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   OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17   

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OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17 (https://dejure.org/2017,21975)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26.06.2017 - 2 A 151/17 (https://dejure.org/2017,21975)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26. Juni 2017 - 2 A 151/17 (https://dejure.org/2017,21975)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarschützende Wirkung einer Festsetzung einer "Grünfläche" in einem Bebauungsplan; Abwehransprüche von Nachbarn i.R.e. bauaufsichtsbehördlichen Befreiungsentscheidung; Hinnahme der durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEBAUUNGSPLAN; BEDARF; BEFREIUNG; GRÜNFLÄCHE; NACHBARSCHUTZ; RÜCKSICHTNAHMEGEBOT; STELLPLÄTZE; WOHNGEBIET

  • rechtsportal.de

    Nachbarschützende Wirkung einer Festsetzung einer "Grünfläche" in einem Bebauungsplan; Abwehransprüche von Nachbarn i.R.e. bauaufsichtsbehördlichen Befreiungsentscheidung; Hinnahme der durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen durch die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stellplatznutzung begründet keine nachbarlichen Abwehransprüche!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehransprüche gegen Immissionen durch Stellplätze und Garagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 1738
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Saarland, 28.01.2016 - 2 B 236/15

    Nachbarschutz bei vollziehbarem Befreiungsbescheid im

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17
    Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass - ganz allgemein - durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte von den Bewohnern hinzunehmen sind und - vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall - keine nachbarlichen Abwehransprüche begründen.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.1.2016 - 2 B 236/15 -, juris, zur ebenfalls im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3, 80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen, wonach auch die davon ausgehenden Beeinträchtigungen von den Nachbarn auch im reinen Wohngebiet wegen des entsprechend "überschaubaren" Zu- und Abgangsverkehrs grundsätzlich hinzunehmen sind; weitere Nachweise etwa bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff.) Das gilt hier insbesondere deswegen, weil die angefochtene Baugenehmigung eine von ihrem Umfang her "überschaubare" Anzahl von zehn Stellplätzen an einer Stelle zulässt, an der laut Plan ohnehin Stellplätze vorgesehen waren, nur ganze drei - wie die anderen insgesamt - in der individuellen Nutzbarkeit stark eingeschränkte Stellplätze direkt an der Straße hinzukommen, welche die Funktionalität der Grünanlage offenbar nicht ernsthaft in Frage stellen.
  • OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15

    Zwischenregelung im baurechtlichen Nachbarstreit

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17
    Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche in einem bestimmten Bereich ausschließt, je nach den Umständen das Falles Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die "spezifische Qualität" des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 - 4 B 261.94 -, juris, unter Hinweis auf eine in solchen Fällen zu fordernde "konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen") Das ist aber für solche Festsetzungen ("Grünfläche") nach der Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn sich konkret der Begründung zum Bebauungsplan positiv entnehmen lässt, dass gerade sie auch den Eigentümern umliegender Grundstücke Nachbarschutz vermitteln soll.(vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 2 A 284/14 -, SKZ 2015, 30, Leitsatz Nr. 26 und vom 26.8.2015 - 2 B 154/15 -, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 33.) Das ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nach dem Plan und seiner Begründung hier indes nicht der Fall und durchgreifend Abweichendes lässt sich auch der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen.
  • OLG Rostock, 06.11.2001 - 2 W 2/99
    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17
    Selbst eine "baugebietsübergreifende" Bedarfsdeckung ist wegen des gebotenen Rückgriffs auf die Reichsgaragenordnung (RGO) bei der Abgrenzung, was das "Gebiet" darstellt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen.(vgl. im Übrigen zur gebietsbezogenen Ermittlung des nicht auf die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 50 LBO 2015 begrenzten "Bedarfs" im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO unter anderem OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.4.1999 - 2 W 1/99 und 2 W 2/99, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53, wonach das indes dann nicht in Betracht kommt, wenn sie zugunsten eines Gebiets anderer Nutzungsart, dort eines Einkaufmarktes, erfolgen soll, wohingegen - hier - Kinderbetreuungseinrichtungen selbst in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990 nicht grundsätzlich unzulässig sind) Die Beantwortung der von dem Kläger im Zulassungsverfahren erneut aufgeworfenen Frage, ob die Beklagte anderweitig von Privat hätte Stellplätze anmieten können oder nicht, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.
  • OLG Bremen, 04.03.1999 - 2 W 1/99
    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17
    Selbst eine "baugebietsübergreifende" Bedarfsdeckung ist wegen des gebotenen Rückgriffs auf die Reichsgaragenordnung (RGO) bei der Abgrenzung, was das "Gebiet" darstellt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen.(vgl. im Übrigen zur gebietsbezogenen Ermittlung des nicht auf die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinne des § 50 LBO 2015 begrenzten "Bedarfs" im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO unter anderem OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.4.1999 - 2 W 1/99 und 2 W 2/99, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53, wonach das indes dann nicht in Betracht kommt, wenn sie zugunsten eines Gebiets anderer Nutzungsart, dort eines Einkaufmarktes, erfolgen soll, wohingegen - hier - Kinderbetreuungseinrichtungen selbst in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990 nicht grundsätzlich unzulässig sind) Die Beantwortung der von dem Kläger im Zulassungsverfahren erneut aufgeworfenen Frage, ob die Beklagte anderweitig von Privat hätte Stellplätze anmieten können oder nicht, hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.
  • OVG Saarland, 04.07.2016 - 2 A 161/16

