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   OVG Saarland, 12.05.2016 - 2 A 202/15   

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OVG Saarland, 12.05.2016 - 2 A 202/15 (https://dejure.org/2016,11312)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.05.2016 - 2 A 202/15 (https://dejure.org/2016,11312)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 2 A 202/15 (https://dejure.org/2016,11312)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessen der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Erlass einer Beseitigungsanordnung; Gestaltung von baulichen Anlagen oder Werbeanlagen hinsichtlich Einfügens in der Umgebung; Anordnung der Beseitigung einer LED-Wechselwerbeanlage an einem Gebäude (hier: "Videowall")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ANHÖRUNG; BESEITIGUNGSANORDNUNG; DURCHSCHNITTSBETRACHTER; EIGENTÜMER; ERMESSEN; MAßSTAB; ORTSBILD; STÖRENDE HÄUFUNG; UMGEBUNG; VERUNSTALTUNG; VIDEOWALL; WERBEANLAGE; WIDERSPRUCHSBEHÖRDE; ZEITLICHE KOMPONENTE

  • rechtsportal.de

    Ermessen der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Erlass einer Beseitigungsanordnung; Gestaltung von baulichen Anlagen oder Werbeanlagen hinsichtlich Einfügens in der Umgebung; Anordnung der Beseitigung einer LED-Wechselwerbeanlage an einem Gebäude (hier: "Videowall")

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann verunstaltet eine Werbeanlage ihre Umgebung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung einer umgebungsbezogenen Verunstaltung durch eine Werbeanlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 897
  • BauR 2016, 1525
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2016 - 2 A 202/15
    1937 1, 4) Da die Anschauungen, was ästhetisch tolerierbar ist und was nicht, je nach Betrachter ganz unterschiedlich sind, können derartige sich in allgemein "dehnbaren" Begrifflichkeiten erschöpfende bauordnungsrechtliche Tatbestände unter rechtsstaatlichen Anforderungen auch mit Blick auf den Art. 14 GG allenfalls eine Befugnis der Behörden begründen, gegen "qualifizierte Verunstaltungen" im Sinne eines hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters - am fiktiven Maßstab eines "gebildeten Durchschnittsbetrachters"(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1955 - I C 146.53 -, BVerwG 2, Nr. 56, bestätigt durch Urteil vom 16.2.1968 - IV C 190.65 -, DVBl. 1968, 507, 508, zu dieser Problematik allgemein Schweiger, Der "gebildete Durchschnittsmensch" und der unbestimmte Rechtsbegriff, DVBl. 1968, 481, 485; Kretschmer, Nochmals: Der gebildete Durchschnittsmensch, DVBl. 1970, 55 ff., wonach die insoweit vom BVerwG angestrebte Objektivierung zu bezweifeln sei, letztlich dazu geführt habe, dass die Geschmacksdiktatur der "Bauräte" durch die der "Dilettanten" ersetzt worden sei und das Problem der Objektivierung des ästhetischen Urteils, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht von der Person des Betrachters, also vom Subjekt her, zu lösen ist; dazu auch Parchmann , Pluralistische Wirklichkeit und Verwaltungsrecht, Seite 35, wonach der Eindruck entsteht, dass jede ästhetische Wertung eines Richters automatisch als eine solche des gebildeten Durchschnittsmenschen angesehen wird, zitiert nach: Kathrin Müller, Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot - Verfahrensoptimierung zur Bewältigung bauästhetischer Konflikte im öffentlichen Raum, Köln 2012, Seiten 9 ff.) - nicht nur beeinträchtigenden, sondern "verletzenden" Zustands ordnungsbehördlich einzuschreiten.(vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IV Rn 22, wonach es dabei nicht um eine "Verhinderung von Unschönheiten" oder um eine behördliche Einflussnahme auf oder die Vorgabe für "Geschmacksrichtungen" gehen kann) Diese ebenfalls in notwendig unbestimmter Begrifflichkeit verbleibende Beschreibung zur "Objektivierung" des Rechtsproblems stößt unweigerlich auf die Schwierigkeit, dass eine begrifflich bestimmte Umschreibung des "Schönen" oder eines "ästhetischen" Zustands unabhängig vom im Einzelfall urteilenden Subjekt nicht möglich ist.(vgl. hierzu Immanuel Kant, Kritik der Urteilskraft, Seite 86, wonach eine Suche nach einem Prinzip des Geschmacks, welches das allgemeine Kriterium des "Schönen" durch bestimmte Begriffe angibt, eine "fruchtlose Bemühung" darstellt, weil sie nach etwas sucht, was "unmöglich und an sich widersprechend" ist, und es keine "objektive Geschmacksregel geben könne, die durch Begriffe bestimmt, was schön oder ästhetisch sei, sinngemäß zitiert nach: Kathrin Müller, Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot - Verfahrensoptimierung zur Bewältigung bauästhetischer Konflikte im öffentlichen Raum, Köln 2012, Seite 1 ("Ästhetik")) Zusätzlich belastet wird dieses Problemfeld, wenn sich der Adressat einer Verbots- oder Beseitigungsverfügung dieser gegenüber auf die grundrechtlich verbürgte Freiheit der ebenfalls begrifflich nicht beschreibbaren "Kunst" (Art. 5 Abs. 3 GG) beruft, um eigenwillige, neue oder avantgardistische Gestaltungen oder Farbgebungen bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zu legitimieren.

