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   VGH Bayern, 16.02.2016 - 2 ZB 15.2503   

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https://dejure.org/2016,3706
VGH Bayern, 16.02.2016 - 2 ZB 15.2503 (https://dejure.org/2016,3706)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.02.2016 - 2 ZB 15.2503 (https://dejure.org/2016,3706)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 2 ZB 15.2503 (https://dejure.org/2016,3706)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung des Anbringens einer geplanten Werbeanlage an einer Gebäudewand im konkreten Einzelfall als verunstaltend; Verletzung des ästhetischen Empfindens eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters; Wahrung der Gebote der Maßstäblichkeit und ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 8 Sätze 1 und 2 BayBO
    Bauordnungsrecht: Verunstaltungsverbot | Werbeanlage; Gebäude; Verunstaltung (verunstaltet wirken und verunstalten); Straßenbild

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 8 Sätze 1 und 2 BayBO
    Bauordnungsrecht: Verunstaltungsverbot | Werbeanlage; Gebäude; Verunstaltung (verunstaltet wirken und verunstalten); Straßenbild

  • rewis.io

    Verunstaltung des Straßenbildes durch Werbeanlage auf architektonisch hervorgehobenem Gebäude

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbeanlage; Gebäude; Verunstaltung; Straßenbild

  • rechtsportal.de

    Beurteilung des Anbringens einer geplanten Werbeanlage an einer Gebäudewand im konkreten Einzelfall als verunstaltend; Verletzung des ästhetischen Empfindens eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters; Wahrung der Gebote der Maßstäblichkeit und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verunstaltung eines Postgebäudes = Verunstaltung des Straßenbildes?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verunstaltung eines Bestandsgebäudes durch Werbeanlage

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 8 Sätze 1 und 2 BayBO
    Bauordnungsrecht: Verunstaltungsverbot | Werbeanlage; Gebäude; Verunstaltung (verunstaltet wirken und verunstalten); Straßenbild

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2765

    Versagung einer Baugenehmigung für eine Top-Lux-Werbeanlage; Überschreitung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.02.2016 - 2 ZB 15.2503
    In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.).
  • VG Ansbach, 22.11.2016 - AN 9 K 16.00421

    Verstoß einer Werbeanlage gegen das Verunstaltungsgebot

    Soll eine Werbeanlage an einer Gebäudewand oder - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar vor einer solchen errichtet werden, kann ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO in Betracht kommen, wenn die Werbeanlage das Gebäude und durch dieses die Umgebung verunstaltet (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503; Schwarzer/König, BayBO, Art. 8, Rn. 9).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v.24.9.2002 - 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört.

    Anerkannt ist zudem, dass eine Werbeanlage, die nach den genannten Kriterien die Architektur eines Gebäudes in verunstaltender Weise stört, damit zugleich auch das (engere) Ortsbild verunstaltet (vgl. BayVGH B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503).

  • VG München, 04.04.2022 - M 8 K 20.2028

    Verpflichtungsklage, Werbeanlage (hinterleuchtetes Premium, Billboard mit

    Soll eine bauliche Anlage - wie eine Werbetafel - an, auf oder unmittelbar neben einer baulichen Anlage - wie einem Gebäude - errichtet werden, handelt es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage, sodass eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem (umgebungsbezogenen) Art. 8 Satz 2 zu beurteilen ist (BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 2; B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 6; Voigt in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 21. Edition, 1.2.2022, Art. 8 Rn. 19; Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 145. EL Januar 2022, Art. 8 Rn. 70).

    In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9; U.v. 7.6.2021 - 9 B 18.1655 - juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 9 ZB 15.1911

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten

    Wenn eine bauliche Anlage - wie eine Werbetafel - an, auf oder unmittelbar neben einer baulichen Anlage - wie einer Scheune - errichtet werden soll, handelt es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage, sodass eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem (umgebungsbezogenen) Art. 8 Satz 2 zu beurteilen ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2017, Art. 8 Rn. 70; BayVGH, B.v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 2).