    Divergenz- und Grundsatzrüge im Zulassungsverfahren - Nachbarschutz bei

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17
    Hat sich das Verwaltungsgericht, wie das vorliegend im Juni 2016 geschehen ist, einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.(vgl. speziell für die - im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits - für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25, st. Rechtsprechung) Das ist hier erkennbar nicht der Fall.
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17
    Hinsichtlich dieses letztlich auf den § 12 Abs. 2 BauNVO 1990 und die dazu ergangene Rechtsprechung bezogenen Einwands(vgl. dazu und zu dem sogenannten Gebietserhaltungsanspruch insgesamt grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110) hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Bereich, in dem die sieben an im Bebauungsplan vorgesehener Stelle und die drei unmittelbar seitlich daran anschließend in der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche hergestellten Kfz-Stellplätze nicht im festgesetzten Wohngebiet und daher auch nicht in einem vom wechselseitigen Austauschverhältnis der Eigentümer der Grundstücke im Wohngebiet umfassten Bereich ausgeführt werden sollten.
  • OVG Saarland, 24.05.2012 - 2 A 395/11

    Zulassungsgrund der Divergenz; Wohngebietsverträglich einer Brennholzlagerstätte

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17
    Hat sich das Verwaltungsgericht, wie das vorliegend im Juni 2016 geschehen ist, einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.(vgl. speziell für die - im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits - für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25, st. Rechtsprechung) Das ist hier erkennbar nicht der Fall.
  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 261.94
    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17
    Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche in einem bestimmten Bereich ausschließt, je nach den Umständen das Falles Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die "spezifische Qualität" des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 - 4 B 261.94 -, juris, unter Hinweis auf eine in solchen Fällen zu fordernde "konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen") Das ist aber für solche Festsetzungen ("Grünfläche") nach der Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn sich konkret der Begründung zum Bebauungsplan positiv entnehmen lässt, dass gerade sie auch den Eigentümern umliegender Grundstücke Nachbarschutz vermitteln soll.(vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 2 A 284/14 -, SKZ 2015, 30, Leitsatz Nr. 26 und vom 26.8.2015 - 2 B 154/15 -, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 33.) Das ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nach dem Plan und seiner Begründung hier indes nicht der Fall und durchgreifend Abweichendes lässt sich auch der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen.
  • OVG Saarland, 04.12.2008 - 2 A 228/08
    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17
    Hat sich das Verwaltungsgericht, wie das vorliegend im Juni 2016 geschehen ist, einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.(vgl. speziell für die - im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits - für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25, st. Rechtsprechung) Das ist hier erkennbar nicht der Fall.
  • OVG Saarland, 04.01.2019 - 2 B 344/18

