigentum: Aufnahme der Rechtsverfolgungskosten in der Jahresgesamtabrechnung,

    Dabei werden erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. BGHZ 104, 197; 131, 228; OLG Hamburg ZMR 2001, 911; vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 16 WEG Rz. 14; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rz. 54).

    Ein solcher Beschluss kann - hierauf weist die weitere Beschwerde zu Recht hin - Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen, da sonst ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Dritter vorliegen würde (BGHZ 104, 197, 131, 228; OLG Hamburg ZMR 2001, 911).

    Damit haftet der Erwerber - und nicht etwa der ausgeschiedene Wohnungseigentümer - für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen der früheren Jahre, sofern der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Nachforderung begründet, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (BGHZ 104, 197; OLG Hamburg ZMR 2001, 911).

  • OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 135/02

    Allgemeine Ermächtigung des Verwaltungsbeirates zum Abschluss eines

    Der erstmals mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Feststellung, dass Rechtsanwalt S. im vorliegenden Verfahren nicht rechtmäßig seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden ist, ist unzulässig, da wegen § 27 Abs. 1 FGG im Rechtsbeschwerdeverfahren ein neuer Sachantrag nicht gestellt werden kann (vgl. z. B. OLG Hamburg ZWE 2002, 424).
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