    In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 2 B 17.1741

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von

    Wenn eine bauliche Anlage wie eine Werbetafel an einer baulichen Anlage wie einem Gebäude errichtet werden soll, ist - da es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage handelt - beispielsweise die Frage einer Verunstaltung im Sinn von Art. 8 BayBO nach unterschiedlichen Maßstäben zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - BayVBl 2016, 597).
  • VG Ansbach, 04.10.2016 - AN 9 K 15.02314

    Verstoß einer Werbeanlage gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot

    In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, Rn. 2; U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.).

    Die Umgebung, die zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, bestimmt sich nach dem Umfang der gestalterischen Auswirkungen der baulichen Anlage (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, a. a. O.).

  • VG Ansbach, 15.06.2016 - AN 9 K 15.00672

    Verunstaltung des Anbringungsorts durch eine Megalight-Werbeanlage

    Soll eine Werbeanlage wie im vorliegenden Fall an einer Hausfassade angebracht werden, so kann sich - da es sich bei der Werbeanlage nicht um die gleiche, sondern um eine eigenständige bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung des Gebäudes (und dadurch der Umgebung) durch die Werbeanlage jedenfalls aus dem umgebungsbezogenen Satz 2 ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503; Schwarzer/König, BayBO, Art. 8, Rn. 9).

    Dabei ist anerkannt, dass das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein kann, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, durch die bauliche Anlage verunstaltet wird (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503).

  • VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 5 K 16.1186

    Verunstaltungsverbot bei beleuchteten Werbeanlagen

    Wenn eine bauliche Anlage wie eine Werbetafel an einer baulichen Anlage wie einem Gebäude errichtet werden soll, ist - da es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem umgebungsbezogenen Satz 2 zu beurteilen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 201., Art. 8 Rn. 70; BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - BayVBl 2016, 597 f.).

    Die Umgebung, die hierbei zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, bestimmt sich nach dem Umfang der gestalterischen Auswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 5; BayVBl 2016 597 f.).

  • VG Ansbach, 20.05.2021 - AN 17 K 20.01475

    Verunstaltung einer Giebelwand durch Fremdwerbeanlage

    Soll eine Werbeanlage an einer Gebäudewand oder unmittelbar vor einer solchen errichtet werden, kann ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO in Betracht kommen, wenn die Werbeanlage das Gebäude und durch dieses die Umgebung verunstaltet (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, B.v. 26.11.2019 - 9 ZB 17.264 - juris Rn. 7).

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Werbeanlage ihren Anbringungsort verunstaltet, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigt bzw. umfunktioniert (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849; U.v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.765; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503, B.v. 12.1.2018 -9 ZB 15.1911 - alle juris) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt, der zu seiner Umgebung in keiner Beziehung steht und es damit empfindlich stört (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13).

  • VG Ansbach, 22.11.2016 - AN 9 K 15.02380

    Baugenehmigung einer Werbeanlage bei generalisierendem Verbot durch

    In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, Rn. 2; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.).
  • VGH Bayern, 26.11.2019 - 9 ZB 17.264

    Kein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer

    Der bisherigen Rechtsprechung kann auch nicht entnommen werden, dass eine Verunstaltung des Anbringungsorts nur dann eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO nach sich ziehen kann, wenn es sich beim Anbringungsort um ein architektonisch hervorgehobenes und seine Umgebung deshalb prägendes Gebäude handelt (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 5 und dort "insbesondere").
  • VG Würzburg, 28.05.2019 - W 4 K 18.828

    Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel

  • VG Ansbach, 09.06.2016 - AN 3 K 15.01175

    Verstoß einer Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot

  • VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1120

    Ablehnung einer Baugenehmigung für eine beleuchtete Werbeanlage wegen Verstoßes

  • VG Ansbach, 01.09.2016 - AN 9 K 15.01536

    Verunstaltung durch Werbeanlage (Großflächenwerbetafel) an Giebelwand

  • VG Augsburg, 23.01.2020 - Au 5 K 19.269

    Verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage

  • VG Ansbach, 14.06.2018 - AN 9 K 17.01533

    Verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage

  • VG Ansbach, 09.06.2016 - AN 3 K 15.01182

    Verstoß einer Plakatanschlagtafel gegen das Verunstaltungsverbot

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