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   BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 74/84   

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https://dejure.org/1985,4202
BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 74/84 (https://dejure.org/1985,4202)
BayObLG, Entscheidung vom 17.01.1985 - BReg. 2 Z 74/84 (https://dejure.org/1985,4202)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Januar 1985 - BReg. 2 Z 74/84 (https://dejure.org/1985,4202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorstand; Mitgliederversammlung; Einberufung; Eintragung

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1985, 24
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 13.07.1971 - 1 W 1305/71
    Auszug aus BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 74/84
    "... Für das Recht des eingetragenen Vereins wie für das Recht anderer körperschaftlich organisierter Verbände des Privatrechts ist der Grundsatz allgemein anerkannt, daß Personen, die als Vorstand im Vereinsregister eingetragen sind, in jedem Fall als zur Einberufung der Mitgliederversammlung befugt gelten (BayObLGZ 1972, 329/330; KG OLGZ 1971, 480/481; 1978 272/274..).
  • BayObLG, 20.10.1972 - BReg. 2 Z 31/72
    Auszug aus BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 74/84
    "... Für das Recht des eingetragenen Vereins wie für das Recht anderer körperschaftlich organisierter Verbände des Privatrechts ist der Grundsatz allgemein anerkannt, daß Personen, die als Vorstand im Vereinsregister eingetragen sind, in jedem Fall als zur Einberufung der Mitgliederversammlung befugt gelten (BayObLGZ 1972, 329/330; KG OLGZ 1971, 480/481; 1978 272/274..).
  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Januar 1985 (- BReg 2 Z 74/84 -) und 24. Mai 1988 (- BReg 3 Z 53/88 -) befassen sich ebenso wie Hadding (in Soergel 13. Aufl. § 28 Rn. 4) nicht mit solchen Satzungsregelungen.
  • OLG Brandenburg, 11.09.2012 - 11 U 80/09

    Vereinsrecht: Einberufung einer Mitgliederversammlung und Aufnahme von

    150 Im Ansatzpunkt zutreffend weisen die Streithelferinnen darauf hin, dass in der obergerichtlichen Judikatur mehrfach ausgesprochen wurde, im Vereinsregister als Vorstand eingetragene Personen seien - unabhängig von ihrer wirksamen Bestellung und ohne Rücksicht auf die Beendigung ihres Amtes - befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17.01.1985 - BReg 2 Z 74/84, BayObLGZ 1985, 24; KG, Beschl. v. 13.07.1971 - 1 W 1305/71, WM 1972, 758; ferner dazu OLG Brandenburg, Urt. v. 27.03.2007 - 6 W 35/07 (OLG-Rp 2007, 876 = RNotZ 2007, 343).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2007 - 6 W 35/07

    Eingetragener Verein: Unterlassungsverfügung wegen

    Zwar ist in der obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass im Vereinsregister als Vereinsvorstand eingetragene Personen befugt sind, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, unabhängig davon, ob ihre Berufung wirksam oder ihr Amt beendet ist (BayObLG BayObLGZ 1985, 24; KG WM 1972, 758; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2011 - 3 Wx 194/11

    Rechtsstellung der Mitglieder eines Vereins bei Ruhen der Mitgliedschaft

    Nach § 29 BGB hat das Amtsgericht des Sitzes einem Verein auf Antrag eines Beteiligten Vorstandsmitglieder zu bestellen (Notvorstand), soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen und ein dringender Fall vorliegt, der das Tätigwerden des Vorstands unaufschiebbar macht (BayObLGZ 1985, 24).

    Denn dieser ist in erster Linie darin zu sehen, dass die Wirksamkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung und damit insbesondere die Gültigkeit ihrer Beschlüsse durch Unsicherheiten über die Vorstandseigenschaft nicht in Frage gestellt werden kann, wenn der Einberufende bei der Einberufung als Vorstand im Register eingetragen war (so BayObLG, OLGZ 1985, 496).

  • BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 174/93

    Anspruch auf Bestellung eines Notvorstandes für einen Verein durch das

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  • BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 347/00

    Hauptsacheerledigung der weiteren Beschwerde über gerichtliche Bestellung eines

    Die Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers, die Hauptsache sei nicht erledigt, weil bei einem Erfolg des Rechtsmittels feststehen würde, dass ein nicht satzungsgemäß berufenes Organ die Mitgliederversammlung und die Delegiertenversammlung einberufen habe, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Notvorstand als solcher in das Register eingetragen und damit, unabhängig von der Rechtmäßigkeit seiner Bestellung, zur Einberufung der Mitgliederversammlung befugt war (BayObLGZ 1985, 24/26).
  • BayObLG, 27.01.1987 - BReg. 3 Z 186/86

    Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers; Bestellung eines Liquidators

    Die Bestellung eines Notvertretungsorgans kann aber nur eine vorübergehende bzw. vorläufige Aushilfsmaßnahme des Gerichts sein (BayObLGZ 1976, 126/129; 1978, 243/247; vgl. auch BayObLGZ 1985, 24/30 ..); die gerichtliche Bestellung darf nämlich entsprechend § 29 BGB (im Liquidationsfall entsprechend § 48 Abs. 2 i. V. m. § 29 BGB ) nur für die Zeit bis zur Behebung des Mangels in den Vertretungsverhältnissen vorgenommen werden.
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