    Von einem im Verständnis der in diesem Zusammenhang grundsätzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1955(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2 Nr. 46 = DVBl. 1955, 46) "Unlust erregenden Gegensatz" der Anlage zu ihrer Umgebung kann jedenfalls keine Rede sein; die von der Klägerin betriebene Videowall steht vielmehr umgekehrt - wenn man so will - mit dieser "im Einklang".

  • BVerwG, 05.12.1973 - IV B 130.73
    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2016 - 2 A 202/15
    Unzulässig ist daher nach dem so genannten Grundsatz der Priorität(vgl. dazu allgemein bereits BVerwG, Beschluss vom 5.12.1973 - IV B 130.73 -, BRS 27 Nr. 115; Heintz in Gaedtke/Temme/Heintz/ Czepuk , BauO NRW, 11. Auflage 2008, Rn 101 zu § 13) mit Blick auf die danach maßgebliche Reihenfolge des Anbringens der einzelnen Werbeanlagen die (letzte) Anlage, durch deren Hinzukommen die Grenze des "Erträglichen" im zuvor genannten Sinne überschritten wird.
  • BVerwG, 16.02.1968 - IV C 190.65

    Versagung der Genehmigung für eine Anlage der Außenwerbung; Prüfungsumfang

    Auszug aus OVG Saarland, 12.05.2016 - 2 A 202/15
    1937 1, 4) Da die Anschauungen, was ästhetisch tolerierbar ist und was nicht, je nach Betrachter ganz unterschiedlich sind, können derartige sich in allgemein "dehnbaren" Begrifflichkeiten erschöpfende bauordnungsrechtliche Tatbestände unter rechtsstaatlichen Anforderungen auch mit Blick auf den Art. 14 GG allenfalls eine Befugnis der Behörden begründen, gegen "qualifizierte Verunstaltungen" im Sinne eines hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters - am fiktiven Maßstab eines "gebildeten Durchschnittsbetrachters"(vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1955 - I C 146.53 -, BVerwG 2, Nr. 56, bestätigt durch Urteil vom 16.2.1968 - IV C 190.65 -, DVBl. 1968, 507, 508, zu dieser Problematik allgemein Schweiger, Der "gebildete Durchschnittsmensch" und der unbestimmte Rechtsbegriff, DVBl. 1968, 481, 485; Kretschmer, Nochmals: Der gebildete Durchschnittsmensch, DVBl. 1970, 55 ff., wonach die insoweit vom BVerwG angestrebte Objektivierung zu bezweifeln sei, letztlich dazu geführt habe, dass die Geschmacksdiktatur der "Bauräte" durch die der "Dilettanten" ersetzt worden sei und das Problem der Objektivierung des ästhetischen Urteils, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht von der Person des Betrachters, also vom Subjekt her, zu lösen ist; dazu auch Parchmann , Pluralistische Wirklichkeit und Verwaltungsrecht, Seite 35, wonach der Eindruck entsteht, dass jede ästhetische Wertung eines Richters automatisch als eine solche des gebildeten Durchschnittsmenschen angesehen wird, zitiert nach: Kathrin Müller, Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot - Verfahrensoptimierung zur Bewältigung bauästhetischer Konflikte im öffentlichen Raum, Köln 2012, Seiten 9 ff.) - nicht nur beeinträchtigenden, sondern "verletzenden" Zustands ordnungsbehördlich einzuschreiten.(vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IV Rn 22, wonach es dabei nicht um eine "Verhinderung von Unschönheiten" oder um eine behördliche Einflussnahme auf oder die Vorgabe für "Geschmacksrichtungen" gehen kann) Diese ebenfalls in notwendig unbestimmter Begrifflichkeit verbleibende Beschreibung zur "Objektivierung" des Rechtsproblems stößt unweigerlich auf die Schwierigkeit, dass eine begrifflich bestimmte Umschreibung des "Schönen" oder eines "ästhetischen" Zustands unabhängig vom im Einzelfall urteilenden Subjekt nicht möglich ist.(vgl. hierzu Immanuel Kant, Kritik der Urteilskraft, Seite 86, wonach eine Suche nach einem Prinzip des Geschmacks, welches das allgemeine Kriterium des "Schönen" durch bestimmte Begriffe angibt, eine "fruchtlose Bemühung" darstellt, weil sie nach etwas sucht, was "unmöglich und an sich widersprechend" ist, und es keine "objektive Geschmacksregel geben könne, die durch Begriffe bestimmt, was schön oder ästhetisch sei, sinngemäß zitiert nach: Kathrin Müller, Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot - Verfahrensoptimierung zur Bewältigung bauästhetischer Konflikte im öffentlichen Raum, Köln 2012, Seite 1 ("Ästhetik")) Zusätzlich belastet wird dieses Problemfeld, wenn sich der Adressat einer Verbots- oder Beseitigungsverfügung dieser gegenüber auf die grundrechtlich verbürgte Freiheit der ebenfalls begrifflich nicht beschreibbaren "Kunst" (Art. 5 Abs. 3 GG) beruft, um eigenwillige, neue oder avantgardistische Gestaltungen oder Farbgebungen bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen zu legitimieren.
  • OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16

    Beseitigungsanordnung für sog. Videowall

    Nach dem bei der Ortsbesichtigung vom Senat gewonnenen Eindruck kann im konkreten Umfeld auch nicht von einer ein Einschreiten gegen die von der Klägerin betriebene Anlage wegen eines Verstoßes gegen den in den im Widerspruchsbescheid weiter angeführten § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 aufgrund einer "unzulässigen" störenden Häufung von Werbeanlagen in dem Bereich ausgegangen werden.(vgl. hierzu allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 - 2 A 202/15 -, ebenfalls zu einer so genannten "Videowall") Hierbei handelt es sich um einen besonders normierten, begrifflich ganz allgemein formulierten und deswegen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner ausreichenden Bestimmbarkeit der Konkretisierung unter den beiden tatbestandlich benannten Anforderungen einer "Häufung" und deren "störendem" Charakter bedürftigen Unterfall der umgebungsbezogenen Verunstaltungsabwehr.
  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19

    (Beurteilung des Gebietscharakters der ein Vorhabengrundstück prägenden

    Um "Geschmacksfragen" hinsichtlich der Gestaltung von Ortsbildern kann es dabei nicht gehen;(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 - 2 A 202/15 -, bei juris) von den Möglichkeiten positiver Gestaltungspflege nach dem § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO hat die Beklagte zumindest in diesem Bereich erkennbar keinen Gebrauch gemacht.(vgl. zu den Anforderungen an den Erlass so genannter Werbeanlagensatzungen auf der genannten Grundlage etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, m.w.N.) Im Übrigen verweist die Beklagte selbst darauf, dass sie Werbeanlagen auf dem Anwesen Nr. 42 durch den Bebauungsplan "massiv beschränkt" und damit einer Häufung entgegengewirkt habe.
  • VG Neustadt, 21.06.2017 - 4 K 271/17

    Werbeanlage in der Nähe des Friedhofs in Elmstein zulässig

    Ob eine Werbeanlage in diesem Sinne verunstaltend wirkt und welcher Umgriff dabei mit einzubeziehen ist, ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere des Standorts der Anlage, der Art und Struktur der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude, Straßenzüge und Landschaftsteile zu beurteilen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10942/08 -, BauR 2009, 799; vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 A 202/15 -, juris).
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