    Nachbarrechtsbehelf gegen Baugenehmigung zur Errichtung von Garage und

    Ungeachtet der schon vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob es sich dabei nach dem maßgeblichen Genehmigungsinhalt nicht ohnehin um eine genehmigungsabweichende Nutzung handeln würde, ist die über die entsprechenden Festsetzungen (§ 1 Abs. 3 BauNVO) die Baugebietsvorschriften für Wohngebiete in den §§ 3, 4 BauNVO (1962) ergänzende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO (1962), wonach auch mit Wirkung für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, zu einer Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für 5 Garagen in einem reinen Wohngebiet) die Zulässigkeit von Garagen in diesen Gebieten auf den "durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" beschränkt wird, nicht grundstücksbezogen, sondern in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Reichsgaragenordnung (RGaO)(vgl. die bis 1986 geltende Verordnung über Garagen und Einstellräume (Reichsgaragenordnung - RGaO -) vom 17.2.1939 (Reichsgesetzblatt I, Seite 219), in der erstmals die Stellplatzpflicht bei Neubauten geregelt worden war) stets gebietsbezogen zu interpretieren und ließe von daher in dem Rahmen auch eine Überlassung an Dritte zu.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 - 2 V 13/97 -, Leitsatz in SKZ 1998, 248, wonach der "Bedarf" insbesondere nicht notwendig durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze begrenzt wird; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.2017 - 2 A 151/17 -, BauR 2017, 1738, zu Stellplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertagesstätte; dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.9.2017 - 1 ME 117/17 -, bei juris) Die räumliche Umgrenzung des im jeweiligen Fall für die Beurteilung maßgeblichen "Gebiets" ist eine Frage des Einzelfalls.(vgl. dazu und zu den engen Grenzen einer gegebenenfalls sogar das "festgesetzte" Gebiet räumlich übergreifenden Bedarfsdeckungsmöglichkeit Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Rn 137; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.9.1988 - 2 R 136/86 - und vom 30.8.1994 - 2 R 8/94 -, BRS 56 Nr. 121, sowie die Beschlüsse vom 12.4.1999 - 2 W 1/99 und 2 W 2/99 -, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53; dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 S 20.17 -, bei juris, wonach Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten die Gebietstypik nicht von vorneherein in Frage stellen, sondern im Gegenteil typischerweise gebietsverträglich sind, dies grundsätzlich auch für reine Stellplatz- oder Garagengrundstücke gilt, auf denen wenigstens ein Teil des innergebietlichen Bedarfs gedeckt wird, und hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach § 12 Abs. 2 BauNVO zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, für den Regelfall von einer Vermutung der Nachbarschaftsverträglichkeit auszugehen ist) Dass die Stellplätze in der streitigen Garage in diesem Sinne nicht "bedarfsorientiert" sind beziehungsweise damit gebietsfremden Zwecken dienen sollen, macht der Antragsteller nicht geltend.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist sind - ganz allgemein - durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen - vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall, wie sie in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OVG Koblenz(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27.6.2002 - 1 A 11669/99 -, BauR 2003, 368, BRS 65 Nr. 143, unter Verweis auf die Maßgeblichkeit der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls) bezogen auf den dortigen Fall angenommen wurden - keine nachbarlichen Abwehransprüche.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.6.2017 - 2 A 151/17 -, BauR 2017, 1738, m.w.N., zu mehreren Stellplätzen für eine Kindertagesstätte, und vom 28.1.2016 - 2 B 236/15 -, juris, zu einer im Wege einer Befreiung von einer Grünflächenfestsetzung zugelassenen Herstellung einer 3, 80 m breiten, etwa 100 m bis 120 m langen gepflasterten Zufahrt zu zwei Wohngebäuden unmittelbar entlang der Nachbargrenzen; speziell für die im Rahmen des baurechtlichen Nachbarstreits unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 68, Leitsatz Nr. 28, vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; weitere Nachweise bei Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI, Rn 110 ff.) In Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, sind die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, weil die durch die Benutzung in diesen Fällen verursachten Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren "Alltagserscheinungen" gehören.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.8.2016 - 2 B 224/16 -, SKZ 2017, 69, Leitsatz Nr. 31) Bei der Bedarfsdeckung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO dienenden Stellplätzen ist daher im Regelfall auch von einer Nachbarverträglichkeit der durch die Stellplatznutzung verursachten Immissionen auszugehen.(vgl. auch dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 S 20.17 -, bei juris, wonach das sowohl für die mit der Stellplatznutzung üblicherweise einhergehende Lärmbelästigung als auch für etwaige Abgas- und Lichtemissionen gilt, die nach der Wertung des Gesetzgebers als sozialadäquat hinzunehmen sind) Das gilt hier insbesondere deswegen, weil die angefochtene Baugenehmigung nur eine von ihrem Umfang her "überschaubare" Anzahl von vier Stellplätzen an einer Stelle zulässt.

  • VG Neustadt, 17.10.2017 - 4 L 1043/17

    Baugenehmigung für den städtischen Minigolfplatz in Bad Dürkheim verletzt Nachbar

    eine Unzumutbarkeit des Bauvorhabens und seiner Auswirkungen auf den konkreten Nachbarn, festgestellt werden kann (OVG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 2 A 151/17, Rn. 12 juris).
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