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   BayObLG, 26.02.2004 - 2Z BR 266/03   

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https://dejure.org/2004,8299
BayObLG, 26.02.2004 - 2Z BR 266/03 (https://dejure.org/2004,8299)
BayObLG, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2Z BR 266/03 (https://dejure.org/2004,8299)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - 2Z BR 266/03 (https://dejure.org/2004,8299)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 27 Abs. 1 Nr. 3
    Voraussetzungen für die Annahme von Eilbedürftigkeit in WEG -Sachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Vorliegen eines dringenden Falles

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer Notmaßnahme des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Anbringen einer Aussenentwässerung; Unmöglcihkeit der vorherigen Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung auf Grund der Dringlichkeit; Gefährdung der Erhaltung des gemeinschaftlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2004, 390
  • ZMR 2004, 604
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 27.03.1997 - 2Z BR 11/97

    Kein Anerkenntnis durch Verwalter einer Wohnanlage - Erledigung dringender

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2004 - 2Z BR 266/03
    Entscheidend ist, ob die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gefährdet wäre, wenn nicht umgehend gehandelt würde (BayObLG NJWE-MietR 1997, 163).
  • BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 6/92

    Schadensersatz wegen von einem Wohnungseigentümer nicht oder verspätet

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2004 - 2Z BR 266/03
    Weil es aber in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu sorgen (§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG), beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Verfahren herbeizuführen (BayObLGZ 1992, 146/148; BayObLG ZMR 1999, 654; NJW-RR 2001, 1020 f.).
  • BayObLG, 04.04.2001 - 2Z BR 13/01

    Der Gemeinschaftsordnung widersprechende Sonderumlage für Teileigentumseinheiten

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2004 - 2Z BR 266/03
    Weil es aber in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu sorgen (§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG), beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters grundsätzlich darauf, Mängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Verfahren herbeizuführen (BayObLGZ 1992, 146/148; BayObLG ZMR 1999, 654; NJW-RR 2001, 1020 f.).
  • OLG Hamm, 19.07.2011 - 15 Wx 120/10

    Umfang der Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters; Beauftragung umfassender

    Um einen dringenden Fall im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung nur dann, wenn die Maßnahme zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in solchem Maße eilbedürftig ist, dass eine vorherige Einberufung der Eigentümerversammlung nicht möglich ist (vgl. etwa BayObLG NZM 2004, 390; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl., § 27 Rdnr. 61).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2009 - 20 W 115/06

    Wohnungseigentum: Sorgfaltspflichten und Haftung des Wohnungseigentumsverwalters

    Wie die Vorinstanzen bereits ohne Rechtsfehler ausgeführt haben, beschränkt sich die Verpflichtung des Verwalters gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 2 WEG entgegen dem Gesetzeswortlaut (auch in der Neufassung des Gesetzes) darauf, die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbei zuführen, während es in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst ist, gemäß § 21 Abs. 5 Ziff. 2 WEG für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen (BayObLG NZM 2004, 390; Oberlandesgericht Düsseldorf ZWE 2007, 92, 94; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG, 8. Aufl., § 27, Rdnr. 15; Bärmann : WEG, 10. Aufl., § 27, Rdnr. 36).
  • LG Hamburg, 10.04.2013 - 318 S 91/12

    Wohnungseigentum: Verwalterentlastung trotz mögliche Schadensersatzansprüche;

    Neben dieser Kontrollpflicht hat der Verwalter - nach etwaiger Feststellung erforderlicher Maßnahmen - die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen (vgl. BayObLG, NZM 2004, 390; Abramenko, a.a.O., Rn. 22a); denn die Entscheidung über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang solcher Maßnahmen fällt nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG in die Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümer (vgl. dazu etwa nur Hügel, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Ed. 26 [2/2013], § 27 WEG, Rn. 6 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Oder, 02.10.2012 - 16 S 11/12

    Wohnungseigentum: Abberufung des Verwalters wegen Zerstörung des

    Als dringend im Sinne der Norm sind solche Fälle einzustufen, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine vorherige Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht zulassen (BayObLG NZM 2004, 390; Bärmann/Merle, a.a.O. § 27 Rn. 61 m.w.N.).

    Wegen der Primärzuständigkeit der Eigentümerversammlung muss der Verwalter auch in eilbedürftigen Fällen möglichst einen Beschluss der Wohnungseigentümer herbeiführen, ggf auch unter Verkürzung der Ladungsfrist (BayObLG NZM 2004, 390).

  • VG Freiburg, 19.03.2013 - 4 K 184/13

    Zur Vertretungsmacht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    In diesem Zusammenhang sind auch Struktur und Größe der Gemeinschaft zu berücksichtigen (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - 2 Z BR 266/03 -, juris; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 27 Rn. 12; MüKo-BGB, 5. Aufl., § 27 WEG Rn. 10).
  • LG Frankfurt/Oder, 15.12.2009 - 6a S 41/09

    Wohnungseigentumssache: Wahrung der Anfechtungsfrist bei verzögerter Zustellung

    In diesen Fällen besteht die konkrete Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung der übrigen Wohnungseigentümer (vgl. BayObLG WuM 1991, 131; OLG Düsseldorf ZMR 1994, 521; Staudinger/Bub, WEG (2005) § 27 Rn. 234; Wenzel in Bärmann a.a.O. § 45 Rn. 19; a. A. KG NZM 2003, 604; BayObLG ZMR 1997, 613; BayObLG WuM 2004, 426; Jennißen/Suilmann a.a.O. § 45 Rn. 17 mwN